- Burglehn
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Der Begriff Burglehn bezeichnete im mittelalterlichen Recht zweierlei:
- die Burg mit all ihrem Zubehör als Lehnsgut, die der König verleihen konnte.
- einen abgegrenzten Bezirk vor den Mauern einer Burg, in dem die Häuser der Burgmannen standen.
Die Mannen erhielten diese Häuser vom Burgherren als Teil ihrer Vergütung ebenfalls als Lehen. Das Gebiet des Burglehns und seine Bewohner standen unter besonderem Recht. Das heißt, sie waren weder von einer Grundherrschaft abhängig, noch waren sie dem Stadtrecht unterworfen; selbst dann nicht, wenn das Burglehn innerhalb der Stadtmauern lag. Ihr Gerichtsherr war stets der Inhaber der Burg.
Nicht selten waren die Burglehnhäuser gleichzeitig auch Freihäuser. Oft war es zwischen der benachbarten Stadt und den Leuten des Burglehns umstritten, ob diese in ihren Häusern Handwerke ausüben lassen durften, die ansonsten den Zunftregeln unterworfen waren.
Seit dem 17., spätestens aber im 19. Jahrhundert wurden die Burglehnbezirke aufgelöst und der Kommunalverwaltung unterstellt. Manche hatten gleichwohl viel länger existiert als die zugehörigen Burgen, die oft schon vorher ihre militärische Funktion verloren hatten. Heute erinnert in manchen Städten noch ein Straßenname an die Lage des ehemaligen Burglehns.
Literatur
- Feudum castrense oder Burg-Lehn. In: Zedlers Universal-Lexicon, Band 9, Leipzig 1735, Spalte 700 f.
- Karl-Friedrich Krieger: Die Lehnshoheit der deutschen Könige im Spätmittelalter (ca. 1200–1437). Scientia, Aalen 1979, ISBN 3-511-02843-4 (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte N. F. 23). Zugleich: Regensburg, Univ., Habil.-Schr., 1976/77, S. 174–177.
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