Abbiegen (Straßenverkehr)

Abbiegen (Straßenverkehr)
Abbiegevorgang eines Pkws

Unter Abbiegen versteht man im Straßenverkehr die Fahrtrichtungsänderung nach links oder rechts an Kreuzungen und Einmündungen (so genannten Knotenpunkten). Dabei sind entsprechende Vorfahrts- und Abbiegeregelungen zu beachten, die in den Straßenverkehrsordnungen eines Landes näher definiert sind.

Falsches oder unvorsichtiges Verhalten während oder kurz vor dem Ab- bzw. Einbiegevorgang hat häufig schwerwiegende Unfälle zur Folge. Besonders gefährdet sind in diesem Zusammenhang schwache Verkehrsteilnehmer wie etwa Fußgänger oder Radfahrer. Bei der Unfalluntersuchung wird im speziellen Fall zwischen dem Abbiegeunfall (Unfall zwischen Abbieger und Gegen- bzw. Längsverkehr auf derselben Straße) und dem Unfall bei Einbiegen/Kreuzungen (Unfall zwischen Wartepflichtigen und Vorfahrtberechtigten aus verschiedenen Straßen) unterschieden.

Inhaltsverzeichnis

Abbiegen an Knotenpunkten

Darstellung von Bevorrechtigungen an Kreuzungen

Deutschland

In Deutschland regelt § 9 Abs. 1 bis 5 der Straßenverkehrsordnung das Verhalten beim Abbiegen ausführlich.

Österreich

In Österreich regelt § 13Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1  4 der Straßenverkehrsordnung das Verhalten beim Abbiegen ausführlich.

Schweiz

In der Schweiz regelt § 36 Abs. 1 bis 4 des Strassenverkehrsgesetzes das Verhalten beim Abbiegen ausführlich. Der Inhalt lautet wie folgt:

  • (1)Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
  • (2) Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
  • (3) Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
  • (4) Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.

Abbiegen bei abknickender Vorfahrt

Wenn man eine abknickende Vorfahrtstraße verlässt, gelten auch die Regelungen des § 9 Abs. 3 StVO mit der Ausnahme, dass man nicht blinken soll, wenn man dabei geradeaus weiterfährt. Bleibt man auf der Vorfahrtstraße, biegt man nicht ab im Sinne des § 9 Abs. 3 StVO. Trotzdem hat man ähnliche Pflichten wie beim Abbiegen, was in § 42 StVO zu Zeichen 306 – Vorfahrtstraße geregelt ist. Diese Regelung gilt in ähnlicher Weise auch für Österreich und die Schweiz.

  • Ein Zusatzschild (Abknickende Vorfahrt) zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Tangentiales und nichttangentiales Abbiegen

Das tangentiale (auch amerikanische) Linksabbiegen an Kreuzungen wurde von den Besatzungsmächten nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland eingeführt und war zuerst in der DDR in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben. 1992 wurde es auch in die gesamtdeutsche Straßenverkehrsordnung (für den Regelfall) als verpflichtend aufgenommen. Tangentiales Abbiegen bedeutet, dass zwei sich gegenüberstehende linksabbiegende Fahrzeuge voreinander abbiegen.

Vor der Einführung des tangentialen Linksabbiegens war das nichttangentiale (auch deutsche) Linksabbiegen verbreitet. Dabei fahren die Fahrzeuge zunächst umeinander herum und biegen dann links ab. Heute ist das nichttangentiale Linksabbiegen nach § 9 Abs. 4 StVO in Deutschland als Ausnahme nur noch dann zulässig (und zugleich verpflichtend), wenn "die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung" es erfordern.

