- Biologische Risikogruppe
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Biologische Arbeitsstoffe werden in Deutschland nach § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) vom 18. Oktober 1999 in vier Risikogruppen eingeteilt. Diese unterscheiden sich nach dem vom jeweiligen Arbeitsstoff ausgehenden Infektionsrisiko. Andere Länder verwenden ähnliche Einteilungen. Auch im Gentechnikrecht (Gentechniksicherheitsgesetz) und im Gefahrstoffrecht (Gefahrstoffverordnung) wird eine solche Einteilung in Deutschland vorgenommen. Jede Risikogruppe fordert andere Einrichtungen in den Laboratorien, die ebenfalls in vier Biologische Sicherheitsstufen eingeteilt werden. Das Robert-Koch-Institut gibt Positivlisten mit Organismen heraus, die den einzelnen Stufen zugeordnet werden.
- Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
- Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
- Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
- Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Andere Länder
Vereinigte Staaten
Die Centers for Disease Control and Prevention klassifiziert unterschiedliche Erreger ebenfalls in vier verschiedene Klassen (Biohazard Level). Dabei geht von Organismen der Stufe 1 die geringste, von denen der Stufe 4 die höchste Gefahr aus.
- Biohazard Level 1: z. B. Bacillus subtilis, Canines Adenovirus 1 und 2 (Erreger der caninen Hepatitis), Escherichia coli (sog. Laborstämme).
- Biohazard Level 2: z. B. Influenzaviren, Borrelien, Salmonella sp., Mumpsvirus, Varizella-Zoster-Virus, Scrapie-Prionen, bestimmte Stämme von Escherichia coli.
- Biohazard Level 3: z. B. Yersinia pestis (Erreger der Pest), West-Nil-Virus, Bacillus anthracis (Milzbrand-Erreger), SARS-Coronavirus, Mycobacterium tuberculosis (Erreger der Tuberkulose), BSE-Prionen, Gelbfiebervirus, Hantaviren, Dengue-Fieber-Virus.
- Biohazard Level 4: Erreger von hämorrhagischem Fieber (z. B. Ebolaviren, Lassafieber-Viren, Machupo-Virus, Juninviren, Marburg-Fieber, Krim-Kongo-Fieber-Viren), Pockenviren.
Für einige Krankheitserreger, bei denen eine aerogene Übertragung als ausgeschlossen gilt (z. B. Salmonella typhi, Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus, HIV), kann auf einen Teil der für Biohazard Level 3 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen verzichtet werden.
Siehe auch
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