Ausführungsgesetz zum KJHG

Ausführungsgesetz zum KJHG

Nach § 69 bis § 71 SGB VIII existiert in jedem Bundesland ein Ausführungsgesetz zum KJHG. Daneben können die Länder weitere Landesausführungsgesetze zum Thema Jugendhilfe verabschieden, was viele insbesondere zum Arbeitsfeld Kindertagesstätten in (Landes-)Kindertagesstättengesetzen auch getan haben.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund und Bedeutung

Das Bundesgesetz fordert die Länder auf, Modalitäten zur Wahl der Jugendhilfeauschüsse selber festzulegen. Aus diesem Grund ist jeweils ein entsprechendes Landesgesetz vonnöten. (vgl. § 71 SGB VIII – hier steht: "Näheres regelt das Landesrecht"). Die meisten Bundesländer beschränken den Gesetzesinhalt entsprechend auf Positionen zur Jugendhilfeausschuss-Zusammensetzung und ergänzen weniger inhaltliche als verwaltungsrelevante Bestimmungen. Weiteren Spielraum für die Kinder- und Jugendhilfegesetzgebeung erkennen die Länder dann im Bereich Kindertagesstätten und verabschieden auch häufig dazu Landesgesetzes gem. § 24 SGB VIII ("Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt").

Besonderheiten der Ausführungs-Gesetze in den Ländern

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Der Stadtstaat (rechtlich: die 'Einheitsgemeinde') besitzt ein umfängliches AG KJHG, weil anders als in Flächenstaaten das Land zentral verhindern will, dass die damals 23, heute 12 Berliner Bezirke unterschiedliche Umsetzungen des Bundesgesetzes tätigen. In den 1990er Jahren flankierten zunächst eine Fülle von Ausführungsvorschriften das AG KJHG; heute sind zentrale und dezentrale Leistungsvereinbarungen mit den anerkannten 'Freien Trägern' der Jugendhilfe (NGO) an deren Stelle getreten. Berlin besitzt auch ein Kita-Gesetz.

Im AG KJHG Berlin befinden sich an vielen Stellen über das Bundesgesetz hinausgehende Positionen, so zur hinausreichenden, aufsuchenden Jugendarbeit (Streetwork) und zur schulbezogenen Jugendsozialarbeit; wichtig ist der Anspruch auf berufliche Freistellung von Helfern in der Jugendarbeit durch ihre Arbeitgeber. Der damalige Senator Thomas Krüger setzte auch Zeichen, was die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen anging und forderte Kinder- und Jugendbüros.

In der Praxis wird das AG des Landes oft übersehen; der Glaube fehlt, dass angesichts leerer Kassen die Positionen im Landesgesetz die weniger weitgehenden Rechtsansprüche des Bundesgesetzes wirklich durchsetzbar sind. Viele Paragraphen enthalten auch nur 'Kann-Bestimmungen'.

Brandenburg

2007 ist die letzte AG KJHG-Brandenburg-Novelle mit zahlreichen Änderungen verkündet worden. Die wichtigsten Änderungen betreffen eine Effektivierung des Kinder- und Jugendschutzes in § 2, verbesserte Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche, insbesondere in von ihnen genutzten Einrichtungen (§ 17a), die Möglichkeit der Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 5 und § 6) wie auch im Landesjugendhilfeausschuss (§ 10 und § 11) für Jugendliche ab 14 Jahren sowie die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 18). [1]

Nordrhein-Westfalen

"1. AG-KJHG NRW" von 1990; geändert 1999, weitere Änderungen. Ein typisches allgemeines Ausführungsgesetz ohne Besonderheiten z.B. im Feld des Kinder- und Jugendschutzes.

Siehe auch

Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Literatur

  • Das Berliner AG KJHG. Änderungsvorschläge der Fraktion Bündnis 90/Grüne(AL)/UFV. (Günther, Pulz u. Schruoffeneger), 1994.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Fundstelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, Heft 10/2007, Seite 118 ff.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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