Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld wurde im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 2000 vom österreichischen Nationalrat mit den Stimmen der Abgeordneten von ÖVP und FPÖ beschlossen.

Es handelt sich um eine monatliche Zahlung in Höhe von ca. 436 Euro, die bis zum 36. Lebensmonat des Kindes gewährt wird und in etwa dem Erziehungsgeld in Deutschland entspricht. Diese familienpolitische Sozialleistung wurde unter Kabinett Schüssel I eingeführt und soll es ermöglichen, dass Kinder bis zum Eintritt in den Kindergarten von einem Elternteil betreut werden. Der Nationalrat hat eine Änderung des Gesetzes mit 1. Januar 2008 beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Geltung und Berechtigte

Es löste das Karenzgeldgesetz (KRG) ab, trat mit 1. Januar 2002 in Kraft und gilt für alle Geburten ab diesem Datum. Bezahlt wird diese Leistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF), aus dem auch die Schülerfreifahrt bezahlt wird, und der durch die Lohnsteuer finanziert wird, das heißt nur durch Einzahlungen der unselbständig Erwerbstätigen.

War es beim Karenzgeldgesetz Voraussetzung, dass man für den Geldbezug vorher unselbständig erwerbstätig war, so fiel diese durch Einführung des Kinderbetreuungsgeldgesetz weg, wodurch erstmals auch Bäuerinnen, Schülerinnen, Selbstständige, Studentinnen und Hausfrauen in den Genuss von Barleistungen kamen.

Voraussetzung nunmehr ist der Bezug von Familienbeihilfe und natürlich der gemeinsame Hauptwohnsitz mit dem Kind, der Wohnsitz muss aber nicht zwingend in Österreich sein. Bezieher können die leiblichen Eltern, die Pflege oder Adoptiveltern sein.

Es ist im Gesetz eine Zuverdienstgrenze (bis 2007 14600 €, ab 2008 16200 €) vorgesehen. Auch im Karenzgeldgesetz gab es eine Zuverdienstgrenze, aber da der Nationalrat rückwirkend beschlossen hat, von Rückforderungen abzusehen, nahmen viele Bezieher an, dass es mit dem Kinderbetreuungsgeld ähnlich verlaufen könnte.

Während es aber zu Zeiten des Karenzgeldgesetzes noch möglich war bei einer Arbeitszeitreduktion um mindestens 40% die Hälfte des Karenzgeldes ohne eine Zuverdienstgrenze zu beziehen wurde diese Wahlfreiheit durch die Einführung des KBGG 2002 völlig abgeschafft. Somit wurde ein - wenn auch kleiner - Bezieherkreis des Karenzgeldes vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen, nämlich Teilzeitarbeiter die über der Zuverdienstgrenze liegen. Kritiker bemängeln, dass das Kinderbetreuungsgeld daher nicht hilft, die Väterquote bei der Kinderbetreuung zu heben.

Im Dezember 2003 wurde vom damaligen Sozialminister Herbert Haupt per Weisung die Einkommensüberprüfung untersagt. Nachdem der Verfassungsdienst die Weisung als rechtswidrig erachtete, ordnete Andrea Kdolsky im April 2007 eine Stichprobenprüfung (20% aller Fälle) über die Jahre 2002 bis 2006 an. Es wurden mit Stand Oktober 2007 über 1000 Bescheide zur Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes erstellt, aber fast alle wurden daraufhin gerichtlich angefochten, wobei manche Klagen Erfolg hatten, und daraufhin das Gesetz dahingehend geändert werden musste, das bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze nunmehr nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen ist, der über der Zuverdienstgrenze liegt, nicht mehr der gesamte jemals erhaltene Betrag.

Ex-Kanzler Wolfgang Schüssel sprach im Juli 2007 davon, "dass er nichts von einer entsprechenden Verordnung des ehemaligen Sozialministers Herbert Haupt wisse". Das BZÖ wies darauf hin, dass Schüssel am 20. Jänner 2004 diese Weisung ausdrücklich gelobt hatte [1]. FPÖ, BZÖ und Teile der SPÖ sind für eine Abschaffung der Zuverdienstgrenze. Die Grünen fordern eine Generalamnestie [2].

Leistungen

Die Leistung beträgt pro Tag 14,53 €, maximal 30 Monate hindurch für eine Person, ab dem Geburtstag des Kindes. Zu beachten ist jedoch, dass der Kündigungsschutz nur 24 Monate beträgt. Nach 30 Monaten kann der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld bis zum 36. Lebensmonat des Kindes beantragen. Während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ist der Bezieher kranken und pensionsversichert. Für die Pension wird ein monatlicher Beitrag in Höhe der Ausgleichszulage angerechnet. Für Geburten ab dem 1. Januar 2008 kann man aus zwei weiteren Bezugsvarianten wählen, entweder 20 Monate (+4 weitere Monate für den anderen Elternteil) mit einer Tagessatzleistung von 20,80 €, oder der Kurzleistungsvariante mit 15 Monate Bezug (+3 Monate für den anderen Elternteil) mit einem Tagsatz von 26,6 €.

Bei mehreren Kindern: Das Kinderbetreungsgeld wird nicht pro Kind gewährt, sondern immer nur für das jüngste Kind. Jedoch gebührt bei Mehrlingsgeburten ein Zuschlag von 50 Prozent.

Man kann auch einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragen, in Höhe von 6,06 € täglich. Hier gilt aber eine Zuverdienstgrenze von monatlich 400 €. Überprüft wurde das ganze bis heute nicht, möglich erscheint es daher, dass diejenigen, die zu Unrecht Leistungen beziehen, das zu Unrecht bezogene Geld nie zurückzahlen müssen. Diesen Zuschuss in gleicher Höhe gab es schon beim Karenzgeldgesetz, jedoch auch hier beschloss der Nationalrat, kein Geld für die erschlichene Leistungen zurückzufordern. Für Mehrlingsgeburten gibt es seit der 3. Novelle ebenfalls einen Zuschuss von 7,28 € pro Tag.

Kinderbetreuungsgeld kann auch gleichzeitig mit Wochengeld bezogen werden, wenn das Wochengeld niedriger als der Tagsatz des Kinderbetreuungsgeld ist.

Überprüfungen

Geprüft wird lediglich ob bis zum 20. Lebensmonates des Kindes alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt wurden, sonst wird die tägliche Barleistung um die Hälfte gekürzt.

Neuigkeiten

Seit der 5. Novelle (1. Januar 2006) dürfen auch Asylwerber Kinderbetreuungsgeld beziehen, nachdem diese beim Europäischen Gerichtshof nach einer Klage wegen Diskriminierung Recht bekommen haben. Seit der 6. Novelle (1. Januar 2007) dürfen auch subsidiär Schutzberechtigte Kinderbetreuungsgeld beziehen.


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