- Römischer Senat
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Der römische Senat war bis zum Ende der Republik die wichtigste Institution des römischen Staates. Nicht nur der Senat als Gremium war verantwortlich für diese Bedeutung, auch seine Mitglieder, die Senatoren, waren stets bedeutende und im Reich allgemein anerkannte Personen. Obwohl die Rechte des Senats, der vornehmlich eine Versammlung ehemaliger Amtsträger war, und die Rechtskraft seiner Beschlüsse nie niedergeschrieben wurden, bestimmte er bis in die Zeit des Augustus und in Ausnahmesituationen auch noch danach die römische Politik. Der Senat bestand bis in die ausgehende Spätantike.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte des römischen Senats
Der Senat im Königtum
Die Informationen über den Senat in der Zeit, als Rom noch von Königen beherrscht wurde, sind sehr spärlich gesät, und vieles ist unter Althistorikern sehr umstritten. Mitunter wird soger bezweifelt, dass er damals überhaupt schon existierte. Vermutlich entsprach das Gremium damals noch einem Kronrat, der den König in dessen Politik beriet, selbst aber keine Handlungsmöglichkeit besaß; denkbar ist aber auch, dass es sich um eine Versammlung der Häupter der großen Familien handelte, die zumindest teilweise grundsätzlich in Opposition zum König standen. Die Behauptung vieler späterer antiker Autoren, dass der legendäre Stadtgründer Romulus den ersten Senat einberief, muss ebenso wie die Existenz von Romulus bezweifelt werden.
Fest steht: Die Einrichtung eines Rates war für die meisten antiken Stadtstaaten typisch - auch Athen, Sparta, Karthago und zahlreiche weitere Gemeinwesen kannten vergleichbare Gremien. Der römische Senat, der anfangs höchstens 100 Mitglieder besessen haben dürfte, setzte sich laut Cicero aus senes, also älteren und erfahrenen Männern, sowie vor allem aus den patres, den Oberhäuptern des römischen Adels, zusammen. Daher kommt auch die Bezeichnung als senatus, also als „Rat der Ältesten“ oder „Ältestenrat“. Zusätzlich zu der Beratungsfunktion stellten die Senatoren auch den interrex, den obersten Verwalter für die Zeit zwischen dem Tode des früheren und der Einberufung eines neuen Königs.
Daneben waren die Aufgaben des Senats wahrscheinlich größtenteils sakraler Natur. Erst etwa unter König Tarquinius Priscus, der den Senat angeblich um hundert Mitglieder erweiterte, soll er diese Funktion unter griechischem Einfluss allmählich aufgegeben haben; wie alle Überlieferungen über die römische Frühzeit könnte aber auch dies eine spätere Konstruktion sein.
Der Senat in der Republik
Nach Ende der Königszeit übernahm der Senat die Rolle von Gesetzgeber und Regierung im noch kleinen Rom. Im System der Magistrate, das sich bald herauskristallisierte, war der Senat die einzige Institution, die wirklich von Dauer war – schließlich wurden die Beamten jährlich neu gewählt. Äußerliche Zeichen der Bedeutung der Senatoren waren ein breiter Purpurstreifen (latus clavus) auf der Tunika und ein goldener Siegelring (symbolum).
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung des Senats, der durch die Aufnahme von Sabinern und Etruskern auf rund 300 Mitglieder angewachsen war, wurde durch das Erstellen der Senatsliste festgelegt (lectio senatus), eine Aufgabe, die für den größten Abschnitt der römischen Republik in den Verantwortungsbereich des obersten Magistrats fiel, zunächst des praetor maximus und bis 313 v. Chr. der Konsuln, dann der Zensoren. Jedoch durften diese nicht willkürlich Senatoren ernennen, sondern waren an die überlieferten Sitten (mores) der Republik gebunden. Diese besagten vor allem, dass ein Angehöriger des Senats zumindest einen Teil des cursus honorum, der traditionellen Ämterlaufbahn, absolviert haben sollte. Damit ein Senatsbeschluss möglich und gültig war, mussten mindestens 100 Senatoren anwesend sein - ein Zeichen dafür, dass viele Mitglieder selten und nur zu wichtigen Anlässen die curia betraten.
