Rechtsaufsicht

Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht wird in Deutschland von Aufsichtsbehörden gegenüber den der Rechtsaufsicht unterworfenen Behörden ausgeübt und erstreckt sich auf die Einhaltung von Recht und Gesetz durch die Verwaltung (sog. Vorrang des Gesetzes). Die Rechtsaufsicht unterscheidet sich damit von der Fachaufsicht bzw. der Sonderaufsicht, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns bezieht.

Die Rechtsaufsicht ist damit das notwendige Gegenstück zur Selbstverwaltung: Wenn der Staat Verwaltungsaufgaben aus der hierarchischen Verwaltung herausnimmt und rechtlich selbständigen Verwaltungsträgern zuweist, darf das nicht dazu führen, dass die Gesetzesbindung gelockert wird. Im Gegenzug muss der Staat daher mittels der Rechtsaufsicht garantieren, dass die Selbstverwaltungskörperschaften nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen.

Die Gemeinden unterliegen im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung für ihr Handeln der Rechtsaufsicht (vgl. Kommunalaufsicht). Gleiches gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes bzw. eines Landes unterliegen. Beispielsweise unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Rechtsaufsicht des Wirtschaftsministeriums eines Bundeslandes.

Die Rechtsaufsicht wird präventiv durch Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte und repressiv im Nachhinein durch Beanstandung und ggf. durch Ersatzvornahme ausgeübt.

Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und für die Landesmedienanstalten, die nach heute herrschender Ansicht nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören, sondern im gesellschaftlichen Raum wurzeln, ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Staatsferne des Rundfunks lediglich eine eingeschränkte Rechtsaufsicht zulässig. Der staatlichen Ministerialverwaltung sind insbesondere solche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen verwehrt, die unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf das Rundfunkprogramm haben.

Öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unterliegen entgegen der früher vertretenen Korrelatentheorie keiner Rechtsaufsicht. Wegen der Trennung von Staat und Kirche macht sie der sog. Körperschaftsstatus nämlich nicht zu staatlichen Selbstverwaltungskörperschaften.

Siehe auch

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