- Heimatrecht
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Der Begriff Heimatrecht hat drei verschiedene Bedeutungen:
- Die traditionelle Bedeutung besteht in der Gewährung der Garantie des Aufenthalts einer Person in Verbindung mit sozialstaatlichen Zusagen der öffentlichen Hand. In modernen Staaten wurden diese Garantien durch das Recht auf Freizügigkeit und das Sozialstaatsprinzip abgelöst.
Das so verstandene Heimatrecht beschreibt eine Zugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer bestimmten Gemeinde, mit dem Wohnsitz als einen gebührend zu würdigenden Grund.[1] Das Heimatrecht wurde in Österreich 1849 eingeführt und gab den Anspruch auf ungestörten Aufenthalt und auf Armenpflege im Falle der Not. 1939 wurde es aufgehoben und nach 1945 durch den Nachweis der Staatsbürgerschaft ersetzt.
In der Schweiz besteht das Heimatrecht bis heute. Siehe hierzu Bürgerort und Bürgergemeinde.
- Im deutschen internationalen Privatrecht wird als Heimatrecht die Gesamtheit der Rechtsordnung des Staates bezeichnet, dem der in Deutschland lebende Ausländer angehört. Dieser jeweilige Staat gilt als der Heimatstaat des Ausländers.
- Im Völkerrecht steht der Begriff Heimatrecht für das umstrittene Recht auf Heimat. Demzufolge gilt jede Vertreibung von Menschen aus ihrer angestammten Heimat auf Grund ihrer Ethnie als Verstoß gegen ein Menschenrecht.
Alfred de Zayas interpretiert dieses Recht folgendermaßen:
- „Es gibt keinen Zwang, in der Heimat zu leben, jedoch gibt es ein Recht, in der Heimat zu verbleiben und nicht von dort vertrieben zu werden. Wenn man vertrieben wird, gibt es dann ein Rückkehrrecht.“
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Waltraud Heindl, Edith Saurer (Hg.), Grenze und Staat: Paßwesen, Staatsbürgerschaft, Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der österreichischen Monarchie 1750–1867. Unter Mitarb. von Hannelore Burger und Harald Wendelin, Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2000, ISBN 3-205-99199-0, S. 122.
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