Branntweinmonopolgesetz

Branntweinmonopolgesetz

Das Branntweinmonopolgesetz setzt die rechtlichen Rahmenbedingungen für das staatlich geprägte Branntweinmonopol.

Dieses Branntweinmonopol wird durch die Branntweinmonopolverwaltung kontrolliert. Die Branntweinmonopolverwaltung ist eine Verwaltungsangelegenheit des Bundes. Die Branntweinmonopolverwaltung wurde allerdings nicht auf Grund des Branntweinmonopolgesetzes, sondern durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BGBl. 1951 I S. 491) errichtet.

Basisdaten
Titel: Gesetz über das Branntweinmonopol
Kurztitel: Branntweinmonopolgesetz
Abkürzung: BranntwMonG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Steuerrecht
Fundstellennachweis: 612-7
Datum des Gesetzes: 8. April 1922
(RGBl. I S. 335, 405)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1922
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 16. Juni 2011
(BGBl. I S. 1090, 1091 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2011
(Art. 7 Abs. 2 G vom 16. Juni 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Branntweinmonopolgesetz oder Gesetz über das Branntweinmonopol wurde ursprünglich im April 1922 verkündet (RGBl. I S. 335, 405; Inkrafttreten: 1. Oktober 1922). Ziel des Gesetzes war die Regulierung der Brennerei von Branntwein. Schon früh hatte auch der Handel mit Branntwein – insbesondere auf der Nordsee – zu gesetzgeberischem Handeln geführt: Im Rahmen eines internationalen Abkommens 1887/1893 wurde der Branntweinhandel dort weitgehend beschränkt.

Das Gesetz enthält mehrere Verordnungsermächtigungen. Auf Grund dieses Gesetzes sind folgende Verordnungen ergangen:

  • Alkoholverordnung (BGBl. 1979 I S. 2001), seit 1. April 2010 außer Kraft (BGBl. 2009 I S. 3262).
  • Branntweinsteuerverordnung (BGBl. 1994 I S. 104; neu: BGBl. 2009 I S. 3262, 3280)
  • Branntweinmonopolverordnung (BGBl. 1998 I S. 383) und ihrer Anlage Brennereiordnung (RMBl. 1935 S. 117)

Siehe auch

Weblinks

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