Schulgeld

Schulgeld

Als Schulgeld bezeichnet man eine Gebühr, welche die Erziehungsberechtigten für den Schulbesuch des Kindes bezahlen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte und Perspektive

Schulgeld-Quittung aus dem Jahr 1915

Historisch war die Entwicklung des Schulwesens nur durch die Finanzierung der Schulen und Lehrer durch Schulgeld möglich. Beispielsweise gab es im 19. Jahrhundert insbesondere auf dem Land für die Lehrer (neben den Dotationen) durch die Einwohner zu leistende Naturalabgaben, siehe Geschichte der Dorfschule Gömnigk.

Das Schulgeld für die Volksschule wurde in Deutschland 1933 abgeschafft. Für Mittelschulen betrug das Schulgeld zwischen 1924 und 1930 je nach Schule 3 bis 10 RM pro Monat, für Gymnasien etwa das Doppelte. Für Gymnasien wurde es in den meisten Bundesländern zum Schuljahr 1958/59 abgeschafft; zu diesem Zeitpunkt lag es bei 15 bis 20 DM pro Monat.

Schulgeldfreiheit

Die Diskussion über die Abschaffung des Schulgeldes und die Finanzierung des Schulwesens durch Gebietskörperschaften oder den Staat entstand bereits im 19. Jahrhundert. Im Rahmen der Einführung der Schulpflicht stellte sich zunächst die Frage nach dem Schulgeld für diejenigen, die sich dieses nicht leisten konnten. Dem wurde vielfach durch Einführung von Schulgeldbefreiungsregelungen für Niedrigverdiener Rechnung getragen (siehe auch Schulgelderstattung). Daneben wurde die Forderung nach einer allgemeinen Schulgeldfreiheit erhoben. Begründet wurde dies primär mit der Sorge, Eltern würden wegen des Schulgelds auf eine Schulbildung ihrer Kinder verzichten.

Ökonomen sprechen davon, dass Bildung ein Meritorisches Gut sei: Auch wenn sich die Investition in Bildung ökonomisch langfristig lohne, werde der Wert der Bildung in der Praxis unterschätzt. Deshalb lohne sich aus Sicht der Eltern die Investition in Schulgeld nicht. Nur durch den Verzicht auf Schulgeld wird nach dieser Überlegung eine effiziente Nachfrage nach Bildung entstehen.

Einen Sonderfall innerhalb Deutschlands stellt heute das Bundesland Nordrhein-Westfalen dar, wo wegen der dort geltenden Rechtsprechung für die Ersatzschulen kein obligatorisches Schulgeld erhoben wird (siehe unten).

Im November 2010 erreichte die Berliner Volksinitiative Schule in Freiheit ihr Ziel, mehr als 20.000 gütige Unterschriften für ihre Volksinitiative zu sammeln, deren Kernforderungen lautet: „Gleichberechtigte Finanzierung – Die Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft sollen ohne Schulgeld zugänglich sein“. Mit dem Thema wird sich nun das Berliner Abgeordnetenhaus befassen müssen, wobei die Initiative ein Rederecht hat.[1]

Eine entgegengesetzte Position vertritt die Institutionenökonomik. Hier wird argumentiert, durch den Verzicht auf Schulgeld gehe ein wichtiger Anreiz der Institution Schule verloren, nämlich ein optimales Angebot für die Schüler bereitzustellen. Ein hohes Schulgeld werde nur akzeptiert, wenn entsprechend hohe Leistungen erbracht würden. Ohne Schulgeld sei es unmöglich, Wettbewerb zwischen Schulen zu organisieren. Das Modell der Bildungsgutscheine trägt diesen Bedenken Rechnung, ohne die Nachfrage nach Bildung zu beeinträchtigen.

Aktuelle Situation

Deutschland

In Deutschland sind für den Besuch öffentlicher Schulen – mit Ausnahme der Europäischen Schulen – keine Gebühren zu entrichten.

Für den Besuch von Privatschulen (Schulen in freier Trägerschaft) wird in der Regel ein Schulgeld erhoben. Einige private Schulen bieten jedoch Stipendien an, um auch Kindern, die sich einen Besuch solcher Lehranstalten sonst nicht leisten könnten, die kostenlose Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Solche Stipendien sind meist an gewisse Leistungen wie einen bestimmten Notenschnitt gebunden. Aus dem Sonderungsverbot ergibt sich eine Begrenzung der Schulgeldhöhe bzw. die Auflage an Schulen, das Schulgeld nach dem Einkommen zu staffeln. In einem Bundesland (Nordrhein-Westfalen) gibt es eine De-facto-Schulgeldfreiheit für alle Ersatzschulen,[2] in zwei Bundesländern (Bayern und Sachsen) einen Schulgeldersatz für finanziell schwache Familien.

Schulgeld für private und kirchliche Einrichtungen sind nach Abzug von Beherbergungs-, Betreuungs- und Verpflegungskosten zu 30 Prozent als Sonderausgabe einkommenssteuerlich abzugsfähig. Es gilt ab Januar 2009 ein Höchstbetrag von 5000 Euro.[3] Wider Erwarten will jedoch das Finanzamt im Einkommensteuerrecht die Abzugsfähigkeit von Schulgeldern an Europäischen Schulen (mit der Begründung, die Schule sei keine privatrechtliche Körperschaft) nicht anerkennen.

Österreich

In Österreich sind für den Besuch öffentlicher Schulen ebenfalls keine Gebühren zu entrichten.

Private Schulen und Internate mit Öffentlichkeitsrecht dürfen mit Begrenzungen Schulgeld erheben. Die Ausnahmen hängen davon ab, wie weit die nächste öffentliche Schule vom Wohnort der Schülers liegt.

Rein private im Schulgesetz anerkannte Schulen dürfen unabhängig und unbegrenzt Schulgeld erheben.

Entwicklungsländer

In Entwicklungsländern können Schulgebühren ein Hindernis für den Schulbesuch armer Kinder darstellen, wenn deren Eltern das erforderliche Geld nicht aufbringen können. Uganda, Kenia, Tansania, Malawi und Burundi[4] haben das Schulgeld für die Grundschule abgeschafft, was zu einem sprunghaften Anstieg der Schülerzahl wie auch zu einer zeitweiligen Überlastung des Schulsystems und massiv vergrößerten Klassen geführt hat.[5]

Einzelnachweise

  1. Berliner Volksinitiative Schule in Freiheit
  2. Renate Hendricks, MdL NRW/SPD: Stellt die Spendenpraxis an Privatschulen die Schulgeldfreiheit in Frage?, 15. Februar 2006
  3. Handelsblatt:Schulgeld
  4. BBC News: Burundians flock to free schools
  5. UNICEF:Zur Situation der Kinder in der Welt 2004, S. 114-116: "Schluss mit Schulgebühren - das Beispiel Kenia"

Siehe auch


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  • Schulgeld — Schu̲l·geld das; nur Sg; das Geld, das man bezahlen muss, damit man eine bestimmte Privatschule besuchen kann …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Schulgeld — Entgelt, das für den Besuch einer Schule entrichtet wird, z.B. für den Besuch eines Internats. Steuerliche Behandlung: Sch., das ein Steuerpflichtiger für sein Kind entrichtet, ist nicht abzugsfähig, da die Finanzierung des Schulbesuchs zu den… …   Lexikon der Economics

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