Bacchanalienskandal

Bacchanalienskandal
Rasende Bacchanten inmitten der Ruinen der Zivilisation, Ölgemälde von Alessandro Magnasco und Clemente Spera (ca. 1710)

Als Bacchanalienskandal wird die Unterdrückung des Kultes des Bacchus im republikanischen Rom 186 v. Chr. bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Der Bericht des Livius

Der römische Geschichtsschreiber Titus Livius gab im 39. Buch seiner römischen Geschichte Ab urbe condita („Von der Gründung der Stadt an“) eine ausführliche und ausgesprochen dramatische Darstellung der Ereignisse.[1] Darüber hinaus finden sich noch mehrere Erwähnungen des Bacchanalienskandals in der anekdotischen Sammlung des Valerius Maximus, aus denen man aber nichts über das bei Livius berichtete hinaus erfährt.[2]

Zunächst berichtete Livius, dass die Ausbreitung der letztlich vom Senat unterdrückten Form des Bacchuskultes ausging von einem griechischen Priester minderen Ranges, der sich eine Zeit in Etrurien aufgehalten habe, dann sich nach Rom gewandt und begonnen habe, für seine nächtlichen Riten Anhänger zu suchen.[3] Zunächst seien es nur einige wenige gewesen, die er in seine Mysterien einweihen konnte, bald aber schon wuchs ihre Zahl ganz erheblich aufgrund der Anziehungskraft, die der Genuss von Wein und sexuelle Freizügigkeiten, zu denen es im Laufe dieser bacchischen Orgien kam, auf Frauen wie Männer ausübte.[4] Jede denkbare Liederlichkeit habe man da geübt, und nicht nur das: Giftmischerei, Urkundenfälschung, Verleumdung, alle möglichen Verbrechen bis hin zu blankem Mord habe man da ausgeheckt und betrieben: „Vieles geschah durch Verrat, das meiste durch Gewalt, doch blieb es geheim, da man die Schreie der Opfer über dem Tosen der Trommeln und Cymbeln nicht hörte“.[5] Die Beschreibung lässt nichts von dem missen, was bis heute zum Klischee einer klassisch-römischen Orgie gehört.

Doch schließlich wurde, allem Trommeldröhnen und Beckenschlagen zum Trotz, das finstere Treiben doch offenbar:[6] Ein Waise, Publius Aebutius, war von seinem Stiefvater um sein Erbe gebracht worden und sollte nun aus dem Weg geräumt oder sonstwie unschädlich gemacht werden. Zu diesem Zweck wollte ihn seine Mutter dem entnervenden Einfluss der bacchischen Orgien aussetzen. Sie hätte ein Gelübde gemacht, ihren Sohn dem Bacchus zu weihen, als dieser schwer krank war. Der Sohn hatte zunächst keine Einwände, erzählte von der bevorstehenden Einweihung aber seiner Geliebten, einer Freigelassenen namens Hispala Fecenia, zwar Kurtisane, aber von edler Gesinnung. Diese war entsetzt,[7] vor ihrer Freilassung habe sie nämlich ihre damalige Herrin zu jenen nächtigen Feiern begleiten müssen und sei Zeuge der dort verübten Scheußlichkeiten geworden: „eine Brutstätte jeglicher Art des Verderbens“ (corruptelarum omnis generis … officinam), wie sie sich ausdrückt. Man werde ihn dort an einen Priester übergeben, der ihn an einen Ort bringen werde wo, übertönt von Trommeln und Cymbeln, niemand seine Schreie höre. Er musste ihr versprechen, sich in derartige Bräuche keinesfalls einweihen zu lassen.

Als sich Aebutius zuhause weigerte, die Vorbereitung zur Einweihung zu beginnen, warf man ihn aus dem Haus.[8] Der Knabe begab sich zu seiner Tante und brachte auf deren Rat den Fall vor den Konsul Spurius Postumius Albinus, der zunächst Erkundigungen einzog und, nachdem er sich vom Leumund der Kläger überzeugt hatte, entschlossen zu handeln begann.[9] Zunächst ließ er Hispala vor sich bringen und befragte sie, was denn da zur Nachtzeit im Hain der Simila vorgehe. Hispala weigerte sich zunächst Auskunft zu geben, da sie Repressalien der Anhänger des Kultes fürchtete.[10] Schließlich, vom Konsul bedroht und nach dessen Versprechen, ihre Sicherheit zu gewährleisten, berichtete sie alles, was sie über die Orgien wusste.

Sie erzählte, dass früher nur Frauen den Kult üben durften und dass die Einweihungen dreimal im Jahr, und zwar tagsüber stattfanden. Priesterinnen waren vornehme Damen. Das änderte sich völlig, als die aus Kampanien stammende Paculla Annia Priesterin wurde. Die Riten fanden nun fünfmal im Monat zur Nachtzeit statt und Männer wurden eingeweiht, darunter die Söhne der Priesterin, Minius Cerinnius und Herennius Cerinnius. Dann habe die Herrschaft des Lasters begonnen mit allgemeiner Promiskuität, homosexueller Libertinage, Wahnsinn und Raserei. Dass es so etwas wie Frevel nicht gebe, sei das oberstes Motto des Kultes.[11] Wer sich weigerte, teilzunehmen, wurde erst missbraucht und dann umgebracht. Es sei eine unglaubliche Anzahl von Menschen verstrickt in den Kult, fast schon ein zweiter Staat, darunter auch Männer und Frauen von Adel.

