Bewährung (Deutschland)

Bewährung (Deutschland)

Die Bewährung ist ein bestimmter Zeitraum, in der eine Person das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen muss. In der Regel wird der Begriff im Bereich des Strafrechts für die Zeitdauer der Aussetzung einer Freiheitsstrafe verwendet. In Österreich und in der Schweiz verwendet man den Ausdruck „bedingte Strafe“. Die Bewährung ist aus juristischer Sicht nicht, wie vielfach geglaubt oder in den Medien dargestellt, eine Strafart neben bzw. statt einer Freiheitsstrafe ("Bewährungsstrafe"), sondern es wird lediglich die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der eigentliche Strafausspruch (Freiheitsstrafe) besteht trotzdem.

Unter den Begriff „Bewährung“ kann auch die vorzeitige Haftentlassung bei positiver Sozialprognose fallen, im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) als „Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung“ bezeichnet und geregelt in §§ 57 ff.

Inhaltsverzeichnis

Zweck

Der Sinn der Bewährung ist an die Straftheorien geknüpft. Die Bewährung geht von der Erwartung aus, dass sich der Täter schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 StGB). Insbesondere bei Straftätern, die keine oder kaum Sozialisierungsdefizite aufweisen, besteht eher die Möglichkeit, eine Aussetzung einer Strafe zur Bewährung vorzunehmen. Nach einer teilweisen Strafverbüßung besteht außerdem die Möglichkeit, einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen. So wird in Deutschland regelmäßig bei Straftätern, die eine lebenslange Freiheitsstrafe absitzen, nach 15 Jahren Haft überprüft, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn nicht die Führung des Gefangenen oder die besondere Schwere der Schuld hinsichtlich der Tat entgegen stehen.

Nach empirischen Untersuchungen hat sich gezeigt, dass Straftäter bei Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, seltener zu Rückfälligkeit neigen als Straftäter, deren Strafe in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt wurden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der Praxis Freiheitsstrafen ohne Bewährung zumeist nur gegen diejenigen Täter verhängt werden, die trotz einer bereits zuvor erfolgten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Folge weitere Straftaten begangen haben. Auch wenn der Bewährung prinzipiell neben einer Resozialisierungsfunktion zugleich auch eine Haft- und damit Kostenvermeidungsfunktion zukommen kann, muss deshalb aus den genannten Studien nicht geschlossen werden, dass die Verhängung einer Bewährungsstrafe grundsätzlich zu einem geringeren Rückfallrisiko führt.

Rechtsgrundlagen

Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist in Deutschland in § 56 StGB geregelt. Bei der Bewährung i.S.d. §§ 56 ff. Strafgesetzbuch (StGB) handelt es sich um die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Dies bedeutet, dass die Strafvollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt wird und der Verurteilte in Freiheit bleibt.

Gibt der Verurteilte während der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung (etwa durch Begehung neuer Straftaten), wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Es können nur Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft das erkennende Gericht. Das erkennende Gericht hat dabei eine Prognose zu erstellen, ob davon auszugehen ist, dass der Täter auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Liegt die Freiheitsstrafe nicht über 6 Monaten und erscheint die Prognose günstig, so ist die Strafe zwingend zur Bewährung auszusetzen (§ 56 I in Verbindung mit III StGB). Im Bereich von 6 Monaten bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe ist die Aussetzung zusätzlich zum Vorliegen der Prognose davon abhängig, dass die „Verteidigung der Rechtsordnung“ die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 III StGB). Hier wird demnach auf den Gedanken der Generalprävention abgestellt. Bei Freiheitsstrafen über 12 Monaten bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Prognose günstig ist, die Verteidigung der Rechtsordnung dem nicht entgegensteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen (§ 56 II StGB).

Die Aussetzung eines Strafrestes, der nicht lebenslang ist, erfolgt nach § 57 StGB, bei lebenslangen Freiheitsstrafen nach § 57a StGB. Die Entscheidung trifft die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts.

In ganz besonderen Fällen kann nach § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt verhängt werden. Dies entspricht in etwa einer Geldstrafe zur Bewährung.

Gestaltung der Bewährung

Die Bewährungszeit (§ 56a StGB) liegt zwischen zwei und fünf Jahren. Für diese Zeit kann dem Verurteilten ein Bewährungshelfer bestellt werden. Regelmäßig werden auch Auflagen und Weisungen erteilt, beispielsweise die Meldung jedes Wohnsitzwechsels, die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung, das Ableisten unentgeltlicher Arbeitsstunden zu gemeinnützigen Zwecken, Zahlungen an die Landeskasse oder – mit Einverständnis des Verurteilten – die Teilnahme an einer Alkohol- oder Drogentherapie. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Verurteilte regelmäßig dem Gericht nachzuweisen.

Wird gegen die Weisungen und Auflagen in grober oder beharrlicher Weise verstoßen oder begeht der Täter weitere Straftaten während der Bewährungszeit, so kann die Bewährung widerrufen werden. Dann ist die Strafe in voller Länge zu verbüßen. Andernfalls werden erneut – ggf. schärfere – Auflagen oder Weisungen erteilt und zumeist die Bewährungszeit verlängert.

Mit Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe gemäß § 56g StGB erlassen.

Folgen

Die Bewährung selbst wirkt sich nicht auf die Verurteilung aus. Der Verurteilte trägt weiterhin einen Strafmakel und ist auch vorbestraft. Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister vermerkt. Somit wird bei Straftaten innerhalb der Bewährungszeit den Strafverfolgungsbehörden eine Überprüfung erleichtert. Sogenannten „Bewährungsversagern“ wird in der Regel eine schlechte Sozialprognose bei weiteren Delikten zuteil.

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 56f StGB statthaft, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder der Verurteilte gegen Weisungen oder Bewährungsauflagen verstößt. Das Gericht kann von dem Widerruf auch absehen, wenn den Verurteilten weniger belastende Maßnahmen, insbesondere die Verhängung weiterer Auflagen oder die Verlängerung der Bewährungsziet, ausreichend erscheinen (§ 56f Abs. 2 StGB). Ausreichend meint dabei nicht, dass die ursprüngliche Tat ausreichend sanktioniert ist, sondern stellt allein darauf ab, ob auch bei Verhängung der milderen Maßnahmen Anlaß besteht, von einer günstigen Sozialprognose auszugehen.

Vor der Entscheidung über den Widerruf der Bewährung sind gemäß § 453 StPO die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. In Fällen, in denen sich zum Beispiel der Verurteilte verborgen hält (Flucht), kann auf die Anhörung des Verurteilten verzichtet werden.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Bewährung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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