- Bilanzgewinn
-
Als Bilanzgewinn bezeichnet man eine Gewinngröße, die in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesen wird. Handelt es sich um einen negativen Betrag, so spricht man von einem Bilanzverlust.
Der Bilanzgewinn bzw -verlust berechnet sich wie folgt:
- Jahresüberschuss nach § 275 HGB bzw. § 231 UGB (Österreich)
- +/- Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- + Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- + Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- - Einstellungen in die Gewinnrücklagen
- = Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Nach § 268 HGB bzw. § 231 UGB kann die Bilanz vor, nach teilweiser oder nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Der Bilanzgewinn entsteht nur dann, wenn die Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt wurde. Wenn die den Jahresabschluss feststellenden Organe über die Verwendung des Jahresüberschusses entschieden haben, verbleibt der Bilanzgewinn als die Größe, über die die Anteilseigner entscheiden können. Es ist der Betrag, der maximal bei Aktiengesellschaften als Dividende oder bei der GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Wird die Bilanz nach vollständiger Ergebnisverwendung aufgestellt, entfällt der Ausweis; die nicht ausgeschütteten Teile des Bilanzgewinns werden unter den Rücklagen ausgewiesen. Bei Aktiengesellschaften ist die Aufstellung der Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung und somit der Ausweis eines Bilanzgewinns der Regelfall.
Wie aus dem obigen Schema ersichtlich, kann der Bilanzgewinn durch Veränderung der Rücklagen leicht beeinflusst werden und ist als Indikator für den Unternehmenserfolg daher ungeeignet.
Literatur
- Rudolf Heno: Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Standards(ifrs). Springer, 2006
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Bilanzrecht (Deutschland)
- Buchführung
- Öffentliches Recht (Österreich)
Wikimedia Foundation.