Verfassung des Fürstentums Liechtenstein

Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
Staatswappen Liechtensteins

Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein richtet das Land Liechtenstein als konstitutionelle Erbmonarchie auf parlamentarischer und demokratischer Grundlage ein. Die Staatsgewalt wird von Fürst und Volk getragen. Die aktuelle Verfassung stammt aus dem Jahre 1921 und ist in der Fassung von 2003 gültig.

Inhaltsverzeichnis

Verfassungsgeschichte

Absolutistische Verfassung 1818

Mit der absolutistischen Verfassung von 1818 wurde durch Fürst Johann I. Josef der Landtag im Sinne eines Ständelandtages eingerichtet. Er bestand aus Vertretern der Geistlichkeit, die diese selbst wählte, sowie den Gemeindevorständen und den Gemeindekassierern. Die Funktion des liechtensteinischen Landtages, der jährlich durch den Fürsten einberufen wurde, beschränkte sich allerdings auf die rein formale Bewilligung des Steuererfordernisses.

Revolution 1848

Im Zuge der Revolution von 1848 kam es auch in Liechtenstein zu Unruhen, die allerdings Dank des Engagements des Historikers Peter Kaiser nicht in Gewalt mündeten. Die Untertanen ersuchten Fürst Alois II. in einer Petition um die Gewährung einer neuen Verfassung, die freie Wahl von Volksvertretern und die Aufhebung der Feudallasten. Aufgrund der Niederschlagung der Revolution in Österreich und im restlichen Deutschen Bund, wurde den Wünschen der Bevölkerung aber nicht Folge geleistet.

Erste Verfassung 1862

Johann II. auf einer Briefmarke

Fürst Johann II. gewährte Liechtenstein 1862 die erste Verfassung, mit der nun auch ein demokratisch legitimierter Landtag eingerichtet wurde. Allerdings konnte das Volk nur indirekt auf ihn Einfluss nehmen.

Die Zahl der Abgeordneten wurde auf 15 verringert, drei der Landtagsabgeordneten wurden vom Fürsten ernannt, die restlichen zwölf durch die wahlberechtigten Männer indirekt bestimmt. Dazu wurden in jeder Gemeinde für je 100 Einwohner zwei Wahlmänner gewählt, welche in einer Wahlmännerversammlung die Abgeordneten bestimmten.

Die Verfassung schränkte zum ersten Mal die Rechte des Landesfürsten ein, er regierte zwar weiterhin das Land, doch der Landtag konnte in der Gesetzgebung nicht mehr übergangen werden.

Der Landtag besaß nun Mitwirkungsrechte bei den wichtigsten Staatsaufgaben. Von nun an hatte er Einfluss auf die Gesetzgebung, und mit dem Steuerbewilligungsrecht die Finanzhoheit, außerdem besaß er das Recht auf Zustimmung zu wichtigen Staatsverträgen, konnte die Verwaltung kontrollieren und hatte das Recht auf Mitwirkung im Falle von Militäraushebungen.

Verfassung von 1921

Nach der Gründung der Christlich-Sozialen Volkspartei und der Fortschrittlichen Bürgerpartei 1918 wurde die Forderung nach einer neuen Verfassung auf demokratischer Grundlage immer lauter. Der Verfassungstext wurde am 24. Oktober 1921 nach Verhandlungen zwischen Landtag und Fürst in Kraft gesetzt. Der Staat wurde nun als konstitutionelle Erbmonarchie auf parlamentarischer und demokratischer Grundlage definiert. Der Landtag wurde bereits seit 1918 direkt gewählt und nunmehr auch, durch Verzicht des Landesfürsten auf die Bestellung dreier Mitglieder, zu einer reinen Volksvertretung. Die Verfassung ist gekennzeichnet durch die Bipolarität von monarchischem und demokratischem Prinzip, diese stehen einander gleichwertig gegenüber. Daraus resultiert, dass die meisten Staatsaufgaben unter Zusammenarbeit von Fürst und Landtag besorgt werden. Die Verfassung enthielt außerdem erstmals direktdemokratische Elemente wie Volksinitiative und Referendum.