Die Eintrittsschwelle wurde im Laufe der Jahrhunderte immer weiter abgesenkt. Hatten zunächst nur ehemalige Prätoren und Konsuln – einzig diese Ämter waren mit einem imperium, also militärischer Kommandogewalt, ausgestattet – einen Anspruch darauf, in den Senat aufgenommen zu werden, galt dies seit Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr. auch für die kurulischen Ädile, seit Ende des 2. Jahrhunderts v. Chr. für die Volkstribune und plebejischen Ädile und seit 81 v. Chr. schon für die Quästoren. Die gewesenen Konsuln - in der Regel um die 30 Personen - dominierten das Gremium und besaßen das höchste Ansehen; über zwei Drittel der Senatoren erreichten dagegen nicht einmal die Prätur, ihre Stimme verfügte daher normalerweise über wenig Gewicht. Da die Erstellung der Senatsliste in der hohen Republik während der Zensur, also in der Regel nur alle fünf Jahre, erfolgte, mussten ehemalige Amtsinhaber zumeist einige Jahre warten, bis sie offiziell Senatoren wurden (qui in senatu sunt). In der Zwischenzeit besaßen sie einen Sonderstatus und durften im Senat ihre Meinung kundgeben (quibus in senatu sententiam dicere licet). Es konnten aber ausnahmsweise auch einzelne Personen in den Senat aufgenommen werden, nur weil sie dem verantwortlichen Magistrat dessen würdig erschienen (optimus quisque), auch wenn sie noch kein öffentliches Amt bekleidet hatten. Umgekehrt konnten ehemalige Amtsträger, denen nach der Tradition ein Sitz im Senat zugestanden hätte, übergangen werden, wenn sie als unwürdig empfunden wurden. Erst seit den Reformen Sullas in der späten Republik traten die Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit – also seit der zeitgleichen Festschreibung des cursus honorum normalerweise nach der Quästur – automatisch und sofort in den Senat ein. Damit entfiel ab 81 v. Chr. die Rolle der Zensoren bei der Zusammenstellung der Senatsliste (allerdings konnte ein Zensor nach wie vor „unwürdige“ Senatoren ausschließen). Zugleich wurde unter Sulla der Senat auf 600 Mitglieder erweitert. Später erhöhte Gaius Iulius Caesar die Anzahl zeitweilig noch einmal auf rund 900 bis 1000.
Funktion und Bedeutung
In Anbetracht der langen Tradition, die der Senat schon zu Beginn der Republik innehatte, fiel ihm die Rolle des kontrollierenden und leitenden Gremiums zu, obwohl diese eigentlichen Gewohnheitsrechte niemals gesetzlich verankert wurden (auctoritas senatus). In den Jahrhunderten der Republik, die nun folgten, bestimmte der Senat die Richtlinien der Politik. Er regelte faktisch die Außenpolitik, erließ Gesetze und schaffte sie auch ab, vergab anfangs wohl bestimmte Magistraturen, konnte die Beamten unter bestimmten Umständen auch absetzen und verwaltete vor allem die Staatsfinanzen. Später wurden die meisten dieser Entscheidungen und die Gesetzgebung zwar der Volksversammlung übertragen, doch entschied diese im Normalfall nur über Vorlagen, die der Senat zuvor diskutiert und abgesegnet hatte. Verbunden mit der altehrwürdigen Tradition machten diese wichtigen Aufgaben den Senat klar zum Herzen des Staates. Den Senat nicht zu respektieren, hieß für einen einfachen Römer, den Staat nicht zu respektieren. Diese Verbundenheit schlug sich auch in der vielmals beschworenen Formel SPQR, senatus populusque romanus („Senat und römisches Volk“), nieder.
Der Senat war in der römischen Republik eine Domäne der oberen Schichten. Nach den Ständekämpfen des 4. Jahrhunderts v. Chr. war es zwar auch den Plebejern möglich, in den Senat einzutreten, doch bis in die hohe Kaiserzeit hinein war der Senat stets fest in der Hand der Nobilität, zu der neben den Patriziern (patres) auch jene plebejischen Familien gehörten, die es bis zum Konsulat gebracht hatten: Aus Patriziern und aufgestiegenen Plebejern bildete sich eine Gruppe von nur wenigen Familien, die über Jahrhunderte den Staat kontrollierten. Zwar wurde die offizielle Anrede für die Senatoren nach den Ständekämpfen auf patres conscripti („Väter und (neu) Eingetragene (Plebejer)“, möglicherweise auch „eingetragene Väter“) erweitert, doch die scharfe Kontrolle über den Zugang zum Senat machte es einem Nichtadligen recht schwer, Senator zu werden, und fast unmöglich, als homo novus bis zum Konsulat aufzusteigen. Senatoren waren weitestgehend Großgrundbesitzer, in der späten Republik von Latifundien, zumal ihnen seit der lex Claudia de nave senatorum von 218 v. Chr. die Ausübung von Handelsgeschäften (außer der Vermarktung der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse) und Gewerbe verboten war.
Doch die Geldmittel für den cursus honorum standen in der Regel nur Mitgliedern der römischen Ritterschicht (wie etwa Cicero) zur Verfügung: Der Wahlkampf war sehr kostspielig, das Amt unbezahlt. Dennoch war es ehrgeizigen Männern (meist mit Unterstützung durch reiche Förderer) durchaus möglich, die niedrigen senatorischen Ämter zu bekleiden und als ehemalige Quästoren oder Volkstribune auf den hinteren Bänken des Senats Platz zu nehmen. Selbst die Prätur war für solche Männer mitunter erreichbar, Konsul wurden sie aber nur in Ausnahmefällen. Gelang es ihnen doch, war dies faktisch gleichbedeutend mit der Aufnahme ihrer Familie in die Nobilität.
