- Arzneimittelpreisverordnung
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Die Arzneimittelpreisverordnung regelt Preise bzw. Preisspannen im Handel mit Arzneimitteln in Deutschland. Die Verordnung wurde aufgrund einer Verordnungsermächtigung in § 78 des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) erlassen.
Basisdaten Titel: Arzneimittelpreisverordnung Früherer Titel: Verordnung über Preisspannen
für FertigarzneimittelAbkürzung: AMPreisV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: § 78 AMG Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Gesundheitsrecht Fundstellennachweis: 2121-51-11 Ursprüngliche Fassung vom: 17. Mai 1977
(BGBl. I S. 789)Inkrafttreten am: 1. Januar 1978 Letzte Neufassung vom: 14. November 1980
(BGBl. I S. 2147)Inkrafttreten der
Neufassung am:1. Januar 1981 Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2262, 2274)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2011
bzw. 1. Januar 2012
(Art. 12 Abs. 1, 3 G vom
22. Dezember 2010)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Arzneimittelpreisverordnung schreibt insbesondere die Preise (oder genauer die Preisbildung) für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel bei der Abgabe durch öffentliche Apotheken an den Endverbraucher vor. Weiterhin legt sie die Preise für in der Apotheke hergestellte Arzneimittel, aber auch die Abgabepreise des pharmazeutischen Großhandels bei Abgabe an die Apotheken fest.
Tierärzte haben in Deutschland gemäß AMG ein Dispensierrecht, d.h. sie dürfen im Rahmen einer Tierärztlichen Hausapotheke bestimmte Arzneimittel zur Anwendung am Tier vertreiben und auch vorrätig halten. Die Arzneimittelpreisverordnung regelt auch die Preisspannen im Vertrieb zwischen Großhandel und Tierarzt, sowie zwischen Tierarzt und Tierhalter.
Von den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung ausgenommen sind seit 2004 die Preise im Vertrieb von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dies soll den Wettbewerb zum Nutzen der Endverbraucher fördern. Ebenfalls ausgenommen sind die Preise bei der Abgabe von Arzneimitteln, Impfstoffen und verschiedenen anderen Produkten durch öffentliche Apotheken an Krankenhäuser sowie verschiedene staatliche Einrichtungen und Behörden.
Für die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen gilt die Arzneimittelpreisverordnung in der bis 2004 gültigen Fassung fort.
Spezielle Regelungen
Großhandelsspanne
Der pharmazeutische Großhandel übernimmt logistische Aufgaben zwischen pharmazeutischen Herstellern auf der einen und den Apotheken als Einzelhandelsbetrieben auf der anderen Seite. In der Arzneimittelpreisverordnung sind stufenweise abnehmende Höchstzuschläge für diese Leistungen definiert: Bei Fertigarzneimitteln mit einem Herstellerabgabepreis bis einschließlich 3,00 Euro beträgt der maximal zulässige Großhandelszuschlag 15 %, bei Abgabepreisen über 26,83 Euro nur noch 6 %. Bei besonders hochpreisigen Arzneimitteln (ab 1200,01 Euro) ist der Zuschlag begrenzt auf maximal 72,00 Euro.
Apothekenzuschlag für Fertigarzneimittel
Die Vergütung der Apotheken war vor 2004 ebenfalls ausschließlich prozentual vom Preis des abgegebenen Arzneimittels abhängig. Dies wurde jedoch im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes geändert: So besteht der Zuschlag für Fertigarzneimittel seitdem aus einem variablen Anteil von 3 % des Herstellerabgabepreises inkl. Großhandelszuschlag plus einer Pauschale von 8,10 Euro. Die 3 % können dabei als Honorierung der logistischen Aufgabe der Apotheke verstanden werden, also beispielsweise für die Vorratshaltung und Vorfinanzierung. Die 8,10 Euro hingegen honorieren die pharmazeutische Dienstleistung der Apotheke; eine fixe Pauschale im Gegensatz zu einem umsatzbezogenen Zuschlag soll dabei die Position der Apotheker als Heilberufler stärken. Aufgrund einer Regelung in § 130 SGB V (Apothekenrabatt zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen) vermindert sich die Vergütung der Apotheken bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen um 2,05 Euro bei Fertigarzneimitteln (bei sonstigen Arzneimitteln: 5% auf den Apothekenverkaufspreis)[1].
Weitere Apothekenzuschläge
Gemäß § 4 Abs. 1 erhebt die Apotheke für Stoffe, die in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, einen Zuschlag von 100 % auf den Apothekeneinkaufspreis. Für Zubereitungen aus einem oder mehr Stoffen erhält die Apotheke nach § 5 Abs. 1 einen Zuschlag von 90 % auf den Einkaufspreis plus Rezepturzuschlag; dieser ist abhängig von der Arzneiform und der herzustellenden Stückzahl bzw. Menge und beträgt mindestens 2,50 Euro. Die Verbände der Versicherungen können abweichende Vereinbarungen treffen.
Notdienstgebühr
- → Hauptartikel: Apothekennotdienst
Der Apothekennotdienst in Deutschland sorgt für eine flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten. Die Notdienstzeiten und die Notdienstgebühr (derzeit 2,50 Euro) sind in der Arzneimittelpreisverordnung definiert.
Betäubungsmittel
Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln gelten für Apotheken gemäß der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung besondere Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Für diesen Mehraufwand darf eine gesonderte Gebühr von derzeit 0,26 Euro berechnet werden.
Einzelnachweise
- ↑ Rechenbeispiel der ABDA zum "Zwangsrabatt" der Apothekerschaft
Weblinks
- Verordnungstext bei Juris
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