- Bezirksausschuss
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Ein Bezirksausschuss ist in deutschen Gemeinden ein lokales Organ zur Interessenvertretung der Bürger eines Stadt- oder Ortsteils.
Inhaltsverzeichnis
Bayern
Im Freistaat Bayern ist ein Bezirksausschuss gem. Art. 60 Absatz (2) bis (4) der Bayerischen Gemeindeordnung ein auf einen Stadtbezirk bezogenes lokales Organ, das in Städten ab 100.000 Einwohner eingerichtet werden kann. In Städten mit mehr als einer Million Einwohnern (München) müssen Bezirksausschüsse gebildet werden. Diese haben die Aufgabe, stadtteilbezogene Anliegen der Bürger zu unterstützen und durchzusetzen. Man spricht auch von einem "Stadtteil-Parlament".
Werden Bezirksausschüsse gebildet, erfolgt deren Zusammensetzung entsprechend dem Wahlergebnis der Stadtratswahlen im jeweiligen Stadtbezirk. Sind den Bezirksausschüssen eigene Entscheidungsrechte übertragen, werden die Mitglieder der Bezirksausschüsse von den im Stadtbezirk wohnenden Bürgern gleichzeitig mit den Stadtratsmitgliedern für die Wahlzeit des Stadtrats gewählt.
Der Stadtrat kann durch Bezirksausschüsse in seiner Arbeit entlastet werden, den Bezirksausschüssen können vom Stadtrat und vom Oberbürgermeister (Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Art. 37 (1) 1. BayGO) eigene Entscheidungsrechte übertragen werden. Bezirksausschüsse erleichtern bürgernahes Arbeiten innerhalb eines Stadtteils.
Derzeit (Stand: Wahlperiode 2008-2014) werden nur in zwei bayerischen Städten (Ingolstadt und München) Bezirksausschüsse gebildet; nur den Bezirksausschüssen in München wurden Entscheidungsrechte übertragen.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen kann in den kreisangehörigen Gemeinden nach § 39 der Gemeindeordnung NW für jeden Gemeindebezirk (Ortsteil) entweder ein Bezirksausschuss gebildet oder ein Ortsvorsteher bestellt werden. Die Mitglieder des Bezirksausschusses werden durch den Stadtrat bestellt. Dem Bezirksausschuss können auch sachkundige Bürger angehören.
Siehe auch
Weblinks
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