Europäische Bankaufsichtsbehörde

Europäische Bankaufsichtsbehörde

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) ist eine europäische Behörde zur Finanzmarktaufsicht, die zum 1. Januar 2011 aus dem Committee of European Banking Supervisors hervorging. Sie ist Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Sitz der EBA ist London.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Eine zentrale Aufgabe der EBA soll es sein, europäische Aufsichtsstandards zu entwickeln, welche dann den Rahmen für die weiterhin primär zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bilden sollen. Direkte Eingriffsrechte der EBA bestehen nur in zwei Fällen: Erstens, wenn sich mehrere nationale Aufsichtsbehörden nicht über die Art und Weise der Finanzmarktregulierung einigen können. Zweitens hat die EBA ein Durchgriffsrecht für den Fall, dass eine nationale Behörde gegen geltendes europäisches Recht verstößt.[1]

EBA-Beschlüsse dürfen „keine direkte Auswirkung auf die finanziellen Verantwortlichkeiten von Mitgliedstaaten“ haben.

Aufbau

Die EBA verfügt über einen Verwaltungsrat sowie einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist das Leitungsorgan und beruft für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren einen hauptamtlichen Vorsitzenden der EBA sowie einen Exekutivdirektor. Der Verwaltungsrat fungiert als Kontrollorgan.

In der Anfangsphase soll das Personal der EBA aus rund 40 Mitarbeitern bestehen und in einem Zeitraum von drei Jahren auf 90 ausgebaut werden.[1]

EBA-Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das Leitungsorgan der EBA. Er fasst die oben aufgeführten Beschlüsse und ist politisch unabhängig. Seine Beschlüsse werden – je nach Themengebiet – entweder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit gefasst. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus:

EBA-Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • sechs weiteren von den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählten Mitgliedern,
  • dem nicht stimmberechtigten Exekutivdirektor,
  • einem nur in wenigen Punkten stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Kommission.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat übernimmt, anders als es der Name vermuten lässt, eher die Aufgabe eines Aufsichtsrats; er übt das Haushaltsrecht über die Behörde aus und hat gegenüber dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht für Jahres- und Mehrjahrespläne.[2]

Vorsitzender

Der Vorsitzende der EBA wird vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren (bei einmaliger Wiederwahlmöglichkeit) ernannt. Er leitet Aufsichts- und Verwaltungsrat und kann nur dann von seinem Posten enthoben werden, wenn das Europäische Parlament einem diesbezüglichen Antrag des Aufsichtsrats zustimmt.[2]

Exekutivdirektor

Die Leitung des Tagesgeschäfts übernimmt ein Exekutivdirektor, der vom Aufsichtsrat ernannt und vom Europäischen Parlament bestätigt werden muss. Auch seine Amtszeit beträgt (bei einmaliger Wiederwahlmöglichkeit) fünf Jahre.[2]

Hintergründe und Geschichte

Einzelnachweise

  1. a b handelsblatt.com: EU gründet Bankenaufsicht, abgerufen am 24. Oktober 2010
  2. a b c d europarl.europa.eu: Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), abgerufen am 24. Oktober 2010

Weblinks

Webpräsenz der EBA


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