Abtretung (Schweiz)

Abtretung (Schweiz)

Abtretung (auch Zession vom lateinischen cessio) ist im schweizerischen Zivilrecht nach der Legaldefinition in Art. 164 Abs. 1 OR die Übertragung einer Forderung von dem übertragenden Gläubiger (Zedent) auf einen empfangenden Gläubiger (Zessionar), der dann neuer Gläubiger wird. Die Abtretung erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar.

  • Die ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgende vertragliche Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar); Art. 164 Abs. 1 OR. Die Zession ist abstrakt, das heisst vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig. Dagegen ist die Überweisung des Papiereigentums kausal, das heisst die Übertragung setzt ein mängelfreies Verpflichtungsgeschäft voraus.[1]
  • Der Teil eines versicherten Risikos, den der Erstversicherer an den Rückversicherer abgibt.[1]
  • Im schweizerischen Konkursrecht besteht nach Art. 260 SchKG eine Abtretung von Rechtsansprüchen. Dadurch erhält der Abtretungsgläubiger lediglich das Prozessführungsrecht.[2] Die im Sinne von Art. 260 SchKG abzutretenden Ansprüche müssen zur Konkursmasse gehören.[3] Die „Zession“ nach Art. 260 SchKG ist aber keine Zession im Sinne von Art. 164 ff. OR.
  • Stille Zession: Die Abtretung einer Forderung die deren Schuldner nicht angezeigt wird, insbesondere an eine Bank.[1]
  • Lohnzessionen sind gemäss Art. 325 Abs. 2 OR nichtig.

Einzelnachweise

  1. a b c Metzger, Schweizerisches juristisches Wörterbuch
  2. BGE 132 III 342, 345; Hunziker/Pellascio, S. 247
  3. Hunziker/Pellascio, S. 245

Weblinks

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