- Ausfertigung (Rechtsverkehr)
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Eine Ausfertigung besteht in Deutschland in einer Abschrift der Urschrift einer amtlichen Urkunde, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz). Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet sein. Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG).[1] Das Original verbleibt in der Urkundenrolle des Notars oder in den Gerichtsakten.
Ausfertigungen werden beispielsweise von Entscheidungen eines Gerichts, Erbscheinen oder notariellen Urkunden erteilt. Siehe auch Vollstreckbare Ausfertigung.
Zur Ausfertigung von Gesetzen siehe Gesetzgebungsverfahren.
Einzelnachweise
- ↑ Christian Armbrüster, Diether Huhn, Nicola Preuß, Thomas Renner, Hans-Joachim von Schuckmann Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare: Kommentar
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