Ausfertigung von Urkunden

Ausfertigung von Urkunden

Eine Ausfertigung besteht in Deutschland in einer Abschrift der Urschrift einer amtlichen Urkunde, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz). Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet sein. Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr, § 47 BeurkG. Das Original verbleibt in der Urkundenrolle des Notars oder in den Gerichtsakten.

Ausfertigungen werden beispielsweise von Entscheidungen eines Gerichts, Erbscheinen oder notariellen Urkunden erteilt.

Zur Ausfertigung von Gesetzen siehe Gesetzgebungsverfahren (Deutschland).

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