Novelle 2003

Eine Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Fürst und Volk stellt die Verfassungsnovelle von 2003 dar. Sie gewährt dem Fürsten mehr Rechte als jedem anderen Monarchen in Europa nach dem Papst. Die Bevölkerung hatte dem Verfassungsentwurf mit 64,3% zugestimmt, nachdem Hans Adam II. erklärt hatte, er werde das Land im Falle einer Ablehnung verlassen. Der Landesfürst kann den Landtag jederzeit „aus erheblichen Gründen“ auflösen und mittels Notverordnungen regieren. Zudem kann er einseitig, d.h. ohne die Zustimmung des Parlaments und ohne Angabe von Gründen, die Regierung entlassen. Sämtliche Richter werden aufgrund der Novelle 2003 von einem Richterauswahlgremium dem Parlament zur Wahl vorgeschlagen. In diesem Gremium hat der Fürst ein Vetorecht, sodass er den entscheidenden Einfluss auf die Frage der Richterbestellung hat. Dem Volk steht nun das Recht zu, dem Fürsten das Misstrauen auszusprechen und diesen abzusetzen. Allerdings sind die Verfahren dermassen kompliziert ausgestaltet, dass von diesen Rechten in der Praxis kaum zielführend Gebrauch gemacht werden kann. Die Verfassungsänderung wurde sowohl national, als auch international teilweise scharf kritisiert. Der Europarat war der Meinung, die Demokratie in Liechtenstein sei durch die fürstliche Vormachtstellung gefährdet.

Einordnung

Die Liechtensteinische Verfassung normiert zwar teilweise das konstitutionelle Prinzip, dennoch trägt sie als letzte Verfassung Mitteleuropas absolutistische Züge mit Bezug auf das Gottesgnadentum des Fürsten. Der Fürst (erbliche Thronfolge: Primogenitur im Mannesstamm) ist das Staatsoberhaupt, er ernennt die Richter und die Regierung auf Vorschlag des Landtages, dessen Gesetze der Sanktion des Fürsten bedürfen und der vom Fürsten aufgelöst werden kann. Der Monarch ist also mindestens entweder in die Kreation oder die Entscheidungen aller drei Staatsgewalten grundlegend eingebunden. Er steht laut Verfassung über jedem weltlichen Gericht und in der Promulgationsformel der Verfassung wird weiterhin auf sein Gottesgnadentum verwiesen. Durchaus ungewöhnlich sind die Absetzbarkeit des Fürsten und die Beendigung der Monarchie sowie die mögliche Abspaltung einzelner Landesteile durch Volksentscheid. Ungewöhnlich ist auch die Nennung der römisch-katholischen Kirche als Landeskirche, was die aktuelle Regierung jedoch ändern möchte[1].

Inhalt

Gliederung

Das politische System Liechtensteins.

Die Liechtensteinische Verfassung gliedert sich in ihrer momentan gültigen Form in zwölf Hauptstücke, die sich mit allgemeinen Bestimmungen über das Fürstentum (I.), den Rechten des Landesfürsten (II.), den Staatsaufgaben (III.), den allgemeinen Rechten und Pflichten der Staatsbürger (IV.), den Rechten des Landtages (V.), dem Landesausschuss (VI.), der Landesregierung (VII.), den Gerichten (VIII.), den Behörden und Staatsbediensteten (IX.), den Gemeinden (X.), der Verfassungsgewähr (X.) und schließlich mit den schlussbestimmungen zur Verfassung (XII.) beschäftigen.

Der Landesfürst

Artikel sieben Absatz eins der Landesverfassung bestimmt:

„Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus.“

Die Sonderstellung des Fürsten von Liechtenstein äussert sich in folgenden Funktionen:

  • Der Fürst kann vor keinem Gericht verantwortlich gemacht werden, er ist rechtlich nicht verantwortlich, ebenso wenig jenes Mitglied des Fürstenhauses, das er zu seiner Stellvertretung bestimmt (→Politische Immunität).
  • Der Fürst vertritt, unter Mitwirkung der Regierung, den Staat nach außen (→Repräsentation).
  • Er vollzieht ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die Gesetze (→Exekutive).