Auch untereinander hatten die Senatoren eine eigene Hierarchie, die sich an der Herkunft (so hatten die Patrizier beispielsweise gegenüber den Plebejern anfangs ein erweitertes Stimmrecht), dem zuvor ausgeübten Amt und dem Alter orientierte: Der älteste ehemalige Konsul (bzw. derjenige, der am häufigsten Konsul gewesen war, oder der älteste gewesene Zensor) war demnach prinzipiell der angesehenste Senator, doch konnte der jeweilige Vorsitzende hier eigene Akzente setzen. Zusätzlich wurde derjenige Senator, der sich bei einer Senatstagung als erstes in die Liste eintragen und als erster sein Votum abgeben durfte, princeps senatus („Erster des Senats“) oder auch caput Senatus („Haupt des Senats“) genannt. Den Vorsitz der Tagung jedoch führte stets der Beamte, der den Senat einberufen hatte. Das Recht dazu hatten die Konsuln, die Prätoren und nach den Standeskämpfen auch die Volkstribunen. Zu beachten ist, dass es bereits vor der Endphase der Republik durchaus Phasen gab, in der sowohl die Hierarchie innerhalb des Senates[1] als auch die Dominanz des Senats innerhalb des Staatswesens massiv in Frage gestellt wurden.
Die Senatssitzungen mussten in geweihten Räumen innerhalb der Stadt Rom stattfinden oder maximal eine Meile außerhalb des Pomeriums, etwa wenn Promagistrate, die die Stadt nicht betreten durften, im Senat sprechen sollten. Der wichtigste Tagungsort war die Curia Hostilia am Rand des Forum Romanum, nach ihrer Zerstörung 52 v. Chr. die Curia Iulia. Daneben gab es eine Curia auch auf dem Kapitol und im Komplex des Pompeiustheaters (bekannt als Ort der Ermordung Caesars). Der Senat konnte auch im Inneren eines Tempels tagen; bekannt ist dies etwa für den Tempel des kapitolinischen Iuppiter, des Iuppiter Stator, des Castor und Pollux und des Apollo.[2]
Der Senat übte seine administrativen Aufgaben nach Gewohnheitsrecht aus. Die wenigen in Gesetze gefassten Aufgaben bestanden unter anderem in der Zuweisung bestimmter Aufgaben an die verschiedenen Feldherren im Krieg oder von Provinzen an die gewesenen Prätoren und Konsuln (allerdings konnten die entsprechenden Beschlüsse unter Umständen durch die Volksversammlung aufgehoben bzw. ersetzt werden). Zusätzlich war der Senat aufgrund seiner langen Tradition und der damit verbundenen Autorität Hüter von Sitte und Ordnung und Bewahrer der Traditionen. Insgesamt stand die Republik ganz im Zeichen der senatorischen Gewalt; trotz demokratischer Elemente war die römische Republik daher eine Aristokratie, die von der Nobilität kontrolliert wurde.[3]
Seit Tiberius Sempronius Gracchus (133 v. Chr.) wurden die Konflikte innerhalb des Senats immer intensiver; jene Senatoren, die wie Gracchus in einen Gegensatz zur Mehrheit gerieten, wandten sich nun immer öfter an die Volksversammlung, um ihre Ziele zu erreichen. Diese popularen Politiker versuchten daher, die Autorität des Senats zu schwächen, während ihre Gegner (die Optimaten) bemüht waren, den traditionellen Vorrang des Gremiums, in dem sie die Mehrheit stellten, zu bewahren. Der populare Politiker Caesar war es, der den entscheidenden Schritt zur Entmachtung des Senats tat, indem er sich im Rahmen eines Bürgerkriegs gegen die Senatsmehrheit durchsetzte und sich zum Dictator auf Lebenszeit ernennen ließ.
Der Senat im Kaiserreich
Nach einem Jahrhundert der Bürgerkriege hatten die meisten Senatoren akzeptiert, dass die Ära der nahezu unbeschränkten Senatsherrschaft vorbei war. Der letzte Versuch, die Republik mit der Ermordung Caesars in ihrer alten Form zu erhalten, endete in einem blutigen Desaster, das für viele Senatoren tödlich ausging. Als Oktavian nach seinem Sieg bei Actium 31 v. Chr. eine Neuordnung des römischen Staatssystems durchführte, leisteten nur noch die wenigsten Senatoren ernsthaften Widerstand. Im Jahr 27 erhielt Oktavian den Ehrennamen Augustus, weil er äußerlich die Republik erneuerte, in Wahrheit aber eine Monarchie errichtete. Im nun folgenden System des Prinzipats, das formell die Republik zwar weiterbestehen ließ, entscheidende Vollmachten jedoch dem princeps, also dem "Ersten" des Staates, übertrug, büßte der Senat faktisch die Entscheidungsgewalt ein. Doch zugleich bemühte sich der erste princeps (bzw. Kaiser), das Ansehen der Senatoren, die erst jetzt zu einem eigenen Stand (ordo) wurden, zu heben. Augustus erließ daher Sittengesetze, und die Anzahl der Senatoren wurde wieder auf 600 verringert, um die Exklusivität zu erhöhen. Die Selbstbezeichnung als princeps weckte daher bewusst Assoziationen mit der republikanischen Position des princeps senatus.
