Berechtigtes Interesse

Berechtigtes Interesse

Berechtigtes Interesse beschreibt eine besondere subjektive Eigenschaft einer Person in verschiedenen Gebieten des deutschen Rechts. Oft werden Ausnahmen zu Verboten an ein berechtigtes Interesse geknüpft. So kann zum Beispiel eine Einsicht in das Grundbuch nach § 12 und § 12c Grundbuchordnung nur Personen gewährt werden, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben, zum Beispiel Erben und Kaufinteressenten (mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht[1]).

Strafrecht

Die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses ist ein Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts im Bereich der Ehrenschutzdelikte.

Gesetzlich geregelt ist die Wahrnehmung berechtigter Interessen in § 193 StGB, der für Äußerungen zur Wahrnehmungen berechtigter Interessen ebenso wie für solche zur Verteidigung eines Rechts normiert wird, dass diese nicht als Beleidigung strafbar seien. Sie müssen sich jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen.

Grundsätzlich sind nur Äußerungen zur Wahrung eigener (auch mittelbarer) Interessen oder von Interessen der Allgemeinheit geeignet, eine Rechtfertigung darzustellen, darüber hinaus auch solche, die der Wahrnehmung von Interessen nahestehender Personen dienen.

Ein wichtiges Anwendungsbeispiel für die Wahrnehmung berechtigter Interessen sind insoweit ehrverletzende Äußerungen eines Rechtsanwalts über den Prozessgegner zur Wahrung der Interessen des eigenen Mandanten.

Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor, soweit die Form oder die Umstände der Äußerung die Beleidigung begründen.

Einzelnachweise

  1. [1] Justiz in Bayern - Fachlexikon (abgerufen am 3. Juli 2011)
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