- Bedürftigkeit
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Bedürftigkeit ist ein Rechtsbegriff, der im Sozialrecht (Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Ausbildungsförderungsrecht, Arbeitsförderungsrecht) und im Familienrecht (Unterhaltsrecht) vorkommt. Bedürftigkeit ist danach eine Vorausssetzung für einen Anspruch auf eine Sozialleistung oder eine Unterhaltsleistung.
Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine betroffene Person nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem durch den Einsatz von Einkommen und Vermögen, oder durch die Hilfe von Familienangehörigen oder Ehepartnern zu beschaffen.
Eine Legaldefinitionen von Bedürftigket findet sich in § 1602 Abs. 1 BGB. In § 9 SGB II wird der Begriff Hilfebedürftigkeit definiert. Ohne den Begriff selbst zu erwähnen, wird Bedürftigkeit in § 19 SGB XII, in § 7 AsylbLG, in § 59 Nr. 3 SGB III sowie in § 1, § 11 beschrieben.
Beispielsweise werden in der Sozialhilfe die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließlich nach dem Bedürftigkeitsprinzip gezahlt. Sozialhilfe ist nachrangig und dient allein der Sicherung einer menschenwürdigen Existenzminimums. Einkünfte und Vermögen der Hilfe suchenden Person und gegebenenfalls deren Ehepartner sind dabei zu berücksichtigen. Bevor Leistungen bewilligt werden, müssen vorhandene Mittel, soweit sie nicht geschont werden, zur Beseitigung der Bedürftigkeit eingesetzt werden. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist begrenzt auf die Höhe der fehlenden Existenzmittel. Darüber hinaus wird Hilfe nicht gewährt.
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