Großer Hund (Recht)

Großer Hund (Recht)

Ein Großer Hund (umgangssprachlich auch 20/40-Hund[1]) ist im Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen eine Bezeichnung für Hunde, die ausgewachsen mindestens 20 kg schwer oder mindestens 40 cm groß (Widerristhöhe) sind. Für diese besteht gemäß Paragraph 11 die Pflicht, die Haltung anzuzeigen sowie als Halter einen Sachkundenachweis zu erwerben, wenn der Halter nicht mindestens drei Jahre lang große Hunde gehalten hat.[2] Darüber hinaus müssen die Hunde mit einem Microchip gekennzeichnet sein; eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden.

Große Hunde müssen in Ortschaften außerhalb umfriedeten Besitzes angeleint geführt werden.

Thüringen

Mit dem Entwurf zum Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren plante die Thüringer Landesregierung ebenfalls eine 20/40-Regelung. Paragraph 2 des Entwurfs sah vor, dass große Hunde als gefährliche Tiere gelten sollten. Sein Absatz 3 bestimmte große Hunde als solche, die „eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen“.[3] Der Innenausschuss lehnte in seiner Beratung des Entwurfs am 10. Juni 2011 die Einstufung großer Hunde als gefährliche Tiere ab, auch weiterhin zählen große Hunde „nicht per Gesetz von vornherein als gefährlich“.[4]

Einzelnachweise

  1. Kreisverwaltung Recklinghausen, abgerufen am 24. Juni 2011
  2. Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
  3. Gesetzentwurf der Landesregierung. Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren.
  4. Pressemitteilung des Thüringer Landtags vom 10. Juni 2011: Sitzung des Innenausschusses

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