- Ehefähigkeitszeugnis (Deutschland)
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Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung, dass dem Eheschluss kein Ehehindernis, insbesondere kein Mangel der Ehefähigkeit oder ein Eheverbot, entgegensteht.
Inhaltsverzeichnis
Ausländer in Deutschland
Ehe
Ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt nach § 1309 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Ausländer, der in Deutschland eine Ehe eingehen will, wenn er hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eheschließung ausländischem Recht unterliegt. Nach Art. 13 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) richten sich für jeden Verlobten die Voraussetzungen der Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem er angehört.
Das Ehefähigkeitszeugnis muss von der inneren Behörde des Heimatstaates ausgestellt sein. Die Ausstellung durch ein Konsulat reicht nicht. Darin wird bescheinigt, dass nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten die Voraussetzungen für eine Eheschließung in der Person des Ausländers erfüllt seien.
Kann ein solches Zeugnis nicht beigebracht werden (etwa weil der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht ausstellt), so kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, als Behörde der Justizverwaltung von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses Befreiung erteilen (§ 1309 Abs. 2 BGB). Der Antrag auf Befreiung ist bei dem Standesbeamten zu stellen, der diesen an den OLG-Präsidenten weiterleitet. Der Standesbeamte hat die Entscheidung des OLG-Präsidenten vorzubereiten.
Nach § 13 Abs.1 PStG hat der Standesbeamte zu prüfen, ob dem Eheschluss ein Ehehindernis, insbesondere ein Mangel in der Ehefähigkeit oder ein Eheverbot, entgegensteht. § 12 Abs. 2 PStG regelt allgemein, welche Nachweise bei der Anmeldung einer Eheschließung zu führen sind. Soweit beim Standesbeamten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufgenommen werden soll, haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach dem anzuwendenden ausländischen Recht erforderlich sind (§ 12 Abs. 3 Satz 1 PStG). Welche Nachweise jeweils für die Eheschließung erbracht werden müssen, pflegen die Standesbeamten der „Kölner Liste online“ zu entnehmen. Ist den Verlobten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so gilt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PStG die Regelung in § 9 Abs. 2 PStG entsprechend. Unter den dort genannten Voraussetzungen können dann auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen oder Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangt und abgenommen werden.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, die einen Justizverwaltungsakt darstellt, kann nach §§ 23, 25 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden.
Lebenspartnerschaft
Bei der Lebenspartnerschaft ist man bewusst von der Regelung des Art. 13 EGBGB abgewichen, weil sonst die meisten Ausländer in Deutschland keine Lebenspartnerschaft hätten eingehen können. Deshalb bestimmt Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft dem Recht des Staates unterliegt, der das Lebenspartnerschaftsregister führt. Wird in Deutschland die Lebenspartnerschaft geschlossen, richten sich für jeden Teil die Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht.
Nach deutschem Recht müssen gleichgeschlechtliche Verlobte ledig sein, siehe § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG. Den Nachweis der Voraussetzungen für die Eingehung einer Lebenspartnerschaft[1] wird bei einem Ausländer durch eine Bescheinigung einer inneren Behörde seines Heimatlandes erbracht, dass er ledig sei. Mit dieser Ledigkeitsbescheinigung werden nur die tatsächlichen Voraussetzungen nachgewiesen, die für die Beurkundung nach deutschem Recht erforderlich sind; die rechtlichen Voraussetzungen des Heimatlandes spielen keine Rolle. Die Standesbeamten richten sich bei der Prüfung der Frage, welche Bescheinigungen Ausländer beibringen müssen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen, ebenfalls nach der Kölner Liste online.
Deutsche im Ausland
Auch Deutsche, die im Ausland heiraten, benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis, das vom Standesamt des Wohnortes ausgestellt wird. Das Ehefähigkeitszeugnis befähigt zur Heirat mit einer bestimmten Person. Für seine Ausstellung sind Kopien von Dokumenten des Ehepartners vorzulegen. Letztlich bestimmt aber das im jeweiligen Land geltende Recht, ob ein Ehefähigkeitszeugnis beigebracht werden muss. Es ist jedoch zu beachten, dass Heiraten im Ausland nicht automatisch von deutschen Behörden anerkannt werden - möglicherweise fordern deutsche Behörden zur Anerkennung der Heirat wieder ein Ehefähigkeitszeugnis vom Ausländer.
Eheschließung außerhalb Deutschlands
Einer im Ausland geschlossene Ehe kann in Deutschland die Anerkennung nicht verweigert werden, das würde gegen Internationales Recht verstoßen. Eine im Ausland zu schließende Ehe richtet sich nach den Gesetzen des Eheschließungslandes. Zum Nachweis des Familienstandes reicht die deutsche Aufenthaltsbescheinigung aus, in der der Familienstand vermerkt ist (wird auch von deutschen Standesämtern verlangt). Diese muss von einer übergeordneten Stelle mit einer Apostille versehen sein, (Überbeglaubigung mit Dienstsiegel und der Unterschrift des Beamten) übersetzen lassen und von der Botschaft oder dem Konsulat des Landes, in dem die Bescheinigung benötigt wird, beglaubigen lassen und mit einer Legalisation für das Land versehen lassen.[2]
Weblinks
- § 1309 BGB – Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- § 1 LPartG – Form und Voraussetzungen
- Art. 13 EGBGB – Eheschließung
- Art. 17b EGBGB – Eingetragene Lebenspartnerschaft
- § 23 EGGVG
Einzelnachweise
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- Personenstandsrecht (Deutschland)
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