Die Gestaltung der Kreuzung kann dies beispielsweise dann erforderlich machen, wenn zwei gegenüberliegende, einmündende Straßen seitlich stark zueinander versetzt sind; wenn die beiden Richtungsfahrbahnen einer Straße aufgrund einer sehr breiten baulichen Trennung räumlich zu weit voneinander entfernt sind, um voreinander links abzubiegen; oder wenn zum Linksabbiegen nur eine sehr enge, gassenartige Öffnung in der baulichen Trennung zur Verfügung steht. In den beiden letztgenannten Fällen würde tangentiales Linksabbiegen den Eindruck von Linksverkehr erwecken. Ferner kann das nichttangentiale Linksabbiegen - zur Verdeutlichung, aber auch in Fällen, in denen es ansonsten nicht notwendig wäre - durch diverse Fahrbahnmarkierungen und bauliche Einrichtungen verbindlich angeordnet werden. Dies kann z.B. durch entsprechende Wartelinien, ggfs. durch Haltlinien (mit Ampel oder Stop-Schild im Innenbereich der Kreuzung), durch Leitlinien ("unterbrochene Linie") oder durch Fahrstreifenbegrenzungen ("durchgezogene Linie"), auch in Kombination mit Fahrbahnpfeilen geschehen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Verkehrsinseln im Inneren der Kreuzung aufzustellen und mit Zeichen 222 die Vorbeifahrt rechts vorzuschreiben.

Gelegentlich wird es in Grenzfällen ohne eindeutige Kennzeichnung immer wieder zu Situationen kommen, in denen es unvermeidlich ist, sich mit dem entgegenkommenden Linksabbieger über die korrekte Art des Abbiegens zu verständigen. Dies gilt aber seit 1992 nur noch für entsprechende Grenzfälle. Wann immer tangentiales Abbiegen prinzipiell noch möglich und zumutbar ist, ist es nach § 9 Abs. 4 StVO also auch verpflichtend. Entscheidend ist aber nicht nur die Gestaltung der Kreuzung, sondern auch die aktuelle Verkehrslage. Wenn sich z. B. im Innenbereich einer Kreuzung, an der prinzipiell tangential links abzubiegen ist, bereits längere Fahrzeugschlangen in nicht-tangentialer Anordnung gebildet haben, dann wird ein entsprechendes Einordnen am Ende dieser Schlangen i.d.R. nicht vorwerfbar sein, da das tangentiale Einordnen in einer solchen Situation zur Blockade des Gegenverkehrs führen würde.

Direktes und indirektes Abbiegen

Direkte und indirekte Radverkehrsführung

Bei der Führung des Radverkehrs ist zwischen dem direkten und dem indirekten Abbiegen an Knotenpunkten zu unterscheiden. Bei der direkten Führung benutzt der Radverkehr die Abbiegefahrstreifen des Kraftfahrzeugverkehrs oder eine Radfahrerschleuse. Bei Knotenpunkten mit erhöhtem Radverkehr kann auch ein eigener Linksabbiegefahrstreifen für Radfahrer markiert sein.

Im Fall des indirekten Abbiegens wird der Radverkehr über die seitlich einmündende Straße bis zu einer Aufstellfläche geführt. Anschließend kann von dort die Straße überquert werden. Diese Radverkehrsführung ist jedoch nur an lichtsignalgeregelten Knotenpunkten möglich.

Verkehrsplanung

Darstellung eines Rechtsabbiege- und Rechtseinbiegevorganges an einer Einmündung.

Es ist aus Sicht der Verkehrsplanung zwischen dem Abbiegen und dem Einbiegen zu unterscheiden. Das Abbiegen beschreibt das Einfahren eines Fahrzeuges in eine untergeordnete Straße. Unter Einbiegen wird das Anhalten und anschließende Einfahren eines Fahrzeuges in eine übergeordnete Straße verstanden. Sind bei der Fahrtrichtungsänderung zwei Straßen gleicher Straßenkategorie beteiligt, so wird diese ebenfalls als Einbiegevorgang betrachtet. Diese Unterscheidung ist wichtig, da beim Entwurf eines Knotenpunktes unterschiedliche Parameter zu beachten sind (etwa die Eckausrundung und Schleppkurven).

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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