- Bewährungshelfer
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Ein Bewährungshelfer wird einem verurteilten Straftäter zur Aufsicht und Hilfestellung von Amts wegen zur Seite gestellt, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt wird oder die Person der Maßregel Führungsaufsicht (vgl. §§ 68, 68a StGB) zugeordnet ist. Die Entscheidung, ob der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird, obliegt dem zuständigen Gericht.
Der Bewährungshelfer steht im Rahmen der freiwilligen Bewährungshilfe dem Verurteilten laut Strafgesetzbuch (StGB § 56d) »helfend und betreuend zur Seite«. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der im Urteil ausgesprochenen Auflagen und Weisungen, beispielsweise die Teilnahme an einer Suchttherapie oder die Erfüllung gemeinnütziger Arbeit. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen solche Auflagen teilt der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
Neben dieser Kontrollfunktion gehört zu den Angeboten der Bewährungshelfer die individuelle Lebensberatung – beispielsweise bei familiären Problemen – sowie die Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, bei der Überwindung von Sucht und Verschuldung sowie im Umgang mit Behörden. Es gibt hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer. Voraussetzung für die Tätigkeit als Bewährungshelfer/in sind der Abschluss „Diplom-Sozialarbeiter“ oder „Diplom-Sozialpädagoge“ und die staatliche Anerkennung. Hauptamtliche Bewährungshelfer erhalten Bewegungsgeld zur direkten sozialpädagogischen Intervention.
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