Unter Augustus konnte der Senat, ausgeblutet und dankbar für das Ende der Bürgerkriege, ein relativ freundliches Verhältnis zu dem neuen Machthaber aufbauen. Augustus selbst trachtete stets danach, mit dem Senat äußerlich in friedlicher Koexistenz zu regieren, zumal er auf die Kooperation der Senatoren angewiesen war, wenn er das Reich verwalten wollte. Durch Ehegesetze, die verheiratete Senatoren und insbesondere Senatoren mit Kindern bevorzugten, versuchte er erfolglos, die alten senatorischen Familien zu erhalten. Bereits zu Beginn des 2. Jahrhunderts gab es nur noch eine einzige alte Patrizierfamilie. Neue gentes, die ihre Stellung allein den Kaisern verdankten, traten an die Stelle der alten republikanischen Geschlechter. Der Kaiser besaß von Anfang an das Recht, auch solche Männer in den Senat aufzunehmen, die zuvor noch kein entsprechendes Amt bekleidet hatten (adlectio). Eine adlectio inter consulares, also in die höchste Rangklasse im Senat, die gewesenen Konsuln, war allerdings erst seit dem 3. Jahrhundert möglich.
Immer mehr Mitglieder des Senats waren romanisierte Provinziale, die zunächst aus dem Westen des Reiches, später aus Griechenland, Kleinasien und dem Orient und im 3. Jahrhundert schließlich aus Illyrien und Nordafrika stammten. Am Ende des 2. Jahrhunderts stammte nur noch knapp die Hälfte der Senatoren aus Italien. Die Senatorenwürde löste sich nun mehr und mehr von der Teilnahme an den Senatssitzungen, die weiterhin zweimal monatlich in Rom stattfanden. Ehemalige Magistrate lebten als Ehrensenatoren auf Landgütern überall im Reich, die direkt dem Statthalter unterstellt waren.
Der erste Konflikt zwischen Kaiser und Senat entstand schon bei Augustus’ Tod im Jahre 14. Weder sein Nachfolger Tiberius noch der Senat wussten mit dieser völlig neuen Situation – sollte doch die eigentlich einzigartige Stellung des ersten princeps nun auf einen Erben übergehen – umzugehen und begegneten einander mit scharfem Misstrauen. In den späteren Jahren seiner Herrschaft kooperierte Tiberius aber recht eng mit dem Senat. Er betrachtete ihn als nicht nur beratendes, sondern auch entscheidendes Gremium und übertrug ihm früh wichtige Rechte der Volksversammlung (insbesondere die Wahl der Konsuln und Prätoren); damit stärkte er das Organ, das in Augustus' letzten Jahren faktisch stark an Bedeutung verloren hatte, wieder. Der Prinzipat war jedoch bereits so etabliert, dass viele Senatoren sein Entgegenkommen für unangemessen und heuchlerisch hielten.
Seit Tiberius versuchte der Senat stets, das ihm weiterhin zugestandene Recht der formalen Ernennung zum Kaiser für sich zu behalten. Formal legitimiert wurde eine Kaiserherrschaft eigentlich erst durch einen entsprechenden Senatsbeschluss (wobei spätestens seit Vespasian alle Sondervollmachten durch eine einzige lex de imperio verliehen wurden), doch gab es in der römischen Geschichte genug Fälle, in denen sich neue Kaiser nicht darum scherten, sondern allein mit den sie unterstützenden Legionen im Rücken regierten und die Zustimmung des Senats schlicht erzwangen: Zum Imperator wurde man von der Armee ausgerufen, nicht von den Senatoren. Dagegen war der Senat machtlos, auch wenn er mitunter versuchte, einen Gegenpol zur ständig wachsenden Einflussnahme der Militärs darzustellen. Noch im Jahr 41, nach der Ermordung Caligulas, diskutierte man (vergeblich) die Wiedereinführung der Republik. Den Höhepunkt erreichte diese Auseinandersetzung wohl im Sechskaiserjahr 238, als der Senat nach dem Tode der beiden Gordiane, die gegen Maximinus Thrax rebelliert hatten, eigenmächtig mit Pupienus und Balbinus gleich zwei neue Kaiser einsetzte – ein einzigartiger Vorgang. Nur 99 Tage später wurden die beiden zerstrittenen Herrscher aber von den Soldaten der Prätorianergarde ermordet, was die realen Machtverhältnisse illustrierte. Manche Senatoren artikulierten die Interessen ihres Standes (und bisweilen ihre Ablehnung bestimmter Kaiser) durch die Abfassung von Geschichtswerken, in denen ein deutlich pro-senatorischer Standpunkt vertreten wurde (siehe Senatorische Geschichtsschreibung).
