EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
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Der EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (auch EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI) regelt in den Ländern der Europäischen Union die gegenseitige Anerkennung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung von Geldstrafen und Geldbußen durch eine natürliche oder juristische Person für schwere Straftaten (z. B. schwere Körperverletzung, Betrug, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Sachbeschädigung und Diebstahl) und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten). Der Beschluss wurde am 24. Februar 2005 gefasst und trat am 22. März 2005 in Kraft.[1] Ziel des Rahmenbeschlusses war es, dass alle Mitgliedstaaten die notwendigen Regelungen bis zum 22. März 2007 erlassen haben. Im Ergebnis ist die Umsetzung bis heute noch nicht in allen Mitgliedsstaaten erfolgt. Österreich hatte den Rahmenbeschluss bereits 2008 umgesetzt.[2]

Der Rahmenbeschluss wurde für Deutschland durch Ergänzungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Wirkung ab dem 28. Oktober 2010 umgesetzt[3][4]. Die Umsetzung ist jedoch bis heute umstritten; insbesondere wird kritisiert, dass die hohen Schutzstandards des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch den EU-Rahmenbeschluss teilweise umgangen werden können.[5]

Inhaltsverzeichnis

Verstöße im nichtdeutschen Straßenverkehr

Unter den Beschluss fallen u. a. viele Verstöße gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften mit Geldbußen ab 70 Euro.

Bilaterale Vollstreckungsabkommen Deutschlands

Bei der Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide helfen deutsche Behörden und Gerichte 2009 nicht. Ausnahmen bilden Länder mit bilateralen Vollstreckungsabkommen. Deutschland hatte solche Abkommen mit Österreich (1988[6]), den Niederlanden (1997) und der Schweiz (1999) geschlossen. Soweit diese bilateralen Abkommen mit Mitgliedsstaaten der EU geschlossen wurden, sind diese seit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch Deutschland obsolet geworden.

Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide

Im Aus- beziehungsweise Tatortland kann es auch im Nachgang, unter Umständen nach Jahren, zu einer Vollstreckung der Geldbuße kommen. Das kann während der Wiedereinreise oder einer Verkehrskontrolle sein.

Umsetzung

Bislang haben folgende Länder den Rahmenbeschluss umgesetzt bzw. den Umsetzungsprozess eingeleitet:

  • Belgien (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)
  • Dänemark
  • Deutschland[3][4]
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Italien (Gesetzgebungsverfahren noch 2009 eingeleitet)
  • Lettland
  • Litauen
  • Niederlande
  • Österreich
  • Rumänien
  • Schweden (Gesetzgebungsverfahren noch 2009 eingeleitet)
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Vereinigtes Königreich
  • Zypern

Quellen

  1. Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, EU-Amtsblatt (L 76/16) (PDF)
  2. Notifizierung
  3. a b Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. I 2010, S.1408) (EuGeldG)
  4. a b Pressemitteilung des BMJ vom 27. Oktober 2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG
  5. Vgl. beispielhaft zum Streitstand die Diskussion in der ZIS - Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik; zuletzt Besprechung von Prof. Dr. jur. Schünemann in der ZIS 12/2010, 735 mit weiteren Nachweisen
  6. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (PDF)

Weblinks

Literatur

  • Karitzky, Holger / Wannek, Felicitas, Die EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, NJW 47/2010, 3393
  • Krumm / Lempp / Trautmann, Das neue Geldsanktionengesetz (EuGeldG). Handkommentar, 1. Auflage, Baden-Baden, Nomos-Verlag, ISBN 978-3-8329-5697-4
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