- Schenkungsteuer
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Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz [1] erhoben wird. Eine entsprechende Steuer, dort als Schenkungssteuer geschrieben, wird auch in den meisten Schweizer Kantonen und in Liechtenstein erhoben.
Von ihr ist die Erbschaftsteuer zu unterscheiden, die im Hinblick auf Zuwendungen im Erbgang, also infolge des Todes des bisherigen Eigentümers anfällt. Bis auf wenige Ausnahmen wird die Schenkungsteuer nach den gleichen gesetzlichen Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben, weswegen sie zumeist unter dem Oberbegriff der Erbschaftsteuer behandelt wird. Es gibt aber auch Länder, die Schenkungen wie Einkommen (auch als Kapitalgewinneinkommen) behandeln und entsprechend versteuern, wie teilweise in Dänemark, Litauen, Rumänien und im Vereinigten Königreich. Zudem gibt es Staaten, in denen vor dem Tod des Erblassers innerhalb einer bestimmten Frist gemachte Schenkungen dem Steuerwert des Nachlasses zugeschlagen werden, wie in den Niederlanden, in Norwegen und im Vereinigten Königreich. Schuldner der Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Zuwendungsempfänger, wobei in den meisten Staaten aber der Schenker subsidiär mit haftet.
In den Länderberichten zur Erbschaftsteuer finden sich auch die jeweiligen Darstellungen der nationalen Regelungen zur Schenkungsteuer.
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