Der Einfluss des Senats hing im Prinzipat stark vom jeweiligen Kaiser ab. Suchten in den ersten drei Jahrhunderten des Kaiserreichs noch viele Herrscher (wie beispielsweise Vespasian oder auch Trajan und Severus Alexander), demonstrativ im Einvernehmen mit dem Gremium zu herrschen, wurde der Senat vor allem ab dem 3. Jahrhundert, in der Zeit der Soldatenkaiser, mehr und mehr marginal. Seit den späten 260er Jahren verzichteten die Kaiser in aller Regel darauf, den Senat um eine formale Bestätigung ihrer Herrschaft zu bitten – diese war überflüssig geworden. Dies hing auch damit zusammen, dass Kaiser Gallienus um 260 die Senatoren vom Militärdienst ausgeschlossen hatte: Waren die Kaiser seit Augustus zunächst lange auf die Mitarbeit der Senatoren in Militär und Verwaltung angewiesen gewesen, so gelangte diese Phase nun an ihr Ende, und damit sank auch die Bedeutung des Senats weiter ab. Seit dieser Zeit der Reichskrise des 3. Jahrhunderts war es zudem nicht mehr nötig, Senator zu sein, um Kaiser werden zu können. Die wenigen Bereiche, in denen der Senat nun noch mit gesetzlichem Recht entscheiden durfte, waren keinesfalls für die große Politik von Bedeutung. Allein die Gesetzgebung oblag formal weiterhin dem Senat, obwohl der Kaiser faktisch auch ohne Zustimmung Gesetze einführen konnte (die dann aber in der Regel nicht als lex bezeichnet wurden).
Der Senat in der Spätantike
Diokletian gab der Senatscuria ihre heute erhaltene Gestalt. Durch die ständige Abwesenheit der meisten Kaiser in der Spätantike – spätestens seit 312 hielten sich nur wenige Kaiser längere Zeit in der Stadt auf – war der Senat anfangs bisweilen imstande, sich so selbst wieder einen größeren politischen Freiraum zu schaffen. Dennoch konnte der Niedergang der Senatsbedeutung insgesamt nicht aufgehalten werden; der Senat verlor um 300 auch die letzten Reste an realer Macht. Indem viele bislang ritterliche Ämter nun mit senatorischem Rang verbunden wurden, verlor die Zugehörigkeit zum ordo senatorius zudem an Exklusivität. Die Kaiser bedurften nicht mehr der Anerkennung durch den Senat, und das Recht auf Gesetzgebung bestand zwar de iure weiter, wurde aber nicht mehr genutzt. Übrig blieb eigentlich nur das Privileg, über Standesgenossen zu richten, wenn diese des Hochverrats angeklagt waren. Allerdings genossen die Senatoren weiterhin ein enormes Sozialprestige und sahen sich als den „besseren Teil der Menschheit“ (pars melior generis humani, Symm. epist. 1,52). Und vereinzelt bot die Versammlung zumindest eine Bühne für politische Entscheidungen, etwa bei der Verkündung des Codex Theodosianus.
Nach der Reichsteilung von 395 war der westliche Senat zunächst faktisch eigentlich kaum viel mehr als der Stadtrat von Rom, denn seit Konstantin saß auch in Konstantinopel ein Senat, der seit Constantius II. die gleichen Privilegien besaß wie der weströmische. Allerdings waren die oströmischen Senatoren offenbar nie so extrem wohlhabend wie ihre italischen „Kollegen“. Der römische Senat galt weiterhin als die Verkörperung der Größe Roms. Einige mächtige senatorische Geschlechter wie die Anicier waren in beiden Reichshälften präsent und bildeten damit ein verbindendes Glied. In Ost und West unterteilten sich die Senatoren in die Rangklassen der clarissimi, spectabiles und illustres; als ihre Zahl um 440 zu groß geworden war, nahm man den clarissimi und spectabiles das Recht zur Teilnahme an Senatssitzungen. Damit wurde der Senat faktisch zu einer Versammlung der höchsten aktiven und ehemaligen kaiserlichen Beamten, er zählte fortan kaum mehr als 100 tatsächliche Mitglieder und repräsentierte vor allem in Ostrom erneut die weltliche Reichselite. Theodosius II. und Valentinian III. verfügten 446 zudem, dass der Senat fortan wieder über jedes neue Gesetz zu beraten habe, was die erneut gestiegene Bedeutung des Gremiums unterstrich. Sehr vereinzelt wurden Senatoren nun sogar wieder als militärische Befehlshaber eingesetzt, so etwa 528 unter Kaiser Justinian.[4]
Mindestens bis zur Niederschlagung der Usurpation des Eugenius 394 war der Senat in Rom ein Hort der paganen Traditionen: Wenn auch im Verlauf des 4. Jahrhunderts immer mehr Christen dem Senat angehörten, wie etwa der extrem einflussreiche Sextus Petronius Probus, so stellten die heidnischen Senatoren doch noch eine beträchtliche Oppositionsgruppe dar.[5] Die bekanntesten Vertreter dieser Gruppe waren am Ende des 4. Jahrhunderts Quintus Aurelius Symmachus, Virius Nicomachus Flavianus und Vettius Agorius Praetextatus (siehe auch Streit um den Victoriaaltar). Nach dem gewaltsamen Ende des Eugenius verschwanden die heidnischen Traditionalisten aber bald in der Bedeutungslosigkeit; kaum einer ergriff jedenfalls noch öffentlich Partei für die alten Götterkulte, die unter Theodosius I. verboten worden waren.
