Anfechtungsklage

Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage ist eine Klageart in der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung, in der Finanzgerichtsordnung und dem Sozialgerichtsgesetz. Im Gesellschaftsrecht wird die Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft als Anfechtungsklage bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsprozessrecht

Die Anfechtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO begehrt der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten belastenden Verwaltungsaktes (hierzu zählen auch isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen) durch das Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsklage ist für den Rechtsschutz gegen sog. schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt) nicht statthaft und wird als unzulässig abgewiesen.

Die Besonderheit einer Anfechtungsklage liegt darin, dass dem Urteil eine Gestaltungswirkung (Gestaltungsklage) zukommt: Es ändert unmittelbar die Rechtslage, indem es die vom Verwaltungsakt geschaffenen Rechtswirkungen beseitigt (siehe Kassation). Eine weitere Umsetzung durch die Verwaltung ist somit nicht nötig. Dadurch ist die Anfechtungsklage gegenüber den anderen in der VwGO enthaltenen Klagearten rechtsschutzintensiver: Obwohl auch eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Verwaltung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu verpflichten, denkbar erscheint, ist diese Klage unstatthaft, weil sie wegen der notwendigen Mitwirkung der Verwaltung einen geringeren Rechtsschutz bietet. Daraus folgt, dass die Anfechtungsklage nur gegen Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung statthaft ist.

Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage kommt es neben der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten in der Regel maßgeblich darauf an, dass der Kläger vor Erhebung der Klage erfolglos das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchgeführt hat. Er muss somit, soweit dies gemäß § 68 Abs. 2 VwGO nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch einlegen. Wird dieser nicht in seinem Sinne beschieden oder verstreicht eine längere Zeit, ohne dass die Behörde tätig wird (§ 75 VwGO: Untätigkeitsklage), ist die Anfechtungsklage zulässig.

Gem. § 113 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Steuerrecht

Die Anfechtungsklage ist die wichtigste Klageart der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie richtet sich gegen belastende Verwaltungsakte (§ 40 Abs.1 FGO). Das Gericht hebt den angefochtenen Verwaltungsakt selbst ganz oder teilweise auf, wenn die Klage erfolgreich ist (§ 100 Abs.1 FGO). Es handelt sich bei der Klageart also um eine Gestaltungsklage, weil das Gericht die Rechtslage unmittelbar gestaltet, ohne dass es einer Umsetzung durch die Verwaltungs bedürfte.

Sozialrecht

Auch das Sozialgerichtsgesetz sieht in § 54 Abs.1 SGG die auf Aufhebung (1. Fall) oder Abänderung (2. Fall) eines Verwaltungsaktes gerichtete Anfechtungsklage als Klageart vor.

Gesellschaftsrecht

Darüber hinaus gibt es auch im Gesellschaftsrecht, also im Zivilrecht, eine Anfechtungsklage, zum Beispiel um anfechtbare (nicht nichtige!) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung anzufechten. So sieht das Aktiengesetz diese in §§ § 241 Nr.5, § 246 AktG vor.

Literatur

  • Zur Einführung:
    • Martini: Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination. 4. Aufl. 2008, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
    • Schenke: Verwaltungsprozessrecht. 11.Auflage 2007, S.60 ff., ISBN 978-3-8114-3545-2
  • Praxis-Kommentare:
  • Zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage:
    • Tielmann: Die Anfechtungsklage – ein Gesamtüberblick unter Berücksichtigung des UMAG in: Wertpapiermitteilungen 2007, S. 1686 – 1693.

Weblinks

  • Allgemeine Kurzerläuterung zu verschiedenen Typen von Anfechtungsklagen (extern, deutsch, Rechtslexikon24).

Siehe auch

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Anfechtungsklage — Anfechtungsklage, die Klage, mit der eine Anfechtung (s. d.) geltend gemacht wird. Die A. kann sich unter anderm auch gegen das im Aufgebotsverfahren (s. d.) erlassene Ausschlußurteil oder gegen den die Entmündigung (s. d.) aussprechen den… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Anfechtungsklage — ↑Interventionsklage …   Das große Fremdwörterbuch

  • Anfechtungsklage — Ạn|fech|tungs|kla|ge, die (Rechtsspr.): Klage, mit der jmd. eine ↑ Anfechtung (1) anhängig macht. * * * Anfechtungsklage,   1) Verwaltungsprozess: die Klage beim Verwaltungsgericht, mit der ein in seinen Rechten Betroffener den Abwehranspruch… …   Universal-Lexikon

  • Anfechtungsklage — I. Verwaltungsgerichtsbarkeit:Auf Aufhebung eines ⇡ Verwaltungsaktes (§ 42 I VwGO) gerichtete Klage. 1. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist sie nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten …   Lexikon der Economics

  • Anfechtungsklage — Ạn|fech|tungs|kla|ge (Rechtssprache) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Paulianische Anfechtungsklage — Die Paulianische Anfechtungsklage ist eine Klage zur Anfechtung von Geschäften, die zum Nachteil eines oder mehrere Gläubiger abgeschlossen wurden. Die Paulianische Anfechtungsklage (actio Pauliana) ist nach einer Stelle in den Digesten (D.22, 1 …   Deutsch Wikipedia

  • Anf.-Kl — Anfechtungsklage; Anfechtungskläger EN action to set aside; initiator of an action to set aside …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • AnfKl. — Anfechtungsklage; Anfechtungskläger EN action to set aside; initiator of an action to set aside …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Fortsetzungsfestellungsklage — Als Fortsetzungsfeststellungsklage, in der rechtswissenschaftlichen Literatur häufig mit FFK abgekürzt, bezeichnet man im öffentlichen Recht eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, dem Finanzgericht oder Sozialgericht, mit der die Feststellung der …   Deutsch Wikipedia

  • Fortsetzungsfeststellungsklage — Als Fortsetzungsfeststellungsklage, in der rechtswissenschaftlichen Literatur häufig mit FFK abgekürzt, bezeichnet man im öffentlichen Recht eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, dem Finanzgericht oder Sozialgericht, mit der die Feststellung der …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”