Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Basisdaten
Titel: Hundegesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
Kurztitel: Landeshundegesetz
Abkürzung: LHundG NRW
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Allgemeines Ordnungsrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 2060
Datum des Gesetzes: 18. Dezember 2002
(GV. NRW. S. 656)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2003
bzw. 1. Juli 2003
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Staffordshire Bullterrier, im nordrhein-westfälischen Gesetz als gefährlich eingestuft.

Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, kurz Landeshundegesetz - LHundG NRW, wurde von Landtag NRW am 18. Dezember 2002 beschlossen. Es ersetzt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b). Das Gesetz soll Gefahren abwehren und vorbeugen.

Die Umsetzung wird durch die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580) und die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) näher bestimmt.

Zu dem Bestimmungen dieses Gesetzes zählt, dass ein Sachkundenachweis Voraussetzung für das Halten so genannter 20/40-Hunde (große Hunde) und Hunde bestimmter Rassen ist. Ein solcher Hund ist fälschungssicher mit einem Transponder als Tierkennzeichnung zu versehen und zu versichern. Ebenso sind Bestimmungen zum Leinenzwang enthalten.

Das Gesetz beinhaltet Rasselisten. Als gefährliche Rassen gelten Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Das Gesetz umfasst auch Auflagen für die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 16. März 2004, AZ 1 BvR 1778/01)[1] werden die Auswirkungen des Gesetzes vom NRW-Umweltministerium festgestellt und dargestellt.[2]

Als Erfolg des Gesetzes wird gewertet, dass die Zahl der gemeldeten Vorfälle gegenüber 2003 um ein Viertel, des von Umweltminister Eckhard Uhlenberg vorgestellten Berichts des Umweltministeriums zufolge, auf 2.210 Beißvorfälle und 1.627 sonstige Vorfälle (wie das Umrennen von Passanten) im Jahre 2007 gesunken sei.[3]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 16. März 2004, AZ 1 BvR 1778/01 (online)
  2. Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008-2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde. (online)
  3. Bericht über die Auswirkungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) und der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662). (online)
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