- Bundesleistungsgesetz
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Das Bundesleistungsgesetz dient der Inpflichtnahme Privater im Falle von Manövern und Kriegshandlungen deutscher oder alliierter Streitkräfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Basisdaten Titel: Bundesleistungsgesetz Abkürzung: BLG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Wehrrecht Fundstellennachweis: 54-1 Ursprüngliche Fassung vom: 19. Oktober 1956
(BGBl. I S. 815)Inkrafttreten am: 9. November 1956 Neubekanntmachung vom: 27. September 1961
(BGBl. I S. 1769, 1920)Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2723, 2727)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. März 2010
(Art. 22 G vom 11. August 2009)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Bundesleistungsgesetz ermöglicht es den so genannten Anforderungsbehörden eine Vielzahl von Einrichtungen und Leistungen Privater zu nutzen. Die Rechtsverhältnisse werden durch die Anforderung nicht aufgehoben, allein der Schuldner wird gegenüber dem Gläubiger in seiner Leistungspflicht für die Zeitdauer der Anforderung frei. In diese Beschaffung fallen auch das Landbeschaffungsgesetz und das Schutzbereichgesetz.
Für die Anforderung wird eine Entschädigung oder eine Abgeltung (kein Schadensersatz) gezahlt.
Zur Bestimmung der Anforderungsbehörden ist die durch das Bundesleistungsgesetz ermächtigte Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV) vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088) erlassen worden.
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