- Bildungskarenz
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Weiterbildungsgeld ist eine Sozialleistung, die nach dem österreichischen Arbeitslosenversicherungsgesetz §26 vom Arbeitsmarktservice an Personen, die sich in einer (Bildungs-)karenz befinden, gezahlt wird. Voraussetzung für den Bezug ist ein aufrechtes Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Seit 1. Januar 1998 sieht das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) die Möglichkeit einer Bildungskarenz (§ 11) oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (§ 12) vor. Zur wirtschaftliche Absicherung während dieser Zeit kann beim AMS ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeld beantragt werden.
Voraussetzung neben der Vereinbarung mit dem Dienstgeber ist, dass ein Anspruch auf Arbeitsbeitslosengeld vorhanden ist ("Anwartschaft") und das keine über der Geringfügikeitsgrenze liegende Tätigkeit ausgeübt wird. Anstelle des AVRAG können auch gleichartige bundes- oder landesgesetzliche Regelungen treten.
- Die Bildungskarenz nach § 11 AVRAG dauert zwischen 3 Monaten und einem Jahr. Sie ist erst ab Beginn des zweiten Jahres beim gleichen Dienstgeber möglich. Hier muss nachgewiesen werden, dass an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden teilgenommen wird. (Für Saisonsbedienstete und Personen mit Betreuungspflichten gelten Spezialregelungen.)
- Bei der Freistellung nach § 12 AVRAG muss vom Dienstgeber die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat. Durch das Weiterbilungsgeld sollen auch Arbeitsplätze für Arbeitslose geschaffen werden. Hier beträgt die mögliche Dauer zwischen 6 Monaten und einem Jahr.
Nach eher mäßigem Zuspruch wurde das Weiterbildungsgeld mit Jänner 2008 vom Gesetzgeber attraktiver ausgestaltet. War vorher das Weiterbildungsgeld für unter 45-Jährige mit dem Tagessatz für das Kinderbetreuungsgeld (2008: 14,53 Euro) sehr niedrig, gilt nun für alle Altersstufen die Höhe des in der Regel deutlich höheren Arbeitslosengeld.
Weblinks
- Informationen des AMS zum Weiterbildungsgeld
- § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz - Weiterbildungsgeld
- § 11 AVRAG - Bildungskarenz
- § 12 AVRAG - Freistellung gegen Entfall des Entgelts
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