Binnenschiffahrtsgesetz

Binnenschiffahrtsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse
der Binnenschifffahrt
Kurztitel: Binnenschifffahrtsgesetz
Abkürzung: BinSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Transportrecht, Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 4103-1
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1896
Neubekanntmachung vom: 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 868)
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585, 2617)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2010
(Art. 24 Abs. 2
G vom 31. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG) vom 15. Juni 1895 ist im Bereich des Transportrechtes bzw. Verkehrsrechtes im weiteren Sinne angesiedelt.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

  • Das Gesetz regelt im Wesentlichen die Rechtsverhältnisse zwischen Schiffseigner (Definition in § 1 BinSchG) und dessen Gläubiger. Zudem bestimmt das BinSchG die Haftungsursachen und deren Regelung, insbesondere auch die besonderen Haftungsbeschränkungen der Schiffseigner z. B. im Zusammenhang mit Beförderungs-/Transportschäden bei Beförderung mit Binnenschiffen innerhalb Deutschlands.
  • Soweit Haftungsfragen in Zusammenhang mit Güterbeförderung auf Binnenschiffen in Frage kommen, gelten im Wesentlichen jedoch die Haftungsregeln der §§ 407 ff. des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB). [Anm.: Für den Gütertransport auf Binnenschiffen im internationalen Verkehr gilt vor allem das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI).]
  • Für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen und deren mitreisendem Gepäck gelten jedoch innerhalb Deutschlands die Bestimmungen des BinSchG.

Inhaltsverzeichnis

  • Erster Abschnitt Schiffseigner
    • §§ 1–6
  • Zweiter Abschnitt Schiffer
    • §§ 7–20
  • Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft
    • §§ 21–25
  • Vierter Abschnitt Frachtgeschäft
    • § 26
    • (§§ 27–76 weggefallen > §§ 407 ff. HGB)
  • Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
    • § 77
  • Sechster Abschnitt Haverei
    • §§ 78–91
  • Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
    • §§ 92–93
    • (§§ 94–101 weggefallen) ----
  • Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
    • §§ 102–116
  • Neunter Abschnitt Verjährung
    • §§ 117, 118
    • (§§ 119 bis 129)
  • Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
    • §§ 130, 131
    • (§§ 132, 133 teilweise weggefallen)
  • Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 960) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Literatur

Weblinks

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