Bemerkenswerterweise war es nicht so, dass mit dem Ende des weströmischen Kaisertums 476 auch der Senat sein Ende gefunden hätte. Stattdessen bestand der westliche Senat noch das ganze 6. Jahrhundert hindurch weiter, auch wenn seine Bedeutung unter der nach dem Reichsende folgenden germanischen Herrschaft unklar ist. Offenbar kooperierte man aber insgesamt erfolgreich mit den neuen Herren. Noch unter Odoaker oder Theoderich wurden die Privilegien der Senatoren bestätigt, man prägte Münzen mit der Legende SC (senatus consultum), und es wurden weiterhin jährlich zwei Konsuln ernannt – je einer im Osten und einer in Italien. Im Kolosseum erneuerte man um 500, wie erhaltene Inschriften beweisen, noch einmal die bevorzugten Sitze für die Senatoren. Das gewaltige Vermögen einiger senatorischer Geschlechter blieb zunächst bestehen, und das letzte überlieferte senatus consultum stammt von 533.
Nach 534 – im folgenden Jahr begann der Angriff der oströmischen Truppen auf das Ostgotenreich – ist für den Westen dann kein Konsul mehr aufgelistet. Der Senat bestand zwar weiter, doch ruinierte der lange Krieg zwischen den Goten und Ostrom die Senatoren. Als Kaiser Justinian dann nach seinem Sieg 554 fast alle senatorischen Ämter Italiens (nur die Stadtpräfektur blieb erhalten) abschaffte, um das Land direkt von Konstantinopel aus zu regieren, sank die Bedeutung des weströmischen Senates noch einmal rapide, und mit dem Einfall der Langobarden 568 war sein Schicksal endgültig besiegelt. Die letzte sicher bezeugte Aktion bestand in der Entsendung zweier Gesandtschaften nach Konstantinopel: 578 gratulierte der patricius Pamphronius dem neuen Kaiser Tiberius Constantinus zu seiner Thronbesteigung und überbrachte diesem 3000 Pfund Gold im Namen des Senats. Doch seine Bitte um kaiserliche Hilfe gegen die Langobarden blieb wirkungslos, und auch eine zweite Gesandtschaft im Jahr 580 hatte keinen nennenswerten Erfolg zu verzeichnen, da Tiberius seine Aufmerksamkeit auf andere Fronten richten musste. Noch bei der Erhebung von Papst Gregor dem Großen 590 hat der Senat vielleicht noch einmal eine kleine Rolle gespielt, doch stellte eben dieser Gregor dann 593 in einer Predigt fest, es gebe keinen Senat mehr (Senatus deest, or. 18).
Seit 542 gab es auch in Konstantinopel keinen Konsul mehr, der Senat im Byzantinischen Reich bestand jedoch noch bis zu dessen Ende weiter. Allerdings verschwand die oströmische Senatsaristokratie nach der Mitte des 7. Jahrhunderts: Sie wurde während der Abwehrkämpfe gegen die Araber durch neue Aufsteigerfamilien ersetzt, die nicht mehr über das alte Standesbewusstsein oder über die klassische Bildung (paideia) verfügten, die für die antiken Senatoren typisch gewesen waren. Der Senat der mittel- und spätbyzantinischen Ära erinnerte daher nur noch entfernt an jenen der Antike.
Senatorische Sonderbefugnisse und Geschäftsordnung
Der Senatsbeschluss
Der Senatsbeschluss (senatus consultum, abgekürzt SC), gelegentlich auch als decretum oder sententia bezeichnet, war eine Anweisung, die der Senat nach erfolgter Diskussion und Abstimmung einem Beamten erteilte. Theoretisch gesehen war ein solcher Beschluss (oder wörtlich: "Ratschlag") nicht bindend, in den Tagen der Republik wagte es jedoch kaum jemand, sich einem solchen "Rat" zu widersetzen, da dies eine Auflehnung gegen den expliziten Willen der Nobilität und damit in aller Regel das Karriereende bedeutet hätte.
