- Brüsseler Konkordanz
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Als Brüsseler Konkordanz wird der Kompromiss im Streit zwischen der EU-Kommission auf der einen und der deutschen Bundesregierung auf der anderen Seite verstanden. Strittig war die Frage, ob die in Deutschland von jeher für öffentlich-rechtliche Institutionen, speziell die Landesbanken und Sparkassen, geltende Anstaltslast und Gewährträgerhaftung eine nach europäischem Recht unzulässige Wettbewerbsverzerrung im deutschen Kreditgewerbe darstelle. Die privaten Banken waren mit dieser Meinung in Brüssel vorstellig geworden.
Die langjährigen Auseinandersetzungen um die Frage, ob Anstaltslast und Gewährträgerhaftung rechtswidrige Beihilfen im Sinne des Artikels 87 des EG-Vertrages seien, wurden endgültig durch eine von der Europäischen Kommission am 27. März 2002 an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung beigelegt. Die Bundesregierung hat diese Entscheidung am 11. April 2002 angenommen. Die am 17. Juli 2001 zwischen Europäischer Kommission, vertreten durch den Kommissar für Wettbewerb, Mario Monti, und einer deutschen Delegation erzielte Verständigung und die daraus am 28. Februar 2002 von beiden Seiten gezogenen Schlussfolgerungen sind darin berücksichtigt. Der Delegation gehörten Staatssekretär Caio Koch-Weser vom Bundesfinanzministerium, die Länderfinanzminister Gerhard Stratthaus (Baden-Württemberg), Kurt Faltlhauser (Bayern) und Peer Steinbrück (Nordrhein-Westfalen) sowie Dietrich H. Hoppenstedt, der Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, an.
Unter anderem wurde folgendes Vorgehen vereinbart:
- Die Gewährträgerhaftung wird abgeschafft.
- Die Anstaltslast wird durch eine "normale wirtschaftliche Eigentümerbeziehung gemäß marktwirtschaftlichen Grundsätzen" zwischen dem Eigentümer und dem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut ersetzt.
- Keine unbeschränkte Haftung des Eigners für Verbindlichkeiten des Instituts, auch keine Absichtserklärung oder Garantie für den Bestand des öffentlichen Kreditinstituts.
- Verbindlichkeiten des Instituts, die am 18. Juli 2001 bestehen, sind bis zum Ende ihrer Laufzeit von der Gewährträgerhaftung gedeckt. Während einer Übergangszeit die bis zum 18. Juli 2005 dauert, können Anstaltslast und Gewährträgerhaftung in ihrer gegenwärtigen Form aufrechterhalten bleiben. Mit Ende der Übergangszeit wird jede bis dahin bestehende und nach dem 18. Juli 2001 begründete Verbindlichkeit weiterhin von der Gewährträgerhaftung gedeckt sein unter der Bedingung, dass ihre Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausreicht.
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