Betriebsversammlung

Betriebsversammlung

Unter einer Betriebsversammlung versteht man nach dem deutschen Betriebsverfassungsrecht eine Versammlung von Arbeitnehmern und Betriebsrat zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer über die den Betrieb betreffenden Angelegenheiten.

Sie muss in jedem Kalendervierteljahr vom Betriebsrat einberufen werden (§ 43 BetrVG).

Es sind Teilversammlungen möglich, wenn nicht alle Arbeitnehmer zur gleichen Zeit teilnehmen können (etwa bei Schichtarbeit) oder Abteilungsversammlungen in räumlich auseinander liegenden Betrieben (§ 42 BetrVG).

Der Arbeitgeber sowie Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sind zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Sie sind berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Ordentliche Betriebsversammlungen und der dadurch entstehende zusätzliche Arbeitsweg finden während der Arbeitszeit statt; Fahrtkosten zum Besuch der Versammlung muss der Arbeitgeber tragen (§ 44 BetrVG).

Außerdem kann auch eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen werden. Hierzu ist der Betriebsrat verpflichtet, wenn dies entweder von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gewünscht wird. Außerordentliche Betriebsversammlungen sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.

Der Arbeitgeber hat mindestens einmal im Jahr in einer Betriebsversammlung über folgende Themen Bericht zu erstatten:

  • das Personal- und Sozialwesen (unter anderem der Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Integration der ausländischen Arbeitnehmer),
  • den betrieblichen Umweltschutz
  • sowie über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes.

Im öffentlichen Dienst (Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze) hat der Personalrat mindestens einmal jährlich (nach einigen Bestimmungen 2 x jährlich) eine Versammlung der Beschäftigten (Personalversammlung) einzuberufen. Siehe z. B. §§ 48 bis § 52 Bundespersonalvertretungsgesetz.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

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