Erbschaftsteuer in Tschechien

Erbschaftsteuer in Tschechien

In der Tschechischen Republik wird für den Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuer und für unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden Schenkungsteuer nur erhoben, wenn es sich bei den Erwerbern um ferne Verwandte des Erblassers oder Schenkers, um Nichtverwandte sowie um juristische Personen handelt.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlage

Grundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Gesetz über die Erbschaft-, Schenkung- und Immobilienübertragungssteuer.[1] Das Gesetz wurde im Jahre 1999 dahingehend novelliert, dass die engere Familie (Steuerklasse I, vgl. unten) von der Erbschaftsteuer befreit wurde, im Jahre 2007 dann dahingehend, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auch die weitere Familie (Steuerklasse II, vgl. unten) von der Erbschaftsteuer und alle genannten Familienmitglieder von der Schenkungssteuer befreit wurden; dies gilt auch für bestimmte mit dem Erblasser oder Schenker zusammen lebende Personen.[2]

Sachliche und persönliche Steuerpflicht

Der Steuer unterliegen alle Erwerbe von in Tschechien belegenen Grundstücken, nicht jedoch ausländischer Grundbesitz. War der Erblasser tschechischer Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz in Tschechien, so unterliegt dessen gesamtes inländisches und ausländisches bewegliches Vermögen der Steuer. Ansonsten, also bei im Ausland wohnenden Tschechen oder in Tschechien wohnenden Ausländern, unterfällt nur das inländische bewegliche Vermögen der Steuer. Maßgebend für die Bewertung ist der Verkehrswert, von dem die Schulden, Erbfallkosten und die Beerdigungskosten, soweit sie im angemessenen Rahmen liegen, abgezogen werden.[3]

Steuerklassen, Freistellungen und Freibeträge

Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen.

  • Steuerklasse I: Ehegatten und Verwandte gerader Linie (wie Kinder und Kindeskinder oder Eltern und Voreltern)
  • Steuerklasse II: Verwandte der Seitenlinie wie Geschwister, Neffen, Nichten, Tanten und Onkel; Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Stiefkinder und Stiefeltern; mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Übergangs mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt zusammen lebende und dort mit versorgte Personen oder solche, die auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren.
  • Steuerklasse III: Alle übrigen natürlichen Personen und juristischen Personen.

Erwerber der Steuerklassen I und II sind von der Steuer freigestellt. Von der Steuer befreit sind auch staatliche oder kommunale Körperschaften, Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie gemeinnützige Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens sowie kirchliche Einrichtungen.

Alle Erwerber haben für bewegliches Vermögen einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 CZK (Tschechische Kronen), das sind ca. 770 Euro.[4]

Steuersätze

Die Erbschaftsteuer wird in Höhe eines Steuersatzes aus dem Nettowert des Erwerbs erhoben, wobei bis zum Höchstbetrag von 50.000.000 Tschechischen Kronen (ca. 1.923.000 Euro) zehn ansteigende Wertgruppen gebildet werden, für die unter Anwendung des jeweils gültigen Steuersatzes die Steuer errechnet wird. Bei den allein noch steuerpflichtigen Erwerbern der Steuerklasse III kommen die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebenden Sätze zur Anwendung.

Erbschaftsteuer Tschechien
(Steuerklasse III) [5]
Wertgruppe Steuersatz
bis 1.000.000 CZK 3,5 %
1.000.000 - 2.000.000 CZK 4,5 %
2.000.000 - 5.000.000 CZK 6 %
5.000.000 - 7.000.000 CZK 7,5 %
7.000.000 - 10.000.000 CZK 9  %
10.000.000 - 20.000.000 CZK 10,5 %
20.000.000 - 30.000.000 CZK 12,5  %
30.000.000 - 40.000.000 CZK 15  %
40.000.000 - 50.000.000 CZK 17,5 %
über 50.000.000 CZK 20  %

Besteuerungsverfahren

Schuldner der Steuer ist der Erwerber. Soweit Steuerpflicht besteht, müssen die Erwerber binnen 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Nachlassverfahrens eine die erworbenen Gegenstände beschreibende Steuerklärung abgegeben. Die Bewertung erfolgt durch die Steuerverwaltung.

Schenkungsteuer

Auf der gleichen Basis wie die Erbschaftsteuer wird auch die Schenkungsteuer erhoben, wobei die oben für die Erbschaftsteuer angeführten Steuersätze jedoch verdoppelt werden. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Steuerklassen I (die trotz seit 1999 geltender Befreiung von der Erbschaftsteuer bis zu dem genannten Zeitpunkt weiterhin der Schenkungsteuer unterlagen) und II auch von der Schenkungsteuer befreit. Der Erwerb ist schenkungsteuerpflichtig, wenn entweder der Schenker oder der Erwerber eine inländische juristische Person, ein tschechischer Staatsangehöriger oder ein Ausländer mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Tschechien ist. Soweit Zuwendungen aus einem beweglichen Vermögen an einen im Ausland wohnenden Beschenkten erfolgen, unterliegen diese der Steuerpflicht, wenn das geschenkte Gut in Tschechien eingeführt wird.[6] Der Schenker haftet für die Steuer, wenn diese nicht vom Erwerber beglichen wird. [7]

Doppelbesteuerung

Eine Doppelbesteuerung ist nur in Bezug auf im Ausland belegene Teile des beweglichen Vermögens bei in Tschechien wohnhaften tschechischen Erblassern denkbar. In diesem Fall kann die für ausländisches Vermögen im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer bei der insoweit anfallenden tschechischen Steuer angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 Erbschaft-, Schenkung- und Immobilienübertragsungssteuergesetz).[8] Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht nur mit der Slowakischen Republik (das eine gegenseitige Anrechnung der Steuer vorsieht).[9]

Einzelnachweise

  1. Gesetz Nr. 357/1992, vgl. Claudia Rombach: Erbrecht in Tschechien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten 1518, Fn. 69
  2. Seite der Tschechischen Regierung: Erbschaft-, Schenkung- und Immobilienübertragungsteuer , [1]
  3. Seite der Tschechischen Regierung: Erbschaft-, Schenkung- und Immobilienübertragungsteuer , [2]
  4. Seite der Tschechischen Regierung: Erbschaft-, Schenkung- und Immobilienübertragungsteuer , [3]
  5. Auf der Grundlage von: Claudia Rommbach: Erbrecht in Tschechien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1529, Tz. 124
  6. Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7 , § 21 ErbStG, Rdn. 133 (Tschechische Republik)
  7. Seite der tschechischen Regierung: Schenkungsteuer (überholt, soweit sie sich auch auf die Steuerklassen I und II bezieht), [4]
  8. Gesetz Nr. 357/1992, vgl. Claudia Rombach: Erbrecht in Tschechien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten 1521, Tz. 127
  9. Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7 , § 21 ErbStG, Rdn. 133 (Tschechische Republik)

Literatur

Claudia Rombach: Erbrecht in Tschechien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten 1483-1523

Siehe auch

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