- Bewährungshilfe
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Eine Bewährungshilfe ist im deutschen Strafrecht in Abgrenzung zur richterlich angeordneten Einzelperson Bewährungshelfer eine Organisation, welche auf freiwilliger Basis zumeist ehrenamtlich den verurteilten Tätern Schulungen zur Selbsthilfe bzw. Resozialisierung anbietet. Diese ist darauf ausgerichtet, rechtskonformes Handeln zu erlernen und rechtswidrigem Handeln vorzubeugen.
Organisationen sind oft Mitglied im Fachverband mit dem Namen Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik[1]Inhaltsverzeichnis
Wesen
Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, ebenso wie eine bereits teilweise verbüßte Gefängnisstrafe, kann vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden. Für die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung unterstellt das Gericht den Verurteilten häufig der Aufsicht und Leitung eines durch richterlichen Beschluss bestellten Bewährungshelfers. Die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe wirkt sich im Regelfall so aus, dass ein vorzeitiger Straferlass begünstigt wird.
Bei Jugendstrafen gilt dieses Instrument grundsätzlich. Ziel der Bewährungshilfe ist es, die Integration in die Gesellschaft zu unterstützen und weiteren Straftaten vorzubeugen. Gelingt Letzteres, wird dem Verurteilten die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Bewährungshilfe versucht das zu erreichen, indem sie den bewährungsunterstellten Menschen ausschließlich mit Mitteln der Sozialarbeit bzw. der Sozialpädagogik hilft, ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen und Unterstützung gewährt. Helfen bedeutet in diesem Fall „Hilfe zur Selbsthilfe“. Die zweite Hauptaufgabe ist die Überwachung der vom Gericht den Probanden auferlegten Auflagen und Weisungen. Bei Verstößen gegen Auflagen oder bei neuen Straftaten kann die gewährte Aussetzung der Freiheitsstrafe widerrufen werden.
Strukturelle Umsetzung
Die Umsetzung der Aufgaben der Justiz ist Ländersache. Meist gehört die Bewährungshilfe organisatorisch zum jeweiligen Landgericht. Die tatsächliche Organisation, Dienstaufsicht und Umsetzung der Bewährungshilfe muss für jedes Bundesland gesondert abgefragt werden. Weitere Informationen hierzu werden auf den Internetseiten der jeweiligen Justizministerien, aber auch die der Oberlandes- und Landgerichte vorgehalten.
Baden-Württemberg privatisierte die Bewährungshilfe und Führungsaufsicht teilweise ab 1. Januar 2005 und ganz ab 1. Januar 2007. Das Land Hamburg plant ebenfalls, die Bewährungshilfe zu privatisieren. Die Privatisierung der Bewährungshilfe, analog zu den Leistungen der Sozialgesetzbücher, ist umstritten, da nicht zweifelsfrei geklärt ist, welcher Zweck mit der Privatisierung erreicht werden soll, welche Vor- und Nachteile die Abkopplung vom öffentlichen Dienst bringen und wie die „private“ Bewährungshilfe bisher hoheitliche/staatliche Aufgaben umsetzen kann. Anders als bei typischen (privaten) Dienstleistern, die kosten- und gewinnorientiert arbeiten können und müssen, kann die Sozialarbeit mit Straftätern und die Umsetzung von an die Justiz gekoppelte Aufgaben („Vollzug deutscher Strafvorschriften“) gar keinen finanziellen Vorteil haben, auch wenn sie von einem privaten Betrieb umgesetzt werden. Anzunehmen ist aber, dass die jeweiligen Länder Kosten sparen werden, auch aufgrund der entstehenden Konkurrenz zwischen einzelnen Trägern und der damit verbundenen Lohnabsenkung, bei Neueinstellung – auch analog zu den anderen bereits privatisierten nicht geldgebundenen Sozialleistungen.
Electronic Monitoring
Eine zunehmende Bedeutung in der Führungsaufsicht durch Bewährungshelfer nehmen technische Innovation im Bereich des Electronic Monitoring ein. Der Bewegungsraum der Probanden kann mit Hilfe von elektronischen Fußfesseln kontrolliert oder erweitert werden. Dies soll sich förderlich auf eine mögliche Resozialisierung auswirken, weil durch die elektronische Überwachung Straftätern kostengünstig beispielsweise ein Pendeln zwischen einem Arbeitsplatz und der Justizvollzugsanstalt ermöglicht werden kann. Derartige Systeme werden in verschiedenen Ländern erprobt oder bereits eingesetzt. Sie ersetzen die richterlich bei Urteil vorzubehaltende Sicherungsverwahrung.
Publikationen
- Zeitschrift BEWÄHRUNGSHILFE ISSN 0405-6779 Online-Auftritt
Einzelnachweise
Siehe auch
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