Schulgeldersatz

Schulgeldersatz

Schulgeldersatz oder Schulgelderstattung (vereinzelt auch: Ersatz-Schulgeld oder Schulersatzgeld) bezeichnet eine in den Bundesländern Bayern und Sachsen gewährte staatliche Leistung an als Ersatzschulen fungierende Schulen in freier Trägerschaft für solche Schüler, deren sozial schwache Familien gemäß dem Sonderungsverbot kein Schulgeld zu entrichten haben.

Inhaltsverzeichnis

Zweck

Angesichts der Förderpflicht des Staates schließt der Schulgeldersatz einen Teil der Lücke, die zwischen den sonstigen Einnahmen (staatliche Pauschale zuzüglich Schulgeld) und dem tatsächlichen Kosten klafft und ermöglicht angesichts des Sonderungsverbots den Schulen freier Träger auch dann das wirtschaftliche Überleben, wenn sie unter ihren Schülern einen hohen Anteil von Kindern aus sozial schwachen Familien haben, die das Schulgeld nicht aufbringen können.[1]

Situation in den Bundesländern

In keinem anderen Bundesland außer den beiden unten erläuterten gab oder gibt es Schulgeldersatz. Allerdings entschied 2010 der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über eine Musterklage in zweiter Instanz:

Nach den Ausführungen der Sachverständigen könne für das Jahr 2003 [...] allenfalls ein [Schulgeld-]Satz von 60,-- EUR pro Monat als sozial verträglich angesetzt werden, weil ein darüber liegendes Schulgeld „eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen fördere“ und damit gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verstoße. Bei Zugrundelegung dieser [...] Sätze erweise sich die vom Land gewährte Förderung nicht als zureichend. [...] Diese Lücke könne - und müsse - aber teilweise dadurch geschlossen werden, dass den privaten Ersatzschulen, die ihren Schülern eine (partielle) Befreiung von der Schulgeldpflicht gewährt haben, ein Ausgleich hierfür zu gewähren sei. Die Landesverfassung habe sich bewusst für eine Schulgeldfreiheit entschieden. Soweit diese auch von Privatschulen gewährt werde, folge unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung ein „Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung“. Zwar sei eine Anrechnung auf die staatlichen Zuschüsse rechtlich möglich; dies gelte aber nicht, sofern sich die Förderbeträge ohnehin - wie hier - als defizitär erwiesen.[2]

(Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig zugelassen.)

In Berlin steht eine Volksinitiative kurz davor, eine generelle Schulgeldfreiheit als Thema für das Abgeordnetenhaus durchzusetzen, siehe →Schulgeldfreiheit.

Bayern

In Bayern beruht die Leistung auf § 47 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes. Die Obergrenze des Erstattungsbetrags wurde mit dem Schuljahr 2009/10 von ursprünglich 66 € auf 75 € angehoben.[3] Zwei Jahre zuvor war der Versuch gescheitert, den 66 € - Maximalbetrag als verfassungswidrig einzustufen.[4]

Sachsen

In Sachsen wird Schulgeld in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr gemäß § 8 ZuschussVO[5] vom Land erstattet, das aus den dort genannten sozialen Gründen den Familien erlassen wird. Mit dem als Entwurf vorliegendem Haushaltsbegleitgesetz 2011[6] soll der Schulgeldersatz künftig entfallen (Nur noch Weiterzahlung bis zum Ende der Ausbildung in der aktuellen Schulart, jedoch nicht mehr für neue Schüler[7]). Da die Finanzierung der Ersatzschulen durch das Land Sachsen im Vergleich zu den staatlichen Schulen bereits seit der letzten Kürzung 2006 sehr knapp bemessen[8] und die aktuelle Vorlage mit weiteren Auflagen (Mindestschülerzahl und verlängerte Wartefrist) verbunden ist, mobilisieren Initiativen von Eltern und betroffenen Schulträgern dagegen Widerstand und die Grünen erwägen eine Verfassungsklage.[9][10][11][12][13] Im Oktober 2010 hatte CDU-Fraktionschef Flath nach Verhandlungen mit Kirchenvertretern einen „Kompromiss“ unter dem Slogan „Koalition schafft Schulfrieden“ verkündet.[7] Danach sollte die Erstattung noch bis zum Ende der Zugehörigkeit zur Schule (nicht nur Schulart) weiter gezahlt werden.

Einzelnachweise

  1. Privatschulen laufen gegen Referentenentwurf Sturm, 9. Februar 2006
  2. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Staatliche Förderung der Freien Waldorfschulen – Musterklage in zweiter Instanz teilweise erfolgreich, 14. Juli 2010
  3. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
  4. Entscheidung Az Vf. 14-VII-06 des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) ..., zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 400), soweit der Ersatz von Schulgeld auf höchstens 66 € je Unterrichtsmonat beschränkt ist
  5. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) – SächsGVBl. Jg.2007 Bl.Nr.7 S.176 Fsn-Nr.: 710-2.3/3 Fassung gültig ab: 1. August 2009
  6. Freistaat Sachsen: Haushaltsplan 2011/2012
  7. a b Steffen Flath MdL: Koalition schafft Schulfrieden, November 2010
  8. Huckepack e.V.: Für eine gerechte Finanzierung freier Schulen in Sachsen (Stand Oktober 2006)
  9. Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Sachsen: Stellungnahme der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Sachsen zum Entwurf des Haushaltplans des Freistaates Sachsen 2011/2012: „Hier hilft auch nicht der Hinweis darauf, dass lediglich Sachsen und Bayern bisher einen Schulgeldersatz zahlen – beispielsweise in NRW wird auf Grund der dort praktizierten Rechtssetzung gar kein Schulgeld für den Besuch freier Schulen erhoben; es würde dem Schulträger bei der Finanzierung angerechnet.“
  10. Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Sächsischen Landtags vom 28. Oktober 2010: „Streichung des Schulgeldersatzes [...]. Grundsätzlich besteht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers zur Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft keine Verpflichtung der Schulgelderstattung. Das System der Finanzierung muss jedoch so ausgelegt sein, dass bei einem Verzicht auf die Erstattung des Schulgeldes, so wie es der Gesetzentwurf nun vorsieht, in anderer Art und Weise die Gesamtfinanzierung der Schulen in freier Trägerschaft gewährleistet ist. Hieran können Zweifel bereits deshalb bestehen, weil auch die allgemeine Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft gekürzt werden soll. Ist jedoch die Gesamtfinanzierung nicht mehr auskömmlich im Sinne der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben, so liegt eine verfassungswidrige Gesetzesänderung vor.“
  11. ja-zu-freien-schulen.de: Anhörung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages am 5. Oktober 2010 zu Artikel 10 ‚Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft‘ und zu Artikel 11 ‚Änderung der Zuschussverordnung’ des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 – Gesetzentwurf der Staatsregierung (Drs 5/3195)
  12. apfelundei.org: Offener Brief freie Schulen an die Leipziger Minister/innen und Abgeordnete des Landestages des Freistaates Sachsen, verfasst im Dezember 2010 von Prof. Georg Christoph Biller und Christian Wolff
  13. ja-zu-freien-schulen.de: Übergabe einer Petition im Sächsischen Landtag, 14. Oktober 2010

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