- Drei-Stufen-Test
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Als Drei-Stufen-Test wird ein Verfahren nach § 11 f des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) bezeichnet, das die Legitimität öffentlich-rechtlicher und damit gebührenfinanzierter Online-Angebote sicherstellen soll. Das Genehmigungsverfahren stellt durch den dreistufigen Test fest, ob bestimmte Online-Angebote (im Fachjargon Telemedien) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von deren Auftrag erfasst sind. Andernfalls dürfen die Inhalte der Rundfunkanstalten in der Regel nach sieben Tagen nach der Sendung nicht mehr zum Abruf bereitstehen.
Das Online-Angebot wird im Rahmen des Drei-Stufen-Tests daraufhin geprüft,
1. Stufe: ob es den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
2. Stufe: in welchem Umfang es in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beiträgt und
3. Stufe: welcher finanzielle Aufwand hierfür erforderlich ist.
Der Drei-Stufen-Test ist vom jeweiligen Gremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt (Rundfunk-, Fernseh- oder Hörfunkrat) durchzuführen.
Diesem Verfahren müssen neue oder veränderte Online-Angebote der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten unterzogen werden. Auch alle bisher bestehenden Angebote waren innerhalb des Zeitraums vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2010 zu überprüfen. Aufgrund des immensen Aufwands wird der Drei-Stufen-Test zuweilen auch als bürokratisches Monster bezeichnet, das für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen erheblichen Mehraufwand in finanzieller und personeller Hinsicht bedeutet.
Hintergrund dieses Verfahrens ist ein Kompromiss (so genannter Beihilfekompromiss) zwischen Brüsseler Vorgaben aufgrund des EG-Beihilferechts und zwischen deutschem Verfassungsrecht. In jüngster Zeit werden in der Fachliteratur immer mehr Stimmen laut, die von einer Verfassungswidrigkeit des Drei-Stufen-Tests ausgehen (vgl. bspw.: Ladeur, Karl-Heinz, ZUM 12/2009, S. 906 ff.; Vespermann, Sven-Erik, Der Drei-Stufen-Test: Auftragskonkretisierung per Prozedur; ISBN: 978-3-9814285-1-3)
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