Bewachungsverordnung

Bewachungsverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über das Bewachungsgewerbe
Kurztitel: Bewachungsverordnung
Abkürzung: BewachV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 34a Abs. 2 GewO
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Gewerberecht
Fundstellennachweis: 7104-7
Ursprüngliche Fassung vom: 22. November 1963
(BGBl. I S. 846)
Inkrafttreten am: 1. Mai 1964
Neubekanntmachung vom: 10. Juli 2003
(BGBl. I S. 1378)
Letzte Neufassung vom: 7. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1602)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 1996
bzw. 1. Juni 1996
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 14. Januar 2009
(BGBl. I S. 43)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
22. Januar 2009
(Art. 2 VO vom 14. Januar 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Bei der Bewachungsverordnung (Langtitel: „Verordnung über das Bewachungsgewerbe”; Abkürzung: BewachV) handelt es sich um eine Verordnung, die vom Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 34a Abs. 2 Gewerbeordnung erlassen wurde. Die aktuelle Fassung stammt vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), wurde am 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) neu bekanntgemacht und zuletzt durch die Verordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften zur Berufsqualifikation im Bewachungsebene an europäisches Recht (Richtlinie 2005/36/EG) geändert.

Aus der Bewachungsverordnung geht hervor, was eine Bewachung ist, wo eine Bewachung stattfinden kann, wer bewachen darf und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Die Überprüfung der Einhaltung der Bewachungsverordnung obliegt in den meisten deutschen Bundesländern den zuständigen Ordnungsämtern, welche auch Verstöße ahnden.

Die Bewachungsverordnung regelt u. a. auch, dass Sicherheitspersonal gesondert geschult werden muss. Als Nachweis hierüber erhalten die Betroffenen einen Schulungsnachweis. In der Regel erfolgen die Schulungen bundesweit durch die IHK.

Siehe auch

Weblinks

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