Nachdem der Konsul für die Sicherheit von Hispala und Aebutius, seiner beiden Hauptzeugen, gesorgt hatte, informierte er den Senat, der sich über die Existenz einer so starken Untergrundbewegung bestürzt zeigte, den Staat in Gefahr sah und daher den Konsuln umfassende Vollmachten zur Untersuchung der Umtriebe gab. Belohnungen für Denunzianten wurden ausgesetzt. Ein Beschluss des Senats sollte nicht nur in Rom, sondern im ganzen römischen Einflussgebiet in Italien bekanntgemacht werden, der alle bacchantischen Feiern verbot. Die kurulischen Ädilen wurden beauftragt, nach den Führern des Kultes zu fahnden, die plebejischen Ädilen wurden angewiesen, Kultfeiern in Rom zu unterbinden.[12] Anschließend wandten sich die Konsuln an das versammelte Volk und setzten es über das dem Staat drohende Unheil in Kenntnis, wobei sie vor allem darauf hinwiesen, dass hier junge Männer sich in einem Lastersumpf wälzten, die später mit der Waffe in der Hand das Vaterland verteidigen sollten, und stellten den Römern die rhetorische Frage, ob denn in Zukunft „die Keuschheit eurer Weiber und Kinder von solchen geschützt werden soll, die besudelt sind von passiver Sodomie?“[13] Anschließend wurde der Senatsbeschluss verlesen und die Belohnungen für Denunzianten benannt.

Das Ergebnis der Fahndung war über alle Maßen ergiebig. 7000 Personen wurde eine Verwicklung in die Verschwörung zur Last gelegt. Viele versuchten, aus Rom zu fliehen, wurden jedoch an den Stadttoren verhaftet. Jene, die lediglich eingeweiht waren, sich aber nicht beteiligt hatten an Mord, Mißbrauch und anderer Untat, wurden gefangen gesetzt. Die anderen (nämlich die Mehrheit) wurden zum Tode verurteilt. Im Falle der Frauen überließ man die Vollstreckung des Urteils ihren Familien, war von den Verwandten keiner dazu bereit oder fähig, erfolgte eine öffentliche Hinrichtung. Alsdann wurden die bacchischen Schreine zerstört, nicht nur in Rom, sondern im gesamten römischen Einflussgebiet. Nur dort, wo ein besonders altehrwürdiger Altar oder ein geheiligtes Kultbild sich befand, sah man von der Zerstörung ab.[14] Als letztes sollten Hispala und Aebutius ihre Belohnung empfangen. Beide erhielten je 100.000 As aus der Staatskasse, Hispala wurde zudem einer freigeborenen Frau weitgehend gleichgestellt.

Senatus consultum de Bacchanalibus

Bronzetafel aus Tiriolo mit dem Text des Senatus consultum de Bacchanalibus

Die zweite wichtige Quelle zu den Geschehnissen von 186 v. Chr. ist die Inschrift mit dem Text eines Senatsbeschlusses über die Bacchanalien, der Bestimmungen über dieser Zusammenkünfte enthält. Es wird darin deutlich, dass der Senat die Kultvereine als staatsbedrohend ansah und ihnen daher alle Vereinsrechte wie die Wahl eines Vorstands oder die Einrichtung einer Vereinskasse untersagte. Der Senat als Genehmigungsinstanz übernahm die vollständige Kontrolle.

Es handelt sich bei dem überlieferten Text um eine Bronzetafel, die 1640 in Tiriolo, Provinz Catanzaro in Kalabrien gefunden wurde. Heute befindet sich die Tafel im Kunsthistorischen Museum in Wien.

Übersetzung der Inschrift von Tiriolo:[15]

