Abhilfe

Abhilfe

Abhilfe bezeichnet in der Rechtssprache allgemein die Beseitigung einer Belastung durch denjenigen, der die Belastung veranlasst hat.

Zivilprozessrecht

Im Beschwerdeverfahren des deutschen Zivilprozesses hat der Richter oder Rechtspfleger, dessen Entscheidung angefochten ist, zunächst gem. § 572 Abs. 1 ZPO über die Abhilfe zu entscheiden. Hält er die Beschwerde ganz oder teilweise für zulässig und begründet, so hat er seine Entscheidung entsprechend abzuändern und der Beschwerde damit (teilweise) abzuhelfen. Soweit er die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet hält, muss er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen.

Verwaltungsverfahren

Im Verwaltungsverfahrensrecht spricht man im Widerspruchsverfahren von der Abhilfe, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen bzw. dessen Erlass abgelehnt hat, den Verwaltungsakt teilweise oder ganz aufhebt bzw. den abgelehnten Verwaltungsakt erlässt, weil der Widerspruch begründet ist. Rechtlich geregelt ist die Abhilfe in § 72 VwGO. Hilft die Behörde dem Widerspruch ab, so ergeht ein Abhilfebescheid. Hilft sie ihm nicht ab, so hat sie den Widerspruch unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Aus diesem Grund bestehen Behörden oft auf schnelle Zusammenarbeit bei fehlenden Dokumenten. Des Weiteren ergeht, wenn dem Widerspruch teilweise stattgegeben wird, ein Teil-Abhilfebescheid. Den offenen Teil des Widerspruches kann man ggf. zurücknehmen. Die Widerspruchsbehörde entscheidet dann über den Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid. Wenn Abhilfe- und Widerspruchsbehörde identisch sind, so entfällt das Abhilfeverfahren.

Ist die Widerspruchsbehörde nur im Rahmen der Rechtsaufsicht tätig, prüft sie nur die Rechtmäßigkeit. Bis zur endgültigen Ablehnung der Abhilfe kann die Ausgangsbehörde den Bescheid aber aufheben, wenn sie ihn nach Einlegung des Widerspruchs doch für zweckwidrig hält.

Gegen den Abhilfebescheid selbst ist das Widerspruchsverfahren nicht (mehr) statthaft. Vielmehr muss dann innerhalb der Frist von einem Monat (§ 74 VwGO) Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Arten der Abhilfe (nach der Entscheidung T 919/95 der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, vgl. auch Singer/Stauder, Europ. Patentübereinkommen, Art. 109, Rdn. 11): 1. kassatorische Abhilfe (reine Berichtigung einer Entscheidung ohne positive End-Entscheidung, d. h. reine Berichtigung einer Entscheidung und Wiederaufnahme des Verfahrens vor der unteren Instanz), 2. reformatorische Abhilfe (dem Beschwerdeführer wird in der Abhilfe das gewährt, was ihm mit der angefochtenen Entscheidung abgeschlagen wurde).

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