Rundfunkveranstalter

Rundfunkveranstalter

Ein Rundfunkveranstalter (oder auch Sendeunternehmen) betreibt Hörfunk- oder Fernsehprogramme.

Es wird unterschieden zwischen öffentlich-rechtlichen, privaten, nichtkommerziellen und staatlichen Rundfunkveranstaltern. Die meisten Länder der Europäischen Union verfügen heute über ein duales Rundfunksystem.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Allgemein

Rechtliche Grundlage für alle Rundfunkveranstalter in Deutschland sind die Landesmediengesetze der Länder. Zur Vereinheitlichung der Gesetzgebung und zur Einrichtung bundesweiter Programme (ZDF und Deutschlandradio) vereinbaren die Länder in Staatsverträgen, z. B. dem Rundfunkstaatsvertrag, gemeinsame Regelungen zur Rundfunkordnung.

In Deutschland bestehen nur noch die Rechtsformen des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks sowie des nichtkommerziellen Lokalfunks. Dieses duale Rundfunksystem wurde 1984 zunächst im westlichen Teil Deutschlands eingeführt. Der Rundfunk der DDR (Hörfunk) und das Fernsehen der DDR waren staatliche Einrichtungen.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar durch das Grundgesetz mit der Grundversorgung mit Hörfunk und Fernsehen beauftragt. Ihr Grundversorgungsauftrag ist - unabhängig von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung in §§ 11 ff. RStV - integraler Bestandteil der dienenden Rundfunkfreiheit. Sie werden in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben und auch Rundfunkanstalten genannt. Zu ihnen gehören die Landesrundfunkanstalten (ARD) und das bundesweit sendende ZDF, das jedoch nicht vom Bund, sondern von allen deutschen Bundesländern getragen wird. Einzige Ausnahme ist das Deutschlandradio, das als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurde. Eine Sonderrolle nimmt die Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle ein. Sie veranstaltet sog. Auslandsrundfunk und hat keinen Versorgungsauftrag für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Rundfunkveranstalter haben folgende Organe:

  • ein Exekutivorgan, welches wichtige Personal-, Struktur- und Programmentscheidungen trifft, je nach Anstalt ein Intendant oder ein mehrköpfiges Gremium. Der Begriff Intendant stammt aus der Frühzeit des Rundfunks in der Weimarer Republik, als es politisch gewollt war, einen politikfreien Rundfunk zu schaffen. An der Spitze der Anstalten standen deshalb oft Personen aus der Welt des Theaters;
  • ein Kontrollorgan, welches die Entscheidungen der Exekutive kontrolliert, bei wichtigen Entscheidungen berät oder mitbestimmt und einen Rahmen für das Programm vorgibt. Das Organ heißt je nach Anstalt Rundfunkrat, Hörfunkrat (Deutschlandradio) oder Fernsehrat (ZDF). Darin sind je nach der entsprechenden Gesetzeslage verschiedene gesellschaftliche Gruppen nach einem festen Zuteilungsschlüssel vertreten (z. B. Gewerkschaften, Kirchen, künstlerische und wirtschaftliche Verbände). Kritisiert wird, dass je nach zugrundeliegendem Gesetz ein großer Teil der Mitglieder in den Rundfunkräten durch die jeweilige Politik bestimmt wird, wenn Landesregierungen oder Landesparlamente bei der Ernennung der Organmitglieder mitwirken;
  • einige Anstalten besitzen darüber hinaus einen Verwaltungsrat, der organisatorische Entscheidungen trifft, die weder von der Leitung der Anstalt allein noch vom Rundfunkrat getroffen werden und vor allem Zuständigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Anstalt besitzt.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter finanzieren sich vorrangig durch Rundfunkgebühren, die von den Betreibern entsprechender Empfangsgeräte erhoben werden. Zur Bestimmung der Höhe dieser Gebühr ermittelt zunächst die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) diejenige Summe, welche die Anstalten für ihren Programmauftrag, Bestandsschutz und Fortentwicklung benötigen, die laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden sollen. Die Landesparlamente legen auf dieser Grundlage die Höhe der Gebühr fest. Die Einziehung der Gebühren erfolgt in Deutschland durch die GEZ. Zusätzlich erzielen die Rundfunkanstalten Einnahmen aus Werbung und Sponsoring.

Zur Wahrung der inneren Pressefreiheit gelten für die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter Redaktionsstatute.


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