Nach der Abstimmung wurde der Senatsbeschluss niedergeschrieben und im Saturntempel, in dem auch der Staatsschatz ruhte, archiviert. Weniger wichtige Schriftstücke, beispielsweise Protokolle, nicht sonderlich wichtige Reden und so weiter wurden im Tabularium, einem 78 v. Chr. erbauten Staatsarchiv, aufbewahrt. Zudem waren die Senatoren verpflichtet, ihre Beschlüsse zu veröffentlichen. Seit Caesar wurden die Beschlusslisten auf dem Forum Romanum für die gesamte Öffentlichkeit ausgehängt.
Bisweilen kam es vor, dass einem Senatsbeschluss verfassungsmäßige Hindernisse in den Weg gelegt wurden. So konnte es zum Beispiel vorkommen, dass ein Volkstribun sein Veto einlegte oder religiöse Bedenken bzw. Vorwände vorgebracht wurden. In diesem Fall wurde das Abstimmungsergebnis von einem senatus consultum zu einer senatus auctoritas, also einer Willensabsicht des Senats, herabgestuft und musste erneut zur Abstimmung vorgelegt werden.
Seit 133 v. Chr. existierte zusätzlich ein so genanntes senatus consultum ultimum, also ein außerordentlicher Senatsbeschluss, der bestimmten Beamten für eine gewisse Zeitdauer außerordentliche Rechte verlieh. Mit dieser Maßnahme sollte die Notwendigkeit der Ernennung eines Diktators möglichst selten vorkommen. In der Regel bestand diese Handlung darin, den beiden Konsuln für ihre einjährige Amtszeit uneingeschränkte Macht zu verleihen, um die angeblichen Feinde (hostes) des Staates mit allen Mitteln zu bekämpfen (Rechtsformel videant consules, ne quid res publica detrimenti capiat, dt. „mögen die Konsuln darauf schauen, dass das Gemeinwesen keinerlei Schaden nehme“). Die Rechtmäßigkeit dieses Instrumentes, mit dem sich der Senat in der späten Republik offen als die oberste Entscheidungsinstanz präsentierte (während dies ja theoretisch die diversen Volksversammlungen sein sollten), war allerdings stets sehr umstritten. Dies galt auch für den Umstand, dass sich der Senat in der Bürgerkriegszeit zunehmend anmaßte, eigenständig Männer in seine Reihen aufzunehmen, die zuvor noch gar nicht vom Volk in ein Amt gewählt worden waren.
In der Kaiserzeit kamen unabhängig vom Kaiser eingebrachte Gesetzesabstimmungen immer seltener vor; der späteste bekannte Fall dieser Art lag vor, als 178 mit dem senatus consultum Orfitianum (lateinisch: orfanus = Waisenkind) per Gesetz das Vererbungsrecht im Falle des Todes einer Frau zugunsten ihrer Kinder neu geregelt wurde. Dessen ungeachtet fasste der Senat auch in den folgenden Jahrhunderten weiter Beschlüsse: Das letzte bezeugte senatus consultum stammt aus dem Jahr 533.
Rechtsprechung im Senat
Als Gegenmaßnahme zur schwindenden Macht des Senats unter den Kaisern wurde ab 4 v. Chr. dem Senat das Recht zugebilligt, in Fällen von repetundae (Prozess gegen einen Provinzstatthalter wegen illegaler Gelderaneignung) sowie maiestas (Hochverrat) in entsprechenden Ausschüssen Gericht zu sprechen. Mit dem ersten Fall dieser Art unter Augustus entwickelte sich so ein Gewohnheitsrecht.
Ein Prozess de repetundis (also über Rückforderung illegal erlangter Gelder) kam sehr häufig vor, da die Statthalter einer Provinz praktisch durch keinerlei Gesetz in ihrer Gier gezügelt werden konnten. Am bekanntesten ist hier wohl die von Plinius in seinen Briefen beschriebene Anklage gegen Marcus Priscus, den Statthalter von Africa. Plinius und Tacitus klagten hier gegen den Statthalter und behaupten übereinstimmend, dass der Angeklagte auch strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten hatte.
Das Verfahren entsprach der üblichen Vorgehensweise bei Gerichtsprozessen: Je zwei Senatoren waren für Anklage bzw. Verteidigung zuständig. Nach einem dreitägigen Prozess hielten alle vier Betreffenden ihre Abschlussrede. Danach wurden von den Konsuln und Prokonsuln verschiedene Strafen zur Debatte gestellt. Schlussendlich wurde mit einer Abstimmung über den Angeklagten geurteilt.
