- Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen
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Der Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen ist eine berufliche Aufstiegsfortbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und wird vor einer Industrie- und Handelskammer abgeprüft.
Fachwirte im Sozial- und Gesundheitswesen arbeiten in Bereichen, wo sich Aufgaben des Sozialmanagements mit betriebswirtschaftlichen Anforderungen überschneiden, also zum Beispiel in Krankenhäusern/Kliniken, Gesundheitszentren, Reha- und Kureinrichtungen, Wohn- und Pflegeheimen, bei Transport- und Rettungsdiensten, bei Krankenkassen oder bei Verbänden.
Die Zielgruppe für diese Fortbildungsprüfung umfasst vor allem die Gruppe der Fachkräfte aus Pflege-, Sozial- und Gesundheitsberufen, die bereit sind, sich weiterzuqualifizieren, um neue Aufstiegschancen wahrzunehmen.
Inhaltsverzeichnis
Fortbildungsinhalte
Die Inhalte gliedern sich in einen wirtschaftsbezogenen Teil der zum eigenständigen Dienstleistungsfachwirt führt sowie in einen handlungsspezifischen Teil.
Inhalte des wirtschaftsbezogenen Teils
Inhalte des handlungsfeldspezifischen Teils
- Sozial- und Gesundheitsökonomie
- Rechtliche Bestimmungen im Sozial- und Gesundheitswesen
- Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen
- Management im Sozial- und Gesundheitswesen
Fortbildungsdauer
Der Lehrgangsstoff umfasst gemäß DIHK-Rahmenstoffplan 600 Unterrichtsstunden, die je nach Bildungseinrichtung in Vollzeit oder berufsbegleitend angeboten werden und zwischen drei Monaten[1] und 24 Monaten dauern kann.
Prüfungszulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung zugelassen werden kann, wer
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und danach eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Sozial- und Gesundheitswesen oder
- eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen, verwaltenden, helfenden, pädagogischen oder pflegenden Beruf und danach eine mindestens dreijährige Tätigkeit in qualifizierten Tätigkeiten oder
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Gesundheits- und Sozialwesen
nachweist.
Abweichend davon kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er vergleichbare Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Dies ist Auslegungssache der prüfenden Einrichtung.
Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen muss erst zum Zeitpunkt der Prüfung nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass auch die Fortbildungszeiten zu dieser Prüfung als nachzuweisende Berufspraxis teilweise oder gänzlich angerechnet werden können.
Einzelnachweise
Weblinks
Österreich:
Kategorien:- Kaufmännischer Beruf
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