- Strafvollzugsgesetze (Deutschland)
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Basisdaten Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Kurztitel: Strafvollzugsgesetz Abkürzung: StVollzG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Strafvollzugsrecht Fundstellennachweis: 312-9-1 Datum des Gesetzes: 16. März 1976
(BGBl. I S. 581, ber. 2088;
ber. 1977 I S. 436)Inkrafttreten am: 1. Januar 1977 Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2274, 2278)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2010
(Art. 8 Abs. 1 G vom 29. Juli 2009)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelte als Bundesgesetz seit 1977 in Deutschland den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 1 StVollzG – Anwendungsbereich).
Nachdem die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform vom Bund auf die Länder übergegangen ist, werden die jeweiligen Landesgesetze das Strafvollzugsgesetz des Bundes sukzessive ablösen. Bisher (27. Juni 2011) ist dies in Bayern[1] (GVBl 2007, S. 866), Baden-Württemberg[2] (GBl. 2009, S. 545), Hamburg (HmbGVBl. 2009, S. 257) Hessen (Hessisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung vom 28. Juni 2010, GVBl. I S. 185) und Niedersachsen (NdsGVBl. Nr. 41/2007, S. 720) geschehen.
Das (Bundes-) Gesetz wurde am 16. März 1976 beschlossen und trat am 1. Januar 1977 in Kraft, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung des Strafvollzuges angemahnt hatte. Zuvor lag lediglich eine Strafvollzugsordnung aus dem Jahre 1934 vor, deren Bestand innerhalb der Lehre und Rechtsprechung wohl umstritten war.
Inhaltsverzeichnis
Regelungsgehalt
Gemäß § 2 Satz 1 StVollzG soll „[i]m Vollzug der Freiheitsstrafe […] der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel)“. Somit ist das Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung des Gefangenen. Allerdings trägt der gesamte Paragraph die Überschrift "§ 2 Aufgaben des Vollzuges". § 2 S. 2 StVollzG lautet: „Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“, ohne dass in diesem Satz das Wort Ziel vorkommt. Hieraus kann man schließen, dass die Resozialisierung des Gefangenen alleiniges Vollzugsziel ist, während der Schutz der Allgemeinheit lediglich eine ergänzende Aufgabe darstellt, so dass die soziale Integration klare Priorität vor allen anderen Aufgaben hat. Im Gegensatz z. B. zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) besteht danach keine Zielpluralität.
Des Weiteren soll das Leben im Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angepasst werden, schädlichen Folgen des Strafvollzugs ist entgegenzuwirken. Der Gefangene soll befähigt werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3 StVollzG). Außerdem ist die Bereitschaft des Gefangenen zu wecken, an seiner Behandlung sowie an der Gestaltung des Vollzugszieles mitzuarbeiten (§ 4 StVollzG).
Neben diesen Grundsätzen trifft das Gesetz Regelungen über die Vollzugsplanung, die Stellung und die Rechte und Pflichten des Gefangenen sowie der Vollzugsbehörde. Daneben wird auf den Alltag des Gefangenen hinsichtlich der Ernährung, Religionsausübung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung eingewirkt.
Gefangene, die sich durch Maßnahmen der Anstalt in ihren Rechten verletzt fühlen, können ihr Anliegen gegenüber dem Beirat bei ihrer JVA (s. StVollzG § 162ff), dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes (z.B. NRW) vorbringen oder Rechtsschutz bei den Gerichten (Strafvollstreckungskammer, Oberlandesgericht) suchen. Die Effektivität dieses Rechtsschutzes ist allerdings umstritten (Feest/Lesting/Selling 1997).
Hinsichtlich der Maßregeln der Besserung und Sicherung werden die Sicherungsverwahrung, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt geregelt. Mehrere Vorschriften schließen sich zu den Justizvollzugsanstalten selbst an, daneben bestehen Regelungen zur Datenerhebung, der Sozialversicherung und Anpassungen anderer Rechtsvorschriften.
Siehe auch
Literatur
- Gesetzeskommentare
- Frank Arloth: Strafvollzugsgesetz. Bund, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen. Kommentar. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61640-2.
- Rolf-Peter Calliess, Heinz Müller-Dietz: Strafvollzugsgesetz. 11. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57619-5.
- Johannes Feest (Hrsg.): Kommentar zum Strafvollzugsgesetz. AK-StVollzG. 5. Auflage. Luchterhand, Neuwied 2006, ISBN 3-472-06499-4.
- Hans-Dieter Schwind, Alexander Böhm, Jörg-Martin Jehle (Hrsg.): Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Kommentar. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-625-3.
Weblinks
- Gesetzestext
- Strafvollzugsarchiv (mit laufender Berichterstattung
- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 – BVerfGE 33, 1
- Gesetzesguide Gesetze und Ordnungen rund um den Strafvollzug
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz - BayStVollzG) Vom 10. Dezember 2007, Fundstelle: GVBl 2007, S. 866 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 104 geänd. (§ 4 G vom 27. Juli 2009)
- ↑ Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch - JVollzGB) vom 10. November 2009, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Justizvollzug vom 10. November 2009 (GBl. S. 545); zum 6. August 2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe.
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