Gesetz über den Unterstützungswohnsitz

Gesetz über den Unterstützungswohnsitz
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Unterstützungswohnsitz


Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Norddeutscher Bund und Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Datum des Gesetzes: 6. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 360[1])
Inkrafttreten am: 1. Juli 1871
Letzte Änderung durch: G vom 30. Mai 1908, RGBl. S. 377
Außerkrafttreten: 1. April 1924
(§ 26 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, RGBl I 1924, S. 100) außer §§ 37–57 und 58 Abs. 2 (Rechtsverfahren in Streitigkeiten)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz wurde im Deutschen Reich das Recht auf Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Der Unterstützungswohnsitz ist ein Begriff aus dem Heimatrecht. Bis zur Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 war das Heimatrecht in den meisten deutschen Staaten Voraussetzung für die Ausübung wichtiger Rechtsbefugnisse, insbesondere das Recht auf

  • Niederlassung,
  • Grunderwerb,
  • Ausübung eines Gewerbes,
  • Eheschließung,
  • Gründung eines eigenen Hausstandes,

und die

  • Anwartschaft auf Unterstützung im Falle der Verarmung.

Der Erwerb des Heimatrechtes wurde in den deutschen Staaten unterschiedlich gehandhabt, so durch

  • Abstammung
  • Aufenthalt von bestimmter Dauer
  • Entrichtung eines Einzugs- oder Bürgergeldes.[2]

Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes und der Einführung einer Bundesgesetzgebung wurde dem Heimatrecht ein Teil seiner praktischen Bedeutung entzogen. So wurde mit dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 und dem Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 viele Hemmnisse beseitigt, die den Ortsfremden von den Befugnissen des Heimatrechtes ausgeschlossen hatten. Diese neue Freizügigkeit im Gebiet des Norddeutschen Bundes bedingte auch eine Neuregelung der Unterstützung im Falle der Verarmung durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz.

Regelungen

Unterstützungswohnsitz

Im Gesetz über den Unterstützungswohnsitz begründete sich Verpflichtung zur Unterstützung von Bedürftigen nicht mehr auf das Heimatrecht, sondern auf die Zugehörigkeit zu einem Ortsarmenverband, der als Unterstützungswohnsitz bezeichnet wurde. Erworben wurde der Unterstützungswohnsitz durch

  • Aufenthalt
  • Verehelichung
  • Abstammung

Erwerb durch Aufenthalt

  • Bei Einführung des Gesetzes
    • nach vollendetem 24. Lebensjahr und 2-jährigem Aufenthalt in freier Selbstbestimmung
  • Änderung mit der Novelle vom 12. März 1894:
    • nach vollendetem 18. Lebensjahr
  • Änderung mit der Novelle vom 30. Mai 1908:
    • nach vollendetem 16. Lebensjahr und 1-jährigem Aufenthalt

Erwerb durch Verehelichung

  • Die Ehefrau teilt den Unterstützungswohnsitz des Ehemannes

Erwerb durch Abstammung

  • Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen den Unterstützungswohnsitz des Vaters
  • Nach einer Scheidung teilen die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht
  • Uneheliche Kinder haben den Unterstützungswohnsitz der Mutter

Verlust

Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes wurde hauptsächlich durch die Erwerbung eines anderen Unterstützungswohnsitzes und durch 2-jährige ununterbrochene Abwesenheit begründet.

Vorläufige Unterstützung

Die vorläufige Unterstützung eines Hilfsbedürftigen war durch den Ortsarmenverband zu gewähren, in dem er sich bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand. Dies galt für Bundesangehörige wie auch für Ausländer.

Armenverbände

Als Träger der Unterstützungen für Bedürftige wurden auf der Grundlage des Gesetzes Orts- und Landarmenverbände eingerichtet.

Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Landarmenverbänden verschiedener Bundesstaaten wurde als höchste Instanz das Bundesamt für das Heimatwesen errichtet.

Einführung

Die Einführung des Gesetzes erfolgte in außerhalb des Norddeutschen Bundes:

  • 1870 in Südhessen (in Kraft getreten am 1. Juli 1871)
  • 1871 in Württemberg und Baden (in Kraft getreten am 1. Januar 1873)
  • 1908 in Elsaß-Lothringen (in Kraft getreten am 1. April 1910)
  • 1909 in Helgoland
  • 1913 in Bayern (in Kraft getreten am 1. Januar 1916)

Weblinks

 Wikisource: Armut – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. auf Wikisource
  2. Brockhaus’ Konversationslexikon, 14. Auflage, Band 8, Seite 965; Leipzig 1908

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