- Durchlieferung
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Eine Durchlieferung im strafrechtlichen Sinn liegt vor, wenn ein Ausländer aus einem anderen Staat in einen dritten Staat ausgeliefert wird und im Zuge der Auslieferung der Hoheitsbereich eines weiteren Staates berührt wird. Beispielsweise liefert Staat A einen mutmaßlichen Straftäter zur Strafverfolgung oder -vollstreckung an Staat B aus; das Flugzeug, mit dem der Straftäter transportiert wird, landet in Staat C zwischen. Für Staat C ist die Auslieferung von Staat A nach Staat B eine Durchlieferung.
Soweit keine völkerrechtlichen Abkommen zwischen Deutschland und den beteiligten anderen Staaten vorliegen, wird die Situation der Durchlieferung im Dritten Teil (§§ 43 bis 47) des IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) geregelt. Danach ist eine Durchlieferung nur eingeschränkt zulässig; so muss etwa die Tat, wegen der die Durchlieferung erfolgen soll, auch in Deutschland strafbar sein (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 IRG).
Weblinks
- § 43 IRG bei juris
Siehe auch
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