- Apothekenverkaufspreis
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Der Apothekenverkaufspreis (AVP) bzw. der unverbindliche Apothekenverkaufspreis (UAVP) ist das Pendant zur allgemein bekannten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Der AVP drückt die Preisempfehlung für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel aus und ist im Arzneimittelpreisrecht weit verbreitet.
Apotheken stellen den AVP (oder UAVP) dem tatsächlichen Verkaufspreis gegenüber, um dem Kunden einen Anhaltspunkt für die Preisgestaltung zu geben und die von den Apotheken gewährten Rabatte kenntlich zu machen, die sie nach Wegfall der Preisbindung für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen.
Der AVP wird der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (sog. Lauer-Taxe) entnommen und stellt den Preis dar, zu dem ein Apotheker ein Arzneimittel mit der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen kann. Die Lauer-Taxe ergibt sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und der Arzneimittelpreisverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Rechtsgrundlage ist der § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. [1]
Einzelnachweise
Kategorien:- Pharmazeutisches Recht
- Preispolitik
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