Die Anklage wegen maiestas ist weniger gut bekannt. Tatsächlich war der Begriff des Hochverrats bei den Römern extrem weit auslegbar; seit Augustus galt auch und vor allem die Beleidigung des Kaisers als ein Vergehen gegen die "Majestät" des Staates. Der Senat urteilte über Fälle, deren Bandbreite von einem bewaffneten Putsch bis hin zu der Mitnahme einer Münze (mit dem kaiserlichen Portrait darauf) auf die Toilette oder dem Verkauf einer Kaiserstatue reichen konnte. Theoretisch konnte fast jeder wegen Hochverrats angeklagt werden, sofern sich ein Ankläger fand, was unter anderem zu den Schrecken der Hochverratsprozesse unter Tiberius oder Nero führte, bei denen Hunderte umgebracht wurden, während es als Zeichen eines „guten“ Kaisers galt, solche Anklagen nicht zuzulassen, Senatoren zu verschonen oder zumindest den Senat über ihr Schicksal entscheiden zu lassen. Dabei sollte man bedenken, dass Majestätsprozesse stets ein Mittel innersenatorischer Konkurrenz waren - schließlich waren es nie die Herrscher, die Anklage erhoben, sondern Senatoren oder römische Ritter, die im Falle eine Verurteilung zudem auf einen Großteil des Vermögens der Beschuldigten hoffen durften. Mit dem Ende des Prinzipats verschwanden auch die Majestätsprozesse, doch noch in der Spätantike gewährten einige Kaiser den Senatoren mitunter das Recht, über des Hochverrats angeklagte Standesgenossen zu Gericht zu sitzen – doch war dies nurmehr eine freundliche Geste des Herrschers. In solchen Fällen berief man nun meist das "Fünfmännergericht" (iudicium quinquevirale) ein, das aus dem Stadtpräfekten und vier weiteren Senatoren bestand und beispielsweise den Prozess gegen Boethius durchführte.
In zivilrechtlichen Angelegenheiten hatte der Senat bereits in der Republik gewisse Gerichtsbarkeitsmöglichkeiten, die in der Kaiserzeit ein wenig erweitert werden konnten. Jedoch ist in der späten Republik auch ein Fall bekannt, als vor dem Senat ein Hochverratsprozess durchgeführt wurde: Als Catilina mit seinem Putschversuch gescheitert war, wurde im Senat über ihn geurteilt. Verschiedene hohe Politiker, so Gaius Iulius Caesar, prangerten das als unrechtmäßig an und konnten die Hinrichtung der Catilinarier zwar so nicht verhindern, aber dem verantwortlichen Konsul Cicero später erhebliche Schwierigkeiten machen.
Siehe auch
Literatur
- Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. 7. völlig überarbeitete Auflage. Schöningh, Paderborn 1995, ISBN 3-8252-0460-X (UTB 460).
- Ursula Hackl: Senat und Magistratur in Rom von der Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr. bis zur Diktatur Sullas. Lassleben, Kallmünz 1982, ISBN 3-7847-4009-X (Regensburger historische Forschungen 9) (Zugl. leicht gek.: Regensburg, Univ., Habil.-Schr., 1979).
- Arnold Hugh Martin Jones: The Later Roman Empire 284–602. A Social, Economic and Administrative Survey. 3 Bde. durchgehend nummeriert, Blackwell, Oxford 1964 (ND in 2 Bde., 3. printing. Johns Hopkins Univ. Press, Baltimore 1992). (Umfassende Darstellung der Spätantike, in der auch auf den spätrömischen Senat eingegangen wird).
- Dirk Schlinkert: Ordo senatorius und nobilitas. Die Konstitution des Senatsadels in der Spätantike. Mit einem Appendix über den praepositus sacri cubiculi, den "allmächtigen" Eunuchen am kaiserlichen Hof. Steiner, Stuttgart 1996, ISBN 3-515-06975-5 (Hermes. Einzelschriften 72) (Zugl.: Göttingen, Univ., Diss., 1995).
- Richard Talbert: The Senate of Imperial Rome. Princeton Univ. Press, Princeton 1985, ISBN 0-691-05400-2 (Standardwerk).
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. F.K. Ryan: Rank and Participation in the Republican Senate, Stuttgart 1998.
- ↑ Jochen Bleicken: Die Verfassung der römischen Republik. 3. Auflage. Schöningh, Paderborn 1982, ISBN 3-506-99173-6, S. 110.
- ↑ Obwohl einige bedeutende Forscher, allen voran Fergus Millar, in den letzten Jahren dafür plädiert haben, den Einfluss von Senat und Nobilität nicht zu überschätzen und die Römische Republik im Kern als Demokratie zu betrachten, hat sich diese Position nicht durchgesetzt. Vgl. Fergus Millar: "The Political Character of the Classical Roman Republic, 200-151 B.C.", in: Journal of Roman Studies 74, 1984, S. 1-19.
- ↑ Malalas 18,26; vgl. Hartmut Leppin: Justinian. Stuttgart 2011, S. 128.
- ↑ Zum Wandel der Senatsaristokratie, die förmlich „christianisiert“ wurde, vgl. die wichtige Studie von Salzman: Michele R. Salzman, The Making of a Christian Aristocracy: social and religious change in the western Roman Empire, Cambridge/Mass. 2002.
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