- Handlungsfähigkeit (Schweiz)
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In der schweizerischen Rechtswissenschaft bezeichnet Handlungsfähigkeit die Fähigkeit durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. (Art. 12, 13 Schweizer Zivilgesetzbuch, ZGB). Unterbegriffe im Schweizer Recht sind die Mündigkeit, die mit der Volljährigkeit (18 Jahre) eintritt (Art. 13 ZGB) und die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB), die nicht von einem bestimmten Alter abhängt. Eine an ein bestimmtes Lebensalter gekoppelte Zwischenstufe der beschränkten Geschäftsfähigkeit gibt es im Schweizer Recht nicht.
Inhaltsverzeichnis
Minderjährige
Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig sind (Art. 17 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).
Urteilsfähige unmündige (minderjährige) Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 ZGB)
Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge. Unmündigen steht keine elterliche Sorge zu. Ist ihnen diese entzogen, ist ein Vormund zu bestellen.
Grade der Handlungsfähigkeit
Volle Handlungsfähigkeit: Volle Geschäftsfähigkeit, volle Deliktsfähigkeit, urteilsfähiger, mündiger Lediger, Verbeiständeter Beschränkte Handlungsfähigkeit: Beschränkte Geschäftstätigkeit, volle Deliktsfähigkeit, Ehegatten, Verheirateter Beschränkte Handlungsunfähigkeit: Nur unentgeltliche Rechtsgeschäfte, höchstpersönliche Rechte und Handlungen im Rahmen besonderer Verwaltungsbefugnisse, volle Deliktsfähigkeit, urteilfähiger Unmündiger, urteilsfäähiger Entmündigter/Bevormundeter Volle Handlungsunfähigkeit: Geschäftsunfähigkeit, eingeschränkte Deliktsfähigkeit, Urteilsunfähiger.
Beschränkte Handlungsunfähigkeit
Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: Erwerb jeder Art von Rechte oder Pflichten. Ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - Abschluss unentgeltlicher rechtsgeschäfte z.B. Teilnahme an einem Preisausschreiben. - Ausübung höchstpersönlicher Rechte z.B. Einreichung einer Scheidungsklage durch einen urteilsfähigen Entmündigten. - Rechtsgeschäfte im Rahmen besonderer Verwaltungskomppetenzen z.B. Erwerb eines Fahrrades aus dem Lehrlingslohn. - Begehung (zivilrechtlicher) Delikte z.B. Verursachung eines Skiunfalls durch Pistenraserei.
Volljährige ab 18 Jahren
Nach Art. 13 ZGB besitzt die Handlungsfähigkeit, wer mündig (volljährig) und urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist jeder, dem nicht infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 17 ZGB)
Urteilsfähige entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 ZGB)
Entmündigten steht keine elterliche Sorge zu.
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Kategorie:- Personenrecht (Schweiz)
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