Quintus Marcius, Sohn des Lucius [und] Spurius Postumius, Sohn des Lucius, beriefen als Konsuln den Senat ein an den Nonen des Oktober [7. Okt. 186 v. Chr.] beim Tempel der Bellona. Verantwortlich für die schriftliche Fassung waren Marcus Claudius, Sohn des Marcus, Lucius Valerius, Sohn des Publius [und] Quintus Minucius, Sohn des Caius.
Bezüglich der Bacchanalienfeiern beschlossen sie folgende Proklamation für die [mit Rom] Verbündeten: Niemand von ihnen darf [einen Platz für] ein Bacchanal haben. Sollte es Personen geben, die erklären, [einen Platz für] ein Bacchanal nötig zu haben, müssen sie zum Stadtprätor nach Rom kommen, und nach ihrer Anhörung soll unser Senat darüber entscheiden in Anwesenheit von mindestens 100 Senatoren bei dieser Verhandlung. Unter die Bacchen darf sich kein Mensch mischen, [weder] ein römischer Bürger latinischen Rechts, noch einer der Bundesgenossen, falls sie nicht [zuvor] den Stadtprätor aufsuchen und von ihm Erlaubnis dazu erhalten mit Billigung des Senats in Anwesenheit von mindestens 100 Senatoren bei der Verhandlung.
[Dies haben die Senatoren] beschlossen.
Kein Mann darf Priester sein; kein Mann und keine Frau darf Vorsteher[in] sein; keiner von ihnen darf eine gemeinsame Kasse führen; weder einen [geschäftsführenden] Beamten, noch einen Stellvertreter, sei er männlich oder weiblich, darf jemand bestellen. Fortan dürfen sie untereinander weder durch Schwur, noch durch Gelöbnis, weder durch Vertrag, noch durch eine Zusage verbinden, noch sich gegenseitig das Wort geben. Niemand darf die Rituale im Geheimen durchführen, noch darf jemand die Rituale auf öffentlichem oder privatem Boden, noch außerhalb der Stadt stattfinden lassen, falls er nicht [zuvor] zum Stadtprätor geht und dieser die Genehmigung erteilt mit Billigung des Senats in Anwesenheit von mindestens 100 Senatoren bei der Verhandlung.
[Dies haben die Senatoren] beschlossen.
Mehr als fünf Personen insgesamt, Männer und Frauen, dürfen keine Rituale veranstalten, noch dürfen unter ihnen mehr als zwei Männer [bzw.] mehr als drei Frauen [an den Ritualen] teilnehmen ohne [entsprechende] Genehmigung durch den Stadtprätor und den Senat, wie oben ausgeführt.
Dies sollt ihr in der [Volks-]Versammlung verkünden an mindestens drei Markttagen und den Senatsbeschluss zur Kenntnis nehmen mit folgendem Inhalt: Wenn jemand gegen die oben ausgeführten Bestimmungen verstößt, soll ihm der Kapitalprozeß gemacht werden, [wie die Senatoren] beschlossen [haben]. Und dies sollt ihr auf eine Bronzetafel gravieren – so hielt es der Senat für angemessen – und diese anbringen lassen, wo sie am besten zur Kenntnis genommen werden kann. Und die [Plätze für] Bacchanalien sollen, falls es welche gibt – ausgenommen es läge ein religiöser Hintergrund vor – so wie oben ausgeführt, innerhalb von 10 Tagen, nachdem euch diese Schriftstücke übergeben worden sind, beseitigt werden. [Von zweiter Hand?] Auf dem Gebiet von Teura [Terina?].

Literatur

  • Y. Bomati: Les légendes dionysiaques en Etrurie. In: Revue des Études Latines 61 (1983), S. 87–107.
  • Hildegard Cancik-Lindemaier: Der Diskurs Religion im Senatsbeschluß über die Bacchanalien von 186 v. Chr. und bei Livius (B. 39). In: H. Cancik, H. Lichtenberger, P. Schäfer (Hrsg.): Geschichte-Tradition-Reflexion. Festschrift M. Hengel. Bd. II, 1996, S. 77–96.
  • Mauro Cristofani, M. Martelli: Fufluns Paxies. Sugli aspetti del culto di Bacco in Etruria. In: Studi Etrusci 46 (1978), S. 123–133.
  • Henri Jeanmaire: Dionysos. Histoire du culte de Bacchus. Payot, Paris 1978, ISBN 2-228-50190-5, S. 454f.
  • Jean-Marie Pailler: Bacchanalia, la répression de 186 av. J.-C. à Rome et en Italie. École Française, Rom 1988, ISBN 2-7283-0161-1.
  • Leonhard Schumacher (Hrsg.): Römische Inschriften. Reclam, Stuttgart 1988, S. 79 (Nr. 11). Übersetzung der Inschrift von Tiriolo
  • Sarolta A. Takács: Politics and Religion in the Bacchanalian Affair of 186 B. C. E. In: Harvard Studies in Classical Philology. Bd. 100 (2000), S. 301–310.
  • J. L. Voisin: Tite-Live, Capoue et les Bacchanales. In: Mélanges de l’École Française de Rome, Antiquité 96 (1984), S. 601–653.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Livius, Ab urbe condita 39,8–19
  2. Valerius Maximus, Factorum et dictorum memorabilium libri IX 1,3,1; 6,3,9.
  3. 39,8.
  4. „Orgie“ im antiken Verständnis war eine im Rahmen einer Kultfeier stattfindende Handlung, wörtlich eine „Arbeit“.
  5. multa dolo, pleraque per uim audebantur. occulebat uim quod prae ululatibus tympanorumque et cymbalorum strepitu nulla uox quiritantium inter stupra et caedes exaudiri poterat.
  6. 39,9.
  7. 39,10.
  8. 39,11.
  9. 39,12.
  10. 39,13.
  11. nihil nefas ducere, hanc summam inter eos religionem esse.
  12. 39,14.
  13. hi cooperti stupris suis alienisque pro pudicitia coniugum ac liberorum uestrorum ferro decernent?
  14. 39,19.
  15. CIL 1, 581.

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