- Auslieferung (Recht)
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Eine Auslieferung im rechtlichen Sinne ist das Überstellen einer dort per Haftbefehl gesuchten verdächtigen Person in ein anderes Land, in der Regel sein Heimatland.
Inhaltsverzeichnis
Auslieferung aus Deutschland in andere Länder
Ein Verdächtiger wird in der Regel nicht automatisch ausgeliefert, sondern der Auslieferung geht normalerweise ein Rechtshilfeersuchen voraus. In Deutschland regelt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die Auslieferung und die Durchlieferung, falls kein bilateraler Vertrag zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht. Danach müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, bevor ein Verdächtiger an einen anderen Staat ausgeliefert wird:
- Die ihm zu Last gelegte Tat muss in beiden Ländern strafbar sein und vor Ort festgestellt werden.
- Ihm dürfen keinerlei Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung drohen (wobei eine konkrete und keine lediglich abstrakte Gefahr bestehen muss[1]).
- Ihm darf nicht die Todesstrafe drohen (§ 8 IRG).
- Es muss sichergestellt sein, dass ihn ein fairer Prozess erwartet.
- Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich.
- Deutsche dürfen nicht an andere Staaten ausgeliefert werden, mit Ausnahme an EU-Länder oder internationale Gerichte, wenn dies durch ein Gesetz erlaubt wird (Art. 16 GG). Vor Einführung des europäischen Haftbefehls war die Auslieferung Deutscher an das Ausland durch das Grundgesetz verboten.
Für die Auslieferung gilt der Grundsatz der Spezialität: Wird eine Auslieferung bewilligt, so bezieht sich die Bewilligung
- auf einen bestimmten, konkreten Tatvorwurf sowie
- auf die Strafverfolgung bzw. -vollstreckung durch einen bestimmten Staat.
Daher kann der von der Auslieferung Betroffene nach der Auslieferung nur in engen Grenzen wegen anderer Taten als jener, die der Auslieferung zugrunde lag, verfolgt werden; er darf auch nicht ohne weiteres vom ersuchenden Staat an einen Drittstaat ausgeliefert werden (§ 11 IRG).
Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung obliegt dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht (§ 29 IRG). Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht.
Auch wenn ein Verdächtiger aus den oben genannten Gründen nicht ausgeliefert wird, bedeutet das für ihn nicht automatisch Straffreiheit. Da grundsätzlich auch im Ausland begangene Verbrechen in Deutschland verfolgt werden können (§§ 5 ff. StGB), kann dem Verdächtigen unter Umständen in Deutschland der Prozess gemacht werden. Das geschieht etwa, wenn ein Deutscher ein Verbrechen im Ausland begangen hat, und erst nach der Rückkehr nach Deutschland verhaftet werden konnte.
Literatur
- Strafrecht
- Ulrich Häde: Die Auslieferung – Rechtsinstitut zwischen Völkerrecht und Grundrechten. In: Der Staat. 36. Bd., 1997, S. 1–26.
- Gregor Haas: Die Auslieferung in Frankreich und Deutschland Berlin Verlag, Berlin 2000; ISBN 3-87061-870-1.
Weblinks
Commons: Auslieferung – Sammlung von Bildern, Videos und AudiodateienEinzelnachweise
- ↑ Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 –. BVerfGE 108, 129 (138).
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