Erbschaftsteuer in der DDR

Erbschaftsteuer in der DDR

Die Erbschaftsteuer in der DDR wies gegenüber der Erbschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland einige Besonderheiten aus. So waren die Steuersätze außerordentlich hoch und die Freibeträge relativ niedrig. Auch wurde nur zwischen zwei Steuerklassen unterschieden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage der Erhebung der Erbschaftsteuer in der DDR war das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG DDR). Die Bewertung des Erbes erfolgte nach dem Bewertungsgesetz.

Steuerklassen

Das Erbschaftsteuerrecht der DDR kannte zwei Steuerklassen: I und II. Zur Steuerklasse I zählten der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Alle übrigen Personen fielen in die Steuerklasse II. Nichteheliche Kinder waren seit dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches 1965 den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Steuersätze

Die Erbschaftsteuer betrug

Erbschaft bis Steuerklasse I Steuerklasse II
10.000 Mark 4% 11%
20.000 Mark 5% 14 %
30.000 Mark 7% 17%
40.000 Mark 9% 21%
50.000 Mark 13% 28%
100.000 Mark 17% 36%
150.000 Mark 23% 44%
200.000 Mark 26% 52%
300.000 Mark 30% 63%
400.000 Mark 32% 70%
500.000 Mark 34% 74%
600.000 Mark 36% 77%
700.000 Mark 38% 79%
800.000 Mark 40% 80%
900.000 Mark 42% 80%
1.000.000 Mark 45% 80%
über 1.000.000 Mark 50% 80%

Steuerfreibetrag

Für den überlebenden Ehegatten war ein Steuerfreibetrag von 20.000 Mark für die Kinder, unabhängig von ihrer Zahl, ein Freibetrag von 10.000 Mark vorgesehen. Für Personen der Steuerklasse II blieb ein Betrag von lediglich 1.000 Mark steuerfrei.

Konflikte nach der Wende

Das Erbschaftssteuerrecht der DDR, insbesondere die Höhe der Steuersätze, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Während die Festsetzung der Erbschaftssteuer vor der Wiedervereinigung rechtlich als Vorkonstitutionelles Recht gültig ist, musste nach der Wiedervereinigung bundesdeutsches Recht für die Steuerfestsetzung verwendet werden, auch wenn der Erblasser vor der Wiedervereinigung starb.[1]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, Urteil vom 30. 5. 2001 - II R 4/ 99

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