Im Falle außerordentlicher Verhältnisse steht ihm das Notverordnungsrecht zu, er muss dabei nur auf jene Bestimmungen Rücksicht nehmen, die in der Verfassung als durch Notverordnung nicht abänderbar festgelegt sind (Verbot von Folter und Sklaverei und Zwangsarbeit, Recht auf Leben etc.). Der Fürst ernennt weiters die vom Landtag gewählten Richter. Ihm allein steht das Begnadigungs-, Milderungs- und Abolationsrecht für Straftaten und Strafverfahren zu.

Der Landtag

Hauptartikel: Liechtensteinischer Landtag

In Artikel 45 Absatz eins der Verfassung heißt es über den Landtag:

„Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen und das Wohl des Fürstlichen Hauses und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze möglichst zu fördern.“

Der Landtag besorgt die Gesetzgebung des Landes, schlägt die Regierung zur Ernennung vor und wählt die Richter.

Die Regierung

Über die Regierung des Fürstentums Liechtenstein heißt es in Artikel 78 Absatz 1 der Verfassung:

„Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt.“

Die Regierung wird vom Fürsten auf Vorschlag des Landtages ernannt, sie besteht aus dem Regierungschef, seinem Stellvertreter und den übrigen Regierungsräten. Über deren Bestellung bestimmt die Verfassung in Artikel 79 :

„1) Die Kollegialregierung besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten.
2) Der Regierungschef und die Regierungsräte werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag ernannt. In gleicher Weise ist für den Regierungschef und die Regierungsräte je ein Stellvertreter zu ernennen, der im Falle der Verhinderung das betreffende Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt.
3) Einer der Regierungsräte wird auf Vorschlag des Landtages vom Landesfürsten zum Regierungschef-Stellvertreter ernannt.
4) Die Regierungsmitglieder müssen Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein.
5) Bei der Bestellung der Kollegialregierung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass auf jede der beiden Landschaften wenigstens zwei Mitglieder entfallen. Ihre Stellvertreter sind der gleichen Landschaft zu entnehmen.
6) Die Amtsperiode der Kollegialregierung beträgt vier Jahre. Bis zur Ernennung einer neuen Regierung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiterzuführen, es sei denn, Art. 80 kommt zur Anwendung.“

Die Regierung ist sowohl vom Vertrauen des Fürsten, als auch vom Vertrauen des Landtages abhängig, verliert sie das Vertrauen eines der beiden Staatsorgane, erlischt ihr Mandat und der Fürst kann eine Übergangsregierung ernennen. Verliert eines der Regierungsmitglieder das Vertrauen des Fürsten oder des Landtages, wird die Entscheidung über den Verlust der Amtsgewalt zwischen beiden Organen einvernehmlich getroffen, bis zur Ernennung eines neuen Regierungsmitglieds werden die Amtsgeschäfte vom Stellvertreter des Regierungsmitglieds ausgeübt.

Die Gerichte

Durch die Verfassung werden mit dem Landgericht, dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof drei Instanzen für Zivil- und Strafsachen eingerichtet, sowie mit dem Verwaltungs- und dem Staatsgerichtshof zwei Gerichte des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die Gerichtsorganisation entstand mit der Verfassung von 1921, bis dahin waren das Oberlandesgericht Innsbruck und der Oberste Gerichtshof in Wien Teil des Instanzenzuges.

Verfassungsgewähr

Die Änderung der Verfassung bedarf der einhelligen Zustimmung des Landtages oder dreiviertel der Stimmen seiner Mitglieder nach der Diskussion über zwei Landtagssitzungen hinweg sowie gegebenenfalls einer Volksabstimmung. Die Verfassungsänderung bedarf wiederum der Sanktion des Fürsten, es sei denn, es handelt sich um ein Verfahren zur Abschaffung der Monarchie. Ungewöhnlich ist, dass das Verfahren zur Abschaffung der Monarchie durch das Begehren von 1500 Landesbürgern eingeleitet werden kann. Spricht sich das Stimmvolk für die Abschaffung aus, hat der Landtag eine Republikanische Verfassung auszuarbeiten.

Quellen, Nachweise

  1. Radio Vatikan:Liechtenstein: Trennung von Kirche und Staat (Juni 2011)

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