- Adoption (Österreich)
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Die Annahme an Kindesstatt in Österreich ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.
Geschichte
Siehe auch: Adoption #HistorischesÖsterreichisches Sachrecht
Die Adoption wird in den §§ 179-186a ABGB geregelt. Der Wahlvater muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Mutter 28. Der Altersunterschied zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind muss mindestens 18 bzw. 16 Jahre (wenn das Wahlkind mit einem der Annehmenden schon verwandt ist) betragen, dabei sind geringfügige Abweichungen erlaubt. Erbrechtlich bleiben die leiblichen Eltern für das Wahlkind erhalten, aber die Wahleltern gehen im Parantelsystem vor.
Österreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999 ratifiziert, sie ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Die Regelungen der Auslandsadoption sind in Frage gestellt, nachdem ein Fall große Ungereimtheiten zeigt, und sich die Frage stellt, was mit dem Kind geschehen soll, welches der Adoptionsfamilie gerichtsseitig weggenommen wurde, und nun in einem österreichischen Kinderheim lebt.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Florian Klenk: Die verlorene Tochter. Falter vom 9